Grundbuchgebühren bei Umstrukturierung

Grundbuchgebühren bei Umstrukturierung

Die Übertragung von Grundstücken anlässlich von Umstrukturierungen gemäss § 62 StG führt zu einer Grundbuchgebühr gemäss § 14 Abs. 4 des Gesetzes über den Gebührentarif im Grundbuchwesen, (Grundbuchgebührentarif; BGS 215.35). Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach § 13 des Grundbuchgebührentarifs.

Zuständig für die Festsetzung dieser Gebühr ist das Grundbuchamt des Kantons Zug. In dessen Zuständigkeit fällt auch die Erteilung von allgemeinen Auskünften und verbindlichen Vorbescheiden.