Zuständigkeit und Verfahrensrecht
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
Für die Inventaraufnahme ist das Erbschaftsamt der Gemeinde zuständig, in welcher die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Die Kantonale Steuerverwaltung ordnet die Aufnahme eines Nachlassinventars an, sofern Vermögen vorhanden ist. Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.
Die Erben dürfen vor Aufnahme des Inventars nicht ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde über die vorhandenen Vermögenswerte verfügen. Geldbezüge zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten der Hinterbliebenen sind selbstverständlich erlaubt. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter und die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung beauftragten Personen sind bei der Inventaraufnahme verpflichtet, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Verstorbenen von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen. Erst nach der Inventaraufnahme entdeckte Vermögensgegenstände müssen innert zehn Tagen der Inventarbehörde nachgemeldet werden.
Wer als Erbe oder Drittperson eine ihm im Inventarverfahren obliegende Pflicht verletzt, wird mit Busse bestraft. Diese beträgt bis Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis Fr. 10'000.–. Ebenfalls gebüsst wird, wer Vermögenswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. In diesem Fall beträgt die Busse bis Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis Fr. 50'000.–.