Gesetzliche Einschränkungen
Gesetzliche Einschränkungen
Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode mindestens Fr. 100.– erreichen und nachgewiesen werden.
Die oberste Limite der Abzugsbrechung beträgt 10 % bzw. (bei der Kantonssteuer ab Steuerperiode 2007, bei der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2006) 20 % des massgebenden Reineinkommens. Darüber hinausgehende Beträge können nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Kantonssteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 StG gekürzt wurden. Bei der direkten Bundessteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Aufwendungen gemäss Art. 26 bis 33 DBG vermindert wurden.