Erträge aus Mitgliederbeiträgen

Erträge aus Mitgliederbeiträgen

Bei den Erträgen ist zu unterscheiden zwischen den (steuerfreien) Mitgliederbeiträgen einerseits und den übrigen (steuerbaren) Erträgen andererseits.

Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG). Als Mitgliederbeiträge gelten dabei die statutarisch festgelegten, regelmässig geschuldeten Beiträge der Vereinsmitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Dazu zählen auch die Aufnahmebeiträge und Eintrittsgelder für die Vereinsmitgliedschaft.

Nicht zu den steuerfreien Mitgliederbeiträgen gehören Zahlungen der Mitglieder für bestimmte Vereinsanlässe wie beispielsweise Kostenbeteiligungen oder Zuzahlungen an Trainingslager, Uniformen, Instrumente usw. Ebenfalls nicht zu den steuerfreien Mitgliederbeiträgen gehören Zahlungen, die im Hinblick auf eine im persönlichen Interesse des Vereinsmitglieds liegende Gegenleistung erfolgen (z.B. Sponsorenbeiträge im Hinblick auf die damit verbundene Werbewirkung).

Alle nicht als Mitgliederbeiträge zu qualifizierenden übrigen Erträge sind grundsätzlich steuerbar. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen eines Vereinslokales

  • Einnahmen aus Anlässen (Jubiläumsfest, Grümpelturnier, Fasnachtsanlass usw.)

  • Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln (Mützen, Pins usw.)

  • Erträge auf Bankguthaben und Wertschriften

  • Werbe- und Sponsoreneinnahmen

  • Kostenbeteiligungen von Mitgliedern

  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vereinsvermögen.

In der Veranlagungspraxis zählen Spenden (nicht aber Sponsorenbeiträge) und Beiträge der öffentlichen Hand wie Kantonsbeiträge, Beiträge von Lotterien, SportToto etc. zu den Mitgliederbeiträgen.