Baurechtzinsen
Baurechtzinsen
Baurechtzinsen sind keine Schuldzinsen, da kein Schuldverhältnis vorliegt und können deshalb nicht unter den Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (§ 14 Abs. 2 VO StG; BGE vom 29.3.1999, in StE 1999, B 25.6 Nr. 34). Dem Umstand, dass eine Liegenschaft im Baurecht erstellt wurde, ist aber bei der Bemessung des Mietwertes Rechnung zu tragen (StE 1999, B 25.3 Nr. 20).
Bei vermieteten Liegenschaften im Baurecht sind die Mieterträge um die Baurechtzinsen zu kürzen. Damit ist eine rechtsgleiche Behandlung mit den Steuerpflichtigen gewährleistet, die das Wohneigentum selbst nutzen.