Zuwendungen für Kultuszwecke
Zuwendungen für Kultuszwecke
Kirchgemeinden sind nach § 57 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 56 Bst. c DBG steuerbefreit. Gemäss KS Nr. 12 vom 8. Juli 1994 können Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken steuerbefreit sind, grundsätzlich nicht zu Abzug gebracht werden. Kirchgemeinden verfolgen auch Kultuszwecke, demzufolge können Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden.