Voraussetzungen allgemein
Voraussetzungen allgemein
Zur Geltendmachung des Kinderdrittbetreuungskostenabzuges sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:
Die Kosten für das drittbetreute Kind entstehen vor der Vollendung des 14. Altersjahres (d.h. der Abzug kann nur bis zum 14. Geburtstag des drittbetreuten Kindes beansprucht werden).
Das drittbetreute Kind lebt im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person, welche für seinen Unterhalt sorgt.
Die Kosten der Kinderdrittbetreuung stehen in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.
Als Kinder, für die ein Kinderdrittbetreuungskostenabzug beansprucht werden kann, gelten einerseits die leiblichen Kinder sowie die Adoptivkinder nach Art. 264 ff. ZGB. Andererseits fallen bei Ehepaaren auch die nicht gemeinsamen Kinder (Stiefkinder) darunter (vgl. Art. 299 ZGB).