Zuwendungen an nur teilweise steuerbefreite juristische Personen
Zuwendungen an nur teilweise steuerbefreite juristische Personen
Im Falle von Zuwendungen an juristische Personen, die teilweise steuerbefreite bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgen ist folgendes zu beachten: Gemäss KS Nr. 12 vom 8. Juli 1994 müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträger geschaffen werden oder mindestens klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden. Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendungen an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendungen unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurden. Erbringt er diesen Beweis, so sind die Zuwendungen im Umfang der gesetzlichen Regelung zum Abzug zuzulassen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, so können die Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden.