Abzug von behinderungsbedingten Kosten

Abzug von behinderungsbedingten Kosten

Gemäss§ 30 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst h bis DGB können behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.

Eine Behinderung im vorliegenden Sinne setzt eine schwere und voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus, die es «erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben» (Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes).

Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, ist in geeigneter Weise zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt.

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen (kausaler Zusammenhang), wie Assistenzkosten, Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen, Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte, Kosten für heilpädagogische Therapien, Transport und Fahrzeugkosten, Kosten für Blindenführhunde. Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben können nicht abgezogen werden.

Die geltend gemachten Kosten müssen z.B. durch Arztzeugnisse, Rechnungen usw. nachgewiesen werden können.

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können in bestimmten Fällen Pauschalabzüge gemäss externer Wegleitung geltend gemacht werden.

Weitere Details zu den abzugsfähigen Kosten sind im Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 betreffend dem Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten geregelt.