Bewertung der Aktiven
Bewertung der Aktiven
Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug sämtlicher Schulden und Schuldzinsen verlangt im interkantonalen Verhältnis für die nach Lage der Aktiven vorzunehmende Schulden- und Schuldzinsverlegung, dass die Bewertung der innerkantonalen wie auch der ausserkantonalen Vermögensobjekte durch die beteiligten Kantone nach übereinstimmenden Regeln erfolgt. Andernfalls könnte es sein, dass nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen verlegt werden. Deshalb sind die Liegenschaften für die Schulden- und Schuldzinsverlegung gemäss den Repartitionswerten zu bewerten.