Grund der Drittbetreuung

Grund der Drittbetreuung

Kinderdrittbetreuungskosten können von den steuerpflichtigen Personen nur geltend gemacht werden, wenn sie wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder selbst zu betreuen.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede selbständige oder auch unselbständige Tätigkeit im Sinne der Artikel 17 und 18 DBG.

Unter Ausbildung ist ein Lehrgang für eine berufliche Ausbildung wie beispielsweise eine Lehre oder ein Studium zu verstehen. Ebenfalls als Ausbildung wird die berufliche Weiterbildung, die mit dem erlernten oder gegenwärtig ausgeübten Beruf in Zusammenhang steht, sowie die im Hinblick auf einen Berufswechsel vorgenommene Umschulung anerkannt. Der Besuch eines Malunterrichtes oder eines Yogakurses beispielsweise gilt nicht als Ausbildung im engeren Sinne und ist daher als Freizeitgestaltung zu qualifizieren.

Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss der Steuerpflichtige nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund seiner Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen.