Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton

Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton

Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen.

Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.