Aufwendungen im direkten resp. indirekten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge

Aufwendungen im direkten resp. indirekten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge

Für Steuerzwecke ist zwischen zwei Arten von Aufwendungen zu unterscheiden (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG):

  • Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge stehen, sind vollumfänglich abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise direkte Kosten für die Organisation eines Vereinsanlasses, der zu steuerbaren Erträgen führt (z.B. Jubiläumsfest, Grümpelturnier usw.).

  • Allgemeine Aufwendungen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge stehen, sind nur abzugsfähig, soweit sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Dazu gehören die Kosten, die durch den normalen Vereinsbetrieb entstehen, unter anderem die Kosten für die Mitgliederverwaltung, den Beitragseinzug, die Buchhaltung, die Abhaltung von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen oder den Unterhalt der allgemeinen Vereinsinfrastruktur.

Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens sind zu aktivieren und nach den geltenden Abschreibungssätzen auf mehrere Jahre zu verteilen. Handelt es sich um Gegenstände, die ausschliesslich der Erzielung steuerbarer Erträge dienen, kann die darauf entfallende Abschreibung vollumfänglich steuerlich abgezogen werden. Anderenfalls fallen die Abschreibungen in die Kategorie der allgemeinen Aufwendungen und können nur geltend gemacht werden, soweit sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die Steuern selbst gehören zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen und können vollumfänglich abgezogen werden.