Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
Der so genannte Zweitverdiener-Abzug kann nach § 30 Bst. h StG bzw. Art. 33 Abs. 2 DBG bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag abgezogen werden. Er wird jeweils der Teuerung angepasst.
Der Abzug wird vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden bzw. weniger verdienenden Ehegatten gewährt. Als Erwerbseinkommen in diesem Zusammenhang gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach §§ 25 - 28 StG und der allgemeinen Abzüge nach §§ 30 Bst. d-f StG. Ist das Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten niedriger als der zulässige Abzug, kann nur dieser verbleibende Betrag abgezogen werden.
Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Eheteils im Beruf, Geschäft oder landwirtschaftlichen Betriebes des anderen Eheteils. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetzlichen Abzuges bezahlt wird. Der Abzug für Mitarbeit und der Zweitverdienerabzug können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.
Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- Zivildienst; Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung).
Der Abzug ist zulässig, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und zusammen veranlagt werden. Er erfährt keine Kürzung, wenn die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird und das Erwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten und der Beiträge an Säule 3a mindestens die Höhe des zulässigen Abzuges erreicht.
Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat.
Bei interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidungen ist der Abzug im Verhältnis der Erwerbseinkünfte aufzuteilen.