Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Ausnahme «leitende Stellung») sind immer am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Für das interkantonale Steuerrecht ist dabei die Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit bedeutsam, wobei nicht allein auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auch auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.