Grundsätzliches zu Schuldzinsen

Grundsätzliches zu Schuldzinsen

Unter Schuldzinsen versteht man Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat. Das Entgelt ist nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten zu berechnen. Das Vorhandensein einer Kapitalschuld ist erforderlich für den Schuldzinsenabzug. Der Schuldzinsenabzug ist ein spezieller, auf einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruhender Abzug.

Die Schuldzinsen bemessen sich nach dem Betrag der in der Bemessungsperiode fällig gewordenen Zinsen. Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen ist, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger genannt wird und dass alle zur Überprüfung des Schuldverhältnisses nötigen Angaben im Schuldenverzeichnis gemacht werden. Es ist nicht unbedingt notwendig, dass die Zinsen tatsächlich bezahlt wurden, solange die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsfähig ist.

Kreditkosten, z.B. Kreditkommissionen, sind abzugsfähig.