Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

Abzugsberechtigt sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten

  • an den Bund und seine Anstalten

  • an den Kanton und seine Anstalten

  • an die Gemeinden und ihre Anstalten

  • an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die Kantonale Steuerverwaltung.