Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Abzugsberechtigt sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
an den Bund und seine Anstalten
an den Kanton und seine Anstalten
an die Gemeinden und ihre Anstalten
an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die Kantonale Steuerverwaltung.