Fremdfinanzierte Kapitalversicherung mit Einmalprämie im Falle der Steuerumgehung
Fremdfinanzierte Kapitalversicherung mit Einmalprämie im Falle der Steuerumgehung
Bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen (§ 19 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG), gilt nach wie vor der Vorbehalt der Steuerumgehung (ASA 50, Seite 624 und ASA 55, Seite 129; Kreisschreiben der ESTV Nr. 24 vom 30.6.1995 der Steuerperiode 1995/96, Ziff. II.5). Liegt eine Steuerumgehung vor, stellen die Zinsen nicht abzugsfähige Anlagekosten dar (§ 32 Bst. d StG und Art. 34 Bst. d DBG).
Nach der Praxis des Kantons Zug liegt unter anderem eine Steuerumgehung bei einer Einmalprämie mit Fremdfinanzierung vor, wenn das bisherige Reinvermögen nicht 150 % höher ist als die Fremdfinanzierung der Einmalprämie und die wirtschaftliche Zweckmässigkeit nicht für eine Fremdfinanzierung spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrag der Einmalprämie zusammen mit den während der Vertragsdauer aufgelaufenen Schuldzinsen die spätere Versicherungsleistung übersteigt.
Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit laufenden Prämien.
Beispiel: Steuerumgehung bei fremdfinanzierter Kapitalversicherung mit Einmalprämie | |
|---|---|
Vermögen | Fr. |
Einfamilienhaus | 500'000.– |
Wertschriften | 50'000.– |
Hypothek | 400'000.– |
Übrige Schulden | 20'000.– |
Reinvermögen | 130'000.– |
Kapitalversicherung mit Einmalprämie Fr. 100'000.–. Damit keine Steuerumgehung angenommen wird, müsste das Reinvermögen mindestens Fr. 150'000.– betragen. Es wird somit Steuerumgehung eine angenommen.