Privatanteil für Geschäftsauto
Privatanteil für Geschäftsauto
Steuerpflichtige Personen die von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsauto unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebskosten ihres eigenen privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen (Siehe Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Form. 11-2005-d-f-i unter www.steuerkonferenz.ch).
Hinweis: Anpassung der Berufskostenverordnung des Bundes per 1. Januar 2022. Gemäss Art. 5a der angepassten eidg. Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) wird per 1. Januar 2022 der pauschale Privatanteil für die private Benutzung des Geschäftsautos von monatlich 0.8% auf 0.9% des Fahrzeugpreises erhöht. Neu ist in der pauschalen Berechnung des Privatanteils die private Nutzung des Geschäftsautos inklusive Arbeitsweg enthalten. Der Kanton Zug schliesst sich dieser Regelung an. Personen, welche vom Arbeitgebenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und bei denen der Privatanteil mit 0.9% pro Monat im Lohnausweis aufgerechnet wird, müssen demnach den geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg in der persönlichen Steuererklärung ab der Steuerperiode 2022 nicht mehr als Einkommen aufrechnen. In der Folge entfällt auch der Abzug für den Arbeitsweg. Zudem erübrigt sich für die Arbeitgebenden die Angabe des Aussendienstanteils auf dem Lohnausweis.