Verdeckte Kapitaleinlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Verdeckte Kapitaleinlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den üblichen Bedingungen unter Dritten abweichen, sind nicht abzugsfähig (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG). Darunter fallen verdeckte Kapitaleinlagen durch übersetzte Zinssätze sowie Zinsen auf Darlehen, soweit diese Darlehen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden.