Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen

Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen

Die Erschliessung und Überbauung einer Liegenschaft weist auf eine gewerbsmässige Tätigkeit auch dann hin, wenn der Pflichtige nicht unmittelbar selber tätig wird sondern für die Planung und Ausführung Fachleute des Liegenschaftenhandels und Baugewerbes beizieht.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger Land erwirbt, dieses erschliesst und parzelliert und die Parzellen anschliessend veräussert.

Kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige ererbtes Land, oder Land, welches dem Privatvermögen zugeordnet wurde, lediglich parzelliert und veräussert.

Eigenleistungen, die vom Steuerpflichtigen im Geschäftsbetrieb erbracht werden, sind zu aktivieren, wenn es sich um Wertvermehrungen handelt.

Bei Privatpersonen werden Eigenleistungen nicht besteuert solange das Haus zur Selbstnutzung dient. Werden bei der Veräusserung der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer Eigenleistungen als Anlagekosten (Wertvermehrende Aufwendungen) geltend gemacht, wird damit gleichzeitig Einkommen realisiert und ist zu versteuern.