Unbewegliches Vermögen und dessen Erträge

Unbewegliches Vermögen und dessen Erträge

Das unbewegliche Privatvermögen und dessen Ertrag sowie private Veräusserungsgewinne daraus sind ausnahmslos am Belegenheitsort steuerbar. Gleiches gilt bei so genannten wirtschaftlichen Handänderungen.
Bei unbeweglichem Geschäftsvermögen muss zwischen Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften unterschieden werden. Siehe dazu Abschnitt «Behandlung der Unternehmensliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht». (siehe Pkt. 5.8)