Beispiel 2: Ersatzbeschaffung bei teilweiser Reinvestition verbunden mit einer Steuerausscheidung

Beispiel 2: Ersatzbeschaffung bei teilweiser Reinvestition verbunden mit einer Steuerausscheidung

Verkaufserlös

4'500'000.–

Anlagekosten

3'400'000.–

Abschreibungen

1'400'000.–

Buchwert

2'000'000.–

Ersatzobjekt (Reinvestition)

3'000'000.–

Buchgewinn:

Verkaufserlös

4'500'000.–

Buchwert

-2'000'000.–

Buchgewinn

2'500'000.–

Steueraufschub:

Ersatzobjekt (Reinvestition)

3'000'000.–

Buchwert

-2'000'000.–

aufgeschobene stille Reserve

1'000'000.–

Steuerbarer Gewinn:

Veräusserungserlös

4'500'000.–

Ersatzobjekt (Reinvestition)

-3'000'000.–

steuerbarer Gewinn

1'500'000.–

Wenn der Liegenschaftsort (Betriebsstätteort) und der Hauptsitz nicht identisch ist, muss eine Steuerausscheidung erstellt werden. Bei der Differenz zwischen Anlagekosten (Fr. 3'400'000.–) und Buchwert (Fr. 2'000'000.–) handelt es sich um die wieder eingebrachten Abschreibungen (Fr. 1'400'000.–). Diese sind mit der Ausscheidung quotenmässig auf Hauptsitz und Betriebsstätteort zu verteilen (nach Umsätzen oder Erwerbsfaktoren).

Der restliche steuerbare Gewinn (Wertzuwachsgewinn) von Fr. 100'000.– wird am Ort der Liegenschaft besteuert (Betriebsstätteort).

Diese Aufteilung ist nur für Geschäftsliegenschaften vorzunehmen. Bei Anlageliegenschaften kann kein Steueraufschub gewährt werden (§ 63 Abs. 3 StG), weil keine Betriebsnotwendigkeit vorliegt.