Formelle Anforderungen an die Vereinsbuchhaltung oder andere Aufzeichnungen
Formelle Anforderungen an die Vereinsbuchhaltung oder andere Aufzeichnungen
Vereine gemäss OR 957 ff sind zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet. Für sie gelten die allgemeinen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gemäss § 125 f. StG, namentlich die Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen gemäss § 126 Abs. 2 StG. In der Veranlagungspraxis wird von den Vereinen in aller Regel eine Bilanz- und Erfolgsrechnung oder eine Aufstellung der Vermögenswerte sowie der Einnahmen und Ausgaben verlangt. Diese Unterlagen sollen Aufschluss über die gesamten Aktivitäten des Vereins geben und sämtliche Nebenrechnungen in sachgerechter Weise mit beinhalten. Im Hinblick auf eine korrekte Veranlagung sind zudem folgende Voraussetzungen zu schaffen:
Unterscheidung zwischen (steuerfreien) Mitgliederbeiträgen und übrigen (steuerbaren) Erträgen
Unterscheidung zwischen Aufwendungen für die Erzielung steuerbarer Erträge und übrigen Aufwendungen
Nachweis der steuerbaren Kapitalgewinne
Nachweis der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
Abstimmung von Kapitalveränderung und Erfolgsrechnung bzw. Einnahmen- und Ausgabenrechnung