Abschreibungen auf nicht überbauten Grundstücken

Abschreibungen auf nicht überbauten Grundstücken

Da Land allein keine Altersentwertung erfährt, sind Abschreibungen auf nicht überbauten Grundstücken nicht zulässig. Hat jedoch erwiesenermassen eine dauernde Entwertung stattgefunden (z.B. infolge Umzonung von Bauland in die Landwirtschaftszone), kann eine Abschreibung im Umfang der Entwertung vorgenommen werden.

Bei einer bloss vorübergehenden Abnahme des Bodenwertes (z.B. infolge Wertschwankungen) unter den Buchwert ist dagegen lediglich eine Wertberichtigung zulässig.