Gewinnungskosten

Gewinnungskosten

Die Gewinnungskosten - ohne Schuldzinsen - sind definitionsgemäss stets einer bestimmten Einkunftsart zurechenbar und werden daher objektmässig der betreffenden Einkunftsart und damit dem steuerberechtigten Kanton zugewiesen. Zu denen vom Erwerbseinkommen abziehbaren Gewinnungskosten gehören auch die Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule sowie Säule 3a) sowie an die AHV. Die Verteilung der ordentlichen sowie auch der zusätzlich geleisteten Einkäufe für die berufliche Vorsorge erfolgt im Verhältnis der den einzelnen Kantonen zugeteilten Erwerbseinkommen.