Grundsätzliches zur Ersatzbeschaffung

Grundsätzliches zur Ersatzbeschaffung

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Liegenschaften durch bewegliches Vermögen. Als betriebsnotwendiges Anlagevermögen gelten Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebes dienen und die ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses nicht veräussert werden können.

Ebenfalls können die stillen Reserven beim Ersatz von Beteiligungen auf eine neue Beteiligung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Nicht notwendig ist, dass die veräusserte Beteiligung zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehört.

Wird das Ersatzgut im gleichen Geschäftsjahr beschafft, sind die stillen Reserven buchhalterisch auf das Ersatzgut zu übertragen. Liegen die Wiederbeschaffungskosten unter dem Veräusserungserlös, erfolgt eine steuerbare Realisation von stillen Reserven. Der steuerbare Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Buchgewinn aus dem Verkauf und der Abschreibung des Ersatzobjekts auf den ursprünglichen Buchwert.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird auf eine Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist verzichtet, ist die Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen.

Die Ersatzbeschaffung hat in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu erfolgen. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn Steuerpflichtige Umstände nachweisen, welche nicht durch sie zu verantworten sind.