Zuständigkeit betreffend Direkte Bundessteuer
Zuständigkeit betreffend Direkte Bundessteuer
Für die Erhebung der direkten Bundessteuer ist derjenige Kanton zuständig, in welchem per Ende der Steuerperiode die persönliche Zugehörigkeit begründet ist (Art. 105 Abs. 1 DBG). In Fällen, bei denen in der Schweiz lediglich eine wirtschaftliche Beziehung vorliegt, ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (Art. 106 Abs. 2 DBG).