Abschreibungen auf zuvor aufgewerteten Aktiven

Abschreibungen auf zuvor aufgewerteten Aktiven

Abweichend vom Grundsatz der Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten sieht Art. 670 OR vor, dass Grundstücke und Beteiligungen zwecks Beseitigung einer Unterbilanz unter bestimmten Voraussetzungen aufgewertet werden dürfen. Die aufgewerteten Grundstücke und Beteiligungen können anschliessend im Rahmen der Normalsätze oder anderer sachgerechter Abschreibungsmodelle erneut abgeschrieben werden, dies jedoch nur, soweit die mit der Aufwertung beseitigten Verluste und Verlustvorträge im Zeitpunkt der erneuten Abschreibung noch verrechenbar gewesen wären (§ 62bis Abs. 3 StG mit Verweis auf die siebenjährige Verlustverrechnungsperiode gemäss § 65 Abs. 1 StG). Mit dieser auch in Art. 62 DBG verankerten Regelung wird verhindert, dass die zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags durch Aufwertung mit nachfolgender Abschreibung umgangen werden kann.