Steuerperiode 2026

Steuerperiode 2026

Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige (pro Person) mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-​​Rente und einem Reinvermögen von höchstens Fr. 400’000.–, sowie bei einem Reineinkommen: a) beim Mehrpersonentarif bis max. Fr. 120’000.– : Fr. 6’000.–, respektive b) beim Grundtarif max. Fr. 60'000.-- : Fr. 6'000.-