Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen

Unentgeltliche Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden sind grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. am Wohnsitz des Schenkers oder der Schenkerin steuerbar. Eine Ausnahme gilt für das unbewegliche Vermögen, welches unabhängig vom Wohnsitz der verfügenden Person am Ort der Belegenheit steuerbar ist.