600.21
Gebührenreglement
Allgemeines Gebührenreglement der Stadt Dübendorf (Gebührenreglement)
1. Januar 2025
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Die Stadt Dübendorf erhebt Gebühren für Dienstleistungen und die Inanspruchnahme öffentlicher Anstalten und Einrichtungen der Stadt Dübendorf, insbesondere gestützt auf:
§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959,
§ 29 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007,
§§ 35 und 36 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008,
die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966.
1.2. Gestützt auf Art. 25 Ziffer 4. der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf vom 26. September 2021, setzt der Stadtrat die Gebühren der Stadt Dübendorf in einem Reglement fest. Gestützt auf Art. 4 der Gebührenverordnung der Stadt Dübendorf vom 1. Juli 2018, regelt der Stadtrat die Einzelheiten der Gebührenerhebung der Stadt Dübendorf basierend auf den Bemessungsgrundsätzen der Gebührenverordnung in einem Reglement.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Die Gebühren sind anzupassen, wenn es die Umstände verlangen (z.B. Änderung von massgebenden kantonalen Verordnungen oder massgebende wirtschaftliche Veränderungen etc.). Eine allgemeine Überprüfung des Reglements ist grundsätzlich einmal pro Amtsperiode vorzunehmen. Stundenlöhne werden aufgrund der Teuerung angepasst (Indexstand 1. Januar 2009).
2.2. Die Überwachung und der Bezug der Gebühren sind grundsätzlich Sache der zuständigen Abteilung. Sie stellt Antrag auf Gebührenänderungen und ist verantwortlich für die Rechnungsstellung.
2.3. Gebühren sind in den stadträtlichen Beschlüssen oder Verfügungen durch die zuständige Abteilung vorzumerken.
2.4. Umfangreiche Leistungen der städtischen Verwaltung können von einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Die Bedingungen der Vorauszahlungen werden in der Regel von der Stabsstelle Finanzen & Liegenschaften festgelegt. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt.
2.5. Bei Aufwendungen oder Kosten Dritter kann bei begründetem Anlass ein Verwaltungskostenzuschlag in Rechnung gestellt. Für Gebühren von Bund, Kanton und anderen Gemeinden wird kein Verwaltungszuschlag erhoben.
2.6. Über den Online-Schalter bestellte Dokumente oder Leistungen der Stadt Dübendorf können nicht zurückerstattet oder zurückgenommen werden.
3. Allgemeine Gebühren
Diese Gebühren gelten für alle Abteilungen, sofern keine besondere Regelung besteht.
Öffentlich-rechtliche Forderungen (Debitoren)
a. Erste Mahnung kostenlos b. Zweite Mahnung Fr. 20.00 c. Verzugszins ab Datum der Fälligkeit 5.00 %
Die Toleranzgrenze für die Verrechnung des Verzugszinses bei öffentlich-rechtlichen Forderungen beläuft sich auf Fr. 50.00 (inkl. Mahngebühren).
Schreibgebühren
Die Schreibgebühren sind, sofern nicht etwas Anderweitiges bestimmt ist, zusammen mit allfälligen Benützungs- und Bewilligungsgebühren zu vereinnahmen.
Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs einer Verfügung oder eines Beschlusses unter Einschluss eines Aktenexemplars (kantonale Ansätze gemäss Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966):
a. für die erste Ausfertigung pro A4-Seite | Fr. | 15.00 |
b. für höchstens bis zur Hälfte beschriebene A4-Seite | Fr. | 10.00 |
c. für 2. bis 10. Ausfertigung
pro A4-Seite (kopiert) | Fr. | 3.00 |
pro A4-Seite (gedruckt) | Fr. | 7.00 |
d. für jede weitere Ausfertigung
pro A4-Seite (kopiert) | Fr. | 1.50 |
pro A4-Seite (gedruckt) | Fr. | 3.00 |
Gebühr nach Aufwand
Wird für die Bemessung einer Gebühr auf den Verwaltungsaufwand abgestellt, so gelten folgende Ansätze:
a. Aufwandgebühr Sachbearbeiter/in, Stundenansatz | Fr. 90.00 |
|---|---|
b. Aufwandgebühr Fachspezialist/in, Stundenansatz | Fr. 130.00 bis Fr. 160.00 |
c. Aufwandgebühr Abteilungsleiter/in / Bereichsleiter/in, Stundenansatz Fr. | 160.00 |
d. Aufwandgebühr externe Berater | gemäss Stundenansatz |
Die Ansätze werden pro Viertelstunde heruntergebrochen und verrechnet.
Kopien
a. Einzelkopien A4-Seite schwarz-weiss Fr. 0.60 b. Einzelkopien A4-Seite farbig Fr. 1.20 c. Einzelkopien A3-Seite schwarz-weiss Fr. 1.20 d. Einzelkopien A3-Seite farbig Fr. 2.40 e. Grössere Auflagen und Formaten nach Aufwand f. Vervielfältigungen, Plankopien etc. nach Aufwand
Zustellgebühren, Spesen
a. polizeiliche Zustellung Fr. 50.00 b. Porti, Telefon nach Aufwand c. andere Auslagen wie Taxi, Autospesen etc. nach Aufwand
Drucksachen, Broschüren
a. Reglemente, Verordnungen, Gesetzesauszüge, Weisungen etc. kostenlos b. Broschüren, Heimatbücher, Bild- und Tonträger separate Preise
Verjährung
a. Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. b. Die Verjährung wird durch Handlungen unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. c. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. d. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist. e. Abweichende Vorschriften des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.
4. Behördendienste
Einbürgerungen
Inklusive Wiedereinbürgerung. Gesetzliche Grundlagen: Kantonale Bürgerrechtsverordnung
4.1.1. Grundlagen für die Berechnung der kommunalen Verfahrenskosten
4.1.1.1. Die Berechnung der kommunalen Verfahrenskosten für Einbürgerungen erfolgt nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Zur Deckung der Verfahrenskosten wird eine Pauschalgebühr erhoben. Diese basiert auf den durchschnittlichen Gesamtkosten für ein Einbürgerungsverfahren bzw. den nachfolgenden Grundlagen:
a. Sachbearbeitungsaufwand der Verwaltung aufgrund des jeweils geltenden Vollkosten- Stundenansatzes pro Stunde Fr. 90.00 b. Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung c. Aufwand der Exekutive (Basis Sitzungsgeld) bis 2 Stunden Fr. 75.00 ab 2 Stunden Fr. 150.00
4.1.1.2. Einschränkungen bei der Festlegung kommunaler Gebühren: a. Für Gesuchstellende bis zum 20. Altersjahr, entfällt die Gebühr (§20 Abs. 4 KBüG). b. Bei Gesuchstellenden zwischen dem 20. und 25. Altersjahr, darf nur die halbe Gebühr verrechnet werden (§ 20 Abs. 3 KBüG).
4.2.1.3 Rechnungsstellung und Fälligkeitsfristen: a. Die Gebühren für das ordentliche Einbürgerungsverfahren werden durch den Kanton in Rechnung gestellt (§ 14 KBüG). b. Die Gebühren für alle anderen Einbürgerungsverfahren können im Voraus per Rechnung eingefordert werden. c. Die Stadt Dübendorf setzt zur Vorauszahlung der Gebühren eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht innert Frist geleistet, so tritt die Stadt Dübendorf nicht auf das Einbürgerungsgesuch ein. d. Sind Gebühren im Voraus eingefordert worden und erfolgt eine Gebührenerhöhung respektive Gebührenreduktion, so wird der Differenzbetrag in Rechnung gestellt oder der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet.
4.1.2. Verfahrenskosten für Schweizer/innen
Zur Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht werden folgende Gebühren erhoben, die auch bei Rückzug des Gesuches oder bei einem ablehnenden Entscheid verrechnet werden:
4.1.2.1. Schweizer/innen über 25 Jahre
a. pro Person Fr. 300.00
4.1.2.2. Schweizer/innen zwischen 20 und 25 Jahre
a. pro Person Fr. 150.00
4.1.2.3. Schweizer/innen bis 20 Jahre
a. pro Person kostenlos
4.1.2.4. miteingebürgerte minderjährige Kinder kostenlos
4.1.2.5. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht kostenlos
4.1.3. Verfahrenskosten für Ausländer/innen
Zur Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht werden folgende Gebühren erhoben, die auch bei Rückzug des Gesuches oder bei einem ablehnenden Entscheid geschuldet sind:
4.1.3.1. Ausländer/innen über 25 Jahre
a. pro Person Fr. 1'000.00
4.1.3.2. Ausländer/innen zwischen 20 und 25 Jahre
a. pro Person Fr. 500.00
4.1.3.3. Ausländer/innen bis 20 Jahre
a. pro Person kostenlos
4.1.3.4. miteingebürgerte minderjährige Kinder kostenlos
4.1.3.5. Wird ein Gesuch infolge Wegzugs in eine andere Gemeinde oder ins Ausland zurückgezogen, so ist die Hälfte der unter 4.1.3.1 und 4.1.3.2 aufgeführten Gebühren geschuldet. Die Gebühren werden unabhängig vom aktuellen Verfahrensstand des Gesuchs erhoben und sind durch die Gesuchstellenden zu tragen.
4.1.3.6. Die Kosten für den allenfalls notwendigen kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) und den allenfalls notwendigen Test über die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz und im Kanton Zürich sowie über Grundkenntnisse der politischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen (GKT) sind nicht Bestandteil der Pauschalgebühr und von den Gesuchstellenden zu tragen. Diese Kosten werden vom anbietenden Institut direkt in Rechnung gestellt.
a. KDE (Deutschtest) | Fr. | 280.00 |
b. Wiederholung KDE | Fr. | 280.00 |
c. Teilwiederholung (nur mündlicher oder schriftlicher Teil) | Fr. | 150.00 |
d. GKT (Grundkenntnistest) | Fr. | 175.00 |
e. Wiederholung GKT | Fr. | 175.00 |
5. Gesellschaft
Einwohnerdienste
5.1.1. Einwohnerkontrolle
Die Gebühren werden für jede erwachsene Person und für jedes Dokument erhoben. a. Anmeldung zur Niederlassung (damit abgegolten Meldebestätigung, Adresswechsel und Abmeldung) Fr. 40.00 Erstmalige und wiederholte Anmeldung zum Aufenthalt (damit abgegolten Meldebestätigung, Adresswechsel und Abmeldung)Fr. 100.00 b. Auszüge aus dem Einwohnerregister Fr. 30.00 c. Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften oder zur Anmeldung, Abmeldung oder Meldung eines Adresswechsels Fr. 30.00 d. Aufforderung zur Vorweisung des Krankenversicherungsnachweises Fr. 30.00 e. Auskünfte aus dem Einwohnerregister
voraussetzungslos von Daten einer Person an Private Fr. 15.00
wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird oder von Daten
mehrerer Personen an Private | Fr. | 30.00 |
f. Ausstellung Handlungsfähigkeitszeugnis | Fr. | 30.00 |
Gesuch für den Lernfahrausweis sowie Umtausch des ausländischen Führerausweises und die damit verbundene Identitätskontrolle Fr. 20.00
g. Wohnsitz- oder Lebensbestätigungen auf vorgedruckten Formularen Fr. 20.00
5.1.2. Ausländerrechtliche Gebühren
Die ausländerrechtlichen Gebühren richten sich nach der kantonalen ausländerrechtlichen Gebührenordnung vom 7. Januar 2011 (Ausländerrechtliche Gebührenordnung; LS 142.21). Die ausländerrechtlichen Gebühren sind zusätzlich geschuldet.
5.1.3. Identitätskarte
Gebühren gemäss eidgenössischer Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG; SR 143.11).
5.1.4. Velostationen Bahnhof Dübendorf und Stettbach
a. Miete für 1 Monat | Fr. | 10.00 |
b. Miete für 6 Monate | Fr. | 45.00 |
c. Miete für 1 Jahr | Fr. | 90.00 |
d. zuzüglich Depot für Schlüssel | Fr. | 50.00 |
5.1.5. Hunde
Die Gebühren richten sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der dazugehörigen Verordnung.
a. Hundeabgabe für den ersten Hund | Fr. | 150.00 |
b. Hundeabgabe für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt | Fr. | 170.00 |
c. verspätete Anmeldung | Fr. | 40.00 |
d. übrige Ermässigungen und Befreiungen gemäss den kantonalen Vorschriften
Zivilstandsamt
Gebühren gemäss eidgenössischer Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 mit späteren Änderungen.
Gemäss SRB 19-404 gelten in Anlehnung an die kantonale Sprachdienstleistungsverordnung (SDV), für den Einsatz von dolmetschenden Personen, folgende Ansätze:
a. Kurzeinsatz, 1 Stunde inkl. Wegpauschale | Fr. | 165.00 |
b. Jede weitere angebrochene Stunde | Fr. | 90.00 |
c. Ziviltrauung, inkl. Wegpauschale | Fr. | 300.00 |
Eine Kurztrauung (nur amtlicher Teil, ohne vorzubereitender Text) - sowohl direkt im Anschluss an das Ehevorbereitungsverfahren als auch einzeln - gilt als Kurzeinsatz.
Bestattungsamt
5.3.1. Bestattungskosten für Einwohner/innen
Verstorbene, die in Dübendorf gesetzlich gemeldet waren, haben Anspruch auf unentgeltliche Erd- oder Feuerbestattung. Die Rückerstattung der Todesfallkosten richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Verordnung über die Bestattung.
Bei der Bestattung eines Einwohners übernimmt die Stadt Dübendorf folgende Leistungen:
a. die Leichenschau b. die einmalige Bekanntmachung in der Zeitung c. die Bereitstellung eines einfachen Sarges inkl. Leichenhemd und Kissen d. das Einsargen inkl. Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag e. Überführungen und Urnentransporte bis maximal Fr. 300.00 f. die Benützung des Aufbahrungsraumes, max. 7 Nächte, bei anschliessender Kremation. Sollte keine Kremation stattfinden, werden die Nächte nur übernommen, wenn der Auftrag zur Überführung vom Bestattungsamt erfolgte. g. die Benützung einer Gefriereinrichtung, max. 2 Nächte h. die Benützung der Abdankungshalle für die Abdankungsfeier i. das Bereitstellen des Grabplatzes j. das Öffnen und Zudecken des Grabes k. das Holzgrabkreuz bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Urnenreihengräbern
5.3.1.2. Bei Feuerbestattungen übernimmt die Stadt Dübendorf zusätzlich die Kosten für:
a. die Kremation b. eine lösliche oder gebrannte Ton-Urne c. Abfüllen der Asche in eine Urne
5.3.2. Kosten für Auswärtige
Organisation Bestattung: a. Verwaltungskosten Fr. 200.00
Stadtbibliothek
5.4.1. (Jahres-) Abonnements und Einschreibung
a. Erwachsene (ab 16 Jahren) Fr. 50.00 b. Erwachsene Partner (im selben Haushalt) je Fr. 40.00 c. AHV/IV Fr. 40.00 d. Auszubildende/Studierende (16-25 Jahre, mit gültiger Legi) Fr. 30.00 e. Kulturlegi Fr. 30.00 f. Schnupperabo (inkl. Bibliothekskarte, gültig 2 Monate) Fr. 10.00 g. Kinder/Jugendliche (bis 16 Jahre) kostenlos h. Mediopass (max. 2 physische Ausleihen) kostenlos
i. Einschreibegebühr inkl. Bibliothekskarte | Fr. | 5.00 |
j. Einschreibegebühr medioPass | Fr. | 3.00 |
k. Ersatzkarte | Fr. | 5.00 |
5.4.2. Mahnungen und Reservationen
a. 1. Mahnung (pauschal) Fr. 5.00 b. 2. Mahnung (pauschal) plus Fr. 10.00 c. 3. Mahnung (pauschal) plus Fr. 15.00 d. Reservationen (beschränkte Anzahl) kostenlos e. Reservationen, nicht fristgerecht abgeholt pro Medium Fr. 5.00
5.4.3. Medienersatz
5.4.3.1. verlorene oder beschädigte Medien
a. bis 5 Jahre alt Kaufpreis b. älter als 5 Jahre 50% des Kaufpreises c. zuzüglich Bearbeitungsgebühr pro Medium Fr. 10.00
d. fehlende Beilagen (Cover, Handbücher etc.), vollständiger Medienersatz bis 5 Jahre alt Kaufpreis älter als 5 Jahre 50% des Kaufpreises
e. Reparaturen kleiner Schäden (Risse etc.) | pro Medium | Fr. | 10.00 |
f. Reinigung stark verschmutzter Medien | pro Medium | Fr. | 10.00 |
5.4.4. WLAN/Computer
a. Benutzung kostenlos b. Druck A4-Seite pro Seite Fr. 0.20
5.4.5. Bibliothekseinführung für Gruppen
Dauer 1.5 Stunden Fr. 200.00
Lazariter Kloster Gfenn
5.5.1. Lazariterkirche und Klosterstube/-keller Gfenn
Benützung durch folgende Mitglieder (1 Teil der Brautleute, Taufeltern, Verstorbene inkl. konfessionslose): evangelisch-reformiert, römisch-katholisch, christ-katholisch, Ökumene, Allianz, Chrischona, evangelisch-methodistisch, Heilsarmee, Pfingstmission.
5.5.1.1. Trauungen
a. Benützung Kirche Fr. 350.00 b. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* Dübendorfer Einwohner/innen kostenlos c. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* Auswärtige Fr. 250.00** d. Orgelbegleitung Solist/in* Fr. 100.00
** katholische Einwohner von Schwerzenbach und Fällanden Orgelspiel kostenlos * inkl. 1-mal Proben (jede weitere Probe Fr. 50.00 / Std.)
5.5.1.2. Taufen
a. Benützung Kirche Fr. 250.00 b. Innerhalb offiziellem katholischem oder reformiertem Gottesdienst kostenlos c. Innerhalb Hochzeitsgottesdienst kostenlos
d. Orgelspiel offizielle/r Organist/in** | Fr. | 250.00 |
e. Orgelbegleitung Solist/in* | Fr. | 100.00 |
* inkl. 1-mal Proben (jede weitere Probe Fr. 50.00 / Std.)
5.5.1.3. Abdankungen
a. Benützung Kirche Dübendorfer Einwohner/innen kostenlos b. Benützung Kirche Auswärtige Fr. 250.00 c. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* Dübendorfer Einwohner/innen kostenlos d. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* Auswärtige Fr. 250.00 e. Orgelbegleitung Solist/in* Fr. 100.00
* inkl. 1-mal Proben (jede weitere Probe Fr. 50.00 / Std.)
5.5.1.4. Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen, offizielle Anlässe mit Präsenzzeit Sigrist/in:
a. Benützung Kirche Fr. 250.00 b. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* Dübendorfer Einwohner/innen kostenlos c. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* Auswärtige Fr. 250.00 d. Orgelbegleitung Solist/in* Dübendorfer Einwohner/innen kostenlos
e. Orgelbegleitung Solist/in* Auswärtige Fr. 100.00
* inkl. 1-mal Proben (jede weitere Probe Fr. 50.00 / Std.)
5.5.1.5. Nicht öffentliche Gottesdienste, Andachten, Meditationen mit Präsenzzeit Sigrist/in:
a. Benützung Kirche | Fr. | 250.00 |
b. Orgelspiel offizielle/r Organist/in* | Fr. | 250.00 |
c. Orgelbegleitung Solist/in* | Fr. | 100.00 |
* inkl. 1-mal Proben (jede weitere Probe Fr. 50.00 / Std.)
5.5.1.6. Kulturelle und andere Veranstaltungen
Nicht öffentliche Konzerte von privaten Veranstaltern, öffentliche Konzerte von privaten Veranstaltern:
a. Benützung Kirche mit freiwilliger Kollekte | Fr. | 250.00 |
b. Benützung Kirche mit Eintritt | Fr. | 300.00 |
Falls Orgelspiel: inkl. 1-mal Proben (jede weitere Probe Fr. 50.00 / Std.)
5.5.1.7. Veranstaltungen von Kleingruppen (ohne Präsenzzeit Sigrist/in, ohne Vertrag)
a. Gruppen bis 15 Personen, max. 2 Std. Aufenthalt Barzahlung oder QR-Zahlschein Fr. 50.00
5.5.1.8. Orgelbenützung durch fremde/n Organist/in
Für alle Anlässe ausserhalb der offiziellen Gottesdienste: a. Benützung für einen Anlass (Taufe, Trauung etc.) inkl. Probe Fr. 50.00
5.5.1.9. Ausnahmen
Öffentliche Veranstaltung der folgenden Institutionen a. Kath. Kirchgemeinde Dübendorf 54 Anlässe/Jahr Fr. 8'000.00 b. Ref. Kirchgemeinde Dübendorf 9 Anlässe/Jahr Fr. 1'350.00
c. Quartierverein Gfenn | ohne Eintritt | Fr. | 250.00 |
d. Quartierverein Gfenn | mit Eintritt | Fr. | 300.00 |
5.5.1.10. Annullationsgebühren bei Absage nach Vertragsabschluss Fr. 50.00
5.5.1.11. Reinigung (bei starker Beschmutzung, Reis, Rosenblätter etc.) pro Std Fr. 80.00
5.5.2. Klosterstube, Klosterkeller und Einrichtungen im Freien
5.5.2.1. Apéros
Nach Trauungen, Taufen, Abdankungen, Konzerten etc.
a. Miete der Räume und Infrastruktur (auch im Freien) für 3 Stunden | Fr. | 350.00 |
b. Jede weitere angebrochene Stunde | Fr. | 60.00 |
c. Reinigung durch Sigrist/in pro Stunde | Fr. | 80.00 |
5.5.2.2. Ausnahmen
Öffentliche Veranstaltung der folgenden Institutionen a. Frauenverein Gfenn-Hermikon kostenlos
b. Dübendorfer Ortsvereine, pro Stunde | Fr. | 30.00 |
c. Quartierverein Gfenn | ohne Einnahmen | kostenlos |
d. Quartierverein Gfenn mit Einnahmen Fr. 100.00 Apéros von Kleingruppen: e. Gruppen bis 30 Personen, max. 1 Std. Aufenthalt (keine Vorbereitungsarbeiten Sigrist/in) Fr. 150.00
5.5.2.3. Benützung bei Anlässen in der Kirche:
a. Als Umkleide- und Vorbereitungsraum, für Tauf-Vorgespräche etc. kostenlos
5.5.2.4. Private Veranstaltungen:
a. Anwohner Klosterstrasse 6, 8, 10, 12 (max. 2 Anlässe pro Jahr) kostenlos b. Sigrist/in (max. 2 Anlässe pro Jahr) kostenlos
5.5.2.5. Annullationsgebühren
a. bei Absage nach Vertragsabschluss Fr. 50.00
5.5.2.6. Reinigungskosten
a. Reinigung (inkl. Nachreinigung bei übermässiger Verschmutzung nach zivilen Trauungen, Vereinsanlässe, sonstige Anlässe) pro Stunde Fr. 80.00
6. Liegenschaften
Städtische Liegenschaften
Benützung städtischer Liegenschaften gemäss separater Regelung der zuständigen Abteilungen, Kommissionen und Behörden.
Benützung von Schulanlagen
Gemäss separater Regelung der Schulpflegen.
Benützung öffentlichen Grundes
Für die private Inanspruchnahme öffentlichen Grundes gilt die Regelung gemäss Gebührentarif zur kantonalen Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes (Sondergebrauchsverordnung), sowie Ziffer 8.2.1 des Gebührenreglements der Stadt Dübendorf.
7. Abteilung Steuern
a. Steuerausweise schriftlich (pro Steuerjahr) Fr. 40.00 b. Bescheinigung betr. Steuerpflicht Fr. 30.00 c. Bestätigungen für Einbürgerungsbewerber Fr. 80.00 d. Steuerauskünfte für église réformée française Fr. 13.00 e. Besondere steuerrechtliche Auskünfte und Beratungen nach Aufwand f. Verkehrswertberechnungen von Liegenschaften mindestens Fr. 50.00 (im Grundsteuerfall gratis) g. Sicherstellung von Grundstückgewinnsteuern bei der Gemeinde nach Aufwand
8. Sicherheit
Allgemeine Bestimmungen
8.1.1. Bewilligungen und Verfügungen aller Art (soweit in den nachstehenden Positionen nicht etwas anderes festgelegt wird)
a. einmalige und wiederkehrende Bewilligungen (ohne Schreibgebühren) (gemäss Kriterienraster) Fr. 50.00 bis Fr. 4'000.00 b. für gemeinnützige Organisationen, örtliche Vereine und Parteien kostenlos
8.1.1.1. Gebühr nach Aufwand
Wird für die Bemessung einer Gebühr auf den Verwaltungsaufwand abgestellt, (bei unverhältnismässig hohem Aufwand) so gelten die folgenden Ansätze:
a. Aufwandgebühr Sachbearbeiter/in, Stundenansatz | Fr. | 90.00 |
b. Aufwandgebühr Fachspezialist/in, Stundenansatz | Fr. | 130.00 |
c. Aufwandgebühr Abteilungsleiter/in / Bereichsleiter/in,
Stundenansatz | Fr. | 160.00 |
d. Fahrzeuge je Einsatzstunde | Fr. | 100.00 |
e. Aufwendungen Dritter nach deren aktueller Gebührenregelung Die Ansätze werden pro Viertelstunden heruntergebrochen und verrechnet.
8.1.2. Schreibgebühren
Für die Ausstellung von Bewilligungen pauschal Fr. 60.00
8.1.3. Dringlichkeitsgebühren
8.1.3.1. Dringlichkeitsgebühren Bautätigkeiten
Für nicht fristgerecht vorgelegte Gesuche werden als Dringlichkeits-Gebühr zusätzlich folgende Gebühren erhoben:
a. Sehr kurzfristig (Gesuchseingang < 1 Werktag) | Fr. | 150.00 |
b. Kurzfristig Gesuchseingang < 3 Werktage) | Fr. | 100.00 |
Ausgenommen von dieser Regelung sind dringliche Bauarbeiten, welche nicht vorhersehbar sind.
8.1.3.2. Dringlichkeitsgebühren Veranstaltungen
Für nicht fristgerecht vorgelegte Gesuche werden als Dringlichkeits-Gebühr zusätzlich folgende Gebühren erhoben:
a. Sehr kurzfristiger Gesuchseingang (< 7 Werktage) | Fr. | 300.00 |
b. Kurzfristiger Gesuchseingang (< 4 Wochen vor Veranstaltung) | Fr. | 150.00 |
8.1.3.3. Dringlichkeitsgebühren Gastwirtschafts- sowie Klein- und Mittelverkaufspatente
Behandlung von Patentgesuchen, zusätzlich zur Patentgebühr:
a. 0 bis 10 Tage vor Betriebsaufnahme | Fr. | 250.00 |
b. Nach Betriebsaufnahme | Fr. | 450.00 |
8.1.4. Verwarnungs- und Entzugsgebühren (gilt insbesondere bei Testkäufen)
a. Verwarnungsgebühr 1. Verwarnung | Fr. | 150.00 |
b. Verwarnungsgebühr 2. Verwarnung | Fr. | 250.00 |
c. Entzug des Gastwirtschaftspatents (3. Verwarnung) | Fr. | 300.00 |
d. Entzug des Klein- und Mittelverkaufspatents (3. Verwarnung) | Fr. | 300.00 |
8.1.5. Akteneinsicht
Herausgabe von Rapportkopien an Versicherungen, Rechtsanwälte und Private:
a. bis und mit 15 Seiten | Fr. | 80.00 |
b. für Rapporte von 16 und mehr Seiten zusätzlich pro weitere Seite | Fr. | 1.00 |
c. Herausgabe von Unfallprotokollen (UAP) | Fr. | 60.00 |
8.1.6. Akteneinsicht, nach Zeitaufwand
a. Grundgebühr Fr. 80.00 b. Zuschlag nach Zeitaufwand, Höchstgebühr Fr. 120.00 c. Akteneinsicht für SUVA, Versicherer UVG und nach Opferhilfegesetz kostenlos d. für wissenschaftliche Zwecke kostenlos
Polizeiwesen
8.2.1. Bewilligungen Benützung öffentlicher Grund
a. Verkaufsstand bis 3 Tage Fr. 80.00 b. Saisonale Verkaufsstände (z.B. Marroni, Glacé etc.) pro Monat Fr. 100.00 c. Strom kleine Betriebe, pauschal Fr. 30.00 d. Strom grosse Betriebe, pro Lampe und Tag Fr. 1.20 Schausteller-Betriebe pro Ereignis Fr. 200.00 bis Fr. 800.00
e. Platzmiete | bis 2 Tage | Fr. | 300.00 |
f. Platzmiete | pro weiterer Tag | Fr. | 100.00 |
g. Marktstand/Standplatz | pro Stand und Markt bis 2 Tage | Fr. | 50.00 |
h. Marktstand/Standplatz | pro weiterer Tag | Fr. | 10.00 |
i. Strassencafé | pro Jahr, pro m2 | Fr. | 50.00 |
j. Übrige | pro m2 und Tag | Fr. | 10.00 |
k. Tonwiedergabe im Freien | pro Tag | Fr. | 50.00 |
8.2.2. Gewerbebewilligungen
8.2.2.1. Hinausschieben der Ladenöffnungszeiten a. innerhalb ständiger Verkaufsräume, pro Tag Fr. 50.00 b. ausserhalb ständiger Verkaufsräume, pro Tag Fr. 75.00 c. dauernde Hinausschiebung, bis 1 Stunde, pro 10 m2 Verkaufsfläche Fr. 50.00 max. Fr. 2’000.00
8.2.2.2. Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
a. Für Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2, welche keine Arbeitnehmende im Sinne des Arbeitsgesetzes (ArG) beschäftigen (z.B. Inhaber oder Familienbetrieb) werden für die Bewilligung eines ausserordentlichen Sonntagverkaufs folgende Gebühren erhoben: gemäss kantonalem Tarif b. Wanderlagergewerbe ½ kantonaler Tarif (Gemäss G 935.31 und VO 935.311 über die Märkte und das Reisendengewerbe)
8.2.3. Übertretungsstrafverfahren
Die Zuständigkeit obliegt dem Statthalter von Uster. Die Gebühren richten sich nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigung der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) vom 24.11.2010 (323.1). Die Gebührenansätze der Übertretungsstrafbehörden für Bussen werden gemäss den kantonalen Richtlinien „Gebührenansätze der Übertretungsstrafbehörden“ vom 18. Mai 2012 erhoben.
8.2.4. Bescheinigungen, Bestätigungen
8.2.4.1. Waffenerwerbsscheine
Die Gebühren richten sich nach der Waffenverordnung des Bundes (SR 514.541 vom 15. August 2019):
8.2.5. Parkieren / Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund
8.2.5.1. Parkraumzone 1: Zonen mit Parkkarten oder Parkscheibe
Die Gebühren für die Parkkarten in den Zonen gemäss der Verordnung über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund (Art. 7 ff.) sind jeweils im Voraus zu entrichten.
Art der Parkkarte Berechtigte Zeit Zonen Tarif Tag Monat Jahr*1 ohne alle Mo.-Sa. 20.00 – 08.00 3-11 n.a. n.a. n.a. Uhr So. ganzer Tag Parkscheibe alle max. 3 h 3-11 n.a. n.a. n.a. Tagesparkkarte alle (z.B. Besucher) 1 Tag 3-11 Fr. 10.00 n.a. n.a. Neuzuzüger 14 Tage 1 Zone wählbar n.a. n.a. n.a. provisorisch (AP) (1-11) Anwohner (AP) in Dübendorf gemeldet Dauerparkieren 1 Zone wählbar n.a. Fr. 50.00 Fr. 500.00 (1-11)
Lokales Gewerbe (GP) HR-Eintrag; Sitz Dübendorf Dauerparkieren 1 Zone wählbar n.a. Fr. 25.00 Fr. 250.00 (1-11) Arbeitnehmende der lo- Anstellung bei Gewerbe mit Dauerparkieren 1 Zone wählbar n.a. Fr. 50.00 Fr. 500.00 kalen Gewerbe (GP) Sitz Dübendorf (1-11) Bau und Service (BP) *2 HR-Eintrag; Sitz Dübendorf Dauerparkieren 1-11 n.a. Fr. 25.00 Fr. 250.00 Bau und Service (BP) nicht ortsansässig Dauerparkieren 1-11 n.a. Fr. 50.00 Fr. 500.00
Spezialkarte (SP) ortsansässig; Arzt/Spitex im während Einsatz max. 4 h alle Zonen n.a. Fr. 50.00 Fr. 500.00 Dienst, Patientenfahrdienst Ersatzkarten Besitzer von Parkkarte 10 Tage gewählte Zone n.a. n.a. n.a.
Verlust Besitzer von Parkkarte Dauerparkieren, gewählte Zone n.a. n.a. n.a. offene Restzeit *1 Bei der Rückgabe von Jahresparkkarten, werden die nicht angebrochenen Monate anteilsmässig zum reduzierten Verkaufspreis zurückerstattet. *2 Bei Bau und Service Karten ist ab dem 16. Fahrzeug jedes Weitere kostenfrei.
8.2.5.2. Parkraumzone 2 mit Parkuhren bewirtschaftete Parkplätze
Die Gebühren für das Abstellen von Personenwagen auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkuhren betragen:
Parkzeit | Tarif |
|---|---|
bis 30 Minuten | gratis |
ab 30 bis 60 Minuten | Fr. 0.50 |
ab 60 Minuten | Fr. 1.00/pro Stunde |
Massgebend sind die signalisierten Angaben an den entsprechenden Parkuhren.
Die Gebühren für das Abstellen von Gesellschafts- und Lastwagen, Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t sowie Anhänger aller Art mit einem Gesamtgewicht von über 750 kg betragen:
Parkzeit | Tarif |
|---|---|
bis 30 Minuten | gratis |
ab 30 bis 60 Minuten | Fr. 1.50 |
ab 60 Minuten | Fr. 3.00/pro Stunde |
Massgebend sind die signalisierten Angaben an den entsprechenden Standorten und Parkuhren.
8.2.5.3. Spezialbewilligungen gem. Art. 19 der VO über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund (4. April 2016) gültig auf allen öffentlichen Parkplätzen (inkl. gebührenpflichten Parkplätzen)
Die Gebühren für Spezialbewilligungen während Einsätzen für längstens 4 Stunden werden wie folgt festgelegt: a. Arzt im Dienst (Monat/Jahr) Fr. 50.00 / Fr. 500.00
8.2.6. Gast-/Klein- und Mittelverkaufsgewerbe
Die Gebühren richten sich nach dem Gastgewerbegesetz und der Verordnung zum Gastgewerbegesetz.
8.2.6.1. Patentbewilligungen
a. Gastwirtschaften gross (ab 100 Plätze) | Fr. | 800.00 |
b. Gastwirtschaften mittel, klein | Fr. | 400.00 |
c. Klein- und Mittelverkaufsbetriebe | Fr. | 200.00 |
d. vorübergehender Betrieb (Festwirtschaft) | Fr. | 50.00 |
8.2.6.2. Patentabgaben auf gebrannten Wassern pro Abgabeperiode von 4 Jahren kantonaler Tarif
8.2.6.3. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit:
a. 1 Tag pro Woche bis 02.00 Uhr, ganzes Jahr (pauschal) | Fr. | 500.00 |
b. Pro weiterer Wochentag bis 02.00 Uhr, ganzes Jahr (Pauschal) | Fr. | 150.00 |
c. 1 Tag pro Woche bis 04.00 Uhr, ganzes Jahr (pauschal) | Fr. | 600.00 |
d. Pro weiterer Wochentag bis 04.00 Uhr, ganzes Jahr (Pauschal) | Fr. | 250.00 |
8.2.6.4. Einmalige Ausnahmen von der Schliessungszeit:
a. Bis 02.00 Uhr / pro Tag | Fr. | 100.00 |
b. Bis 04.00 Uhr / pro Tag | Fr. | 150.00 |
8.2.7. Lebensmittelkontrollen
Gebühren gemäss Gebührentarif des Kantonalen Labors
8.2.8. Pilzkontrolle
Verrechnung nach Aufwand durch diejenige Gemeinde, welcher sich Dübendorf angeschlossen hat.
8.2.9. Desinfektion / Schädlingsbekämpfung
Ausführung durch Spezialfirma und direkter Kostenverrechnung an den Verursacher
Bevölkerungsschutz
8.3.1. Schutzraumkontrolle a. Normkontrolle gratis b. Weitere Nachkontrollen oder Kontroll-Leergänge, Nichterscheinen
am schriftlich vereinbarten Termin, pro Gang | Fr. | 100.00 |
c. Verfügung Ersatzvornahme | Fr. | 100.00 |
d. Für Aufwendungen, die in Bezug auf Mängelbehebungen, einreichen eines Subventionsgesuches oder Aufhebungsgesuches, etc. entstehen, werden die Kosten der gebührenpflichtigen Person gemäss der geltenden Gebührenverordnung, nach effektivem Aufwand weiter verrechnet. Ausserordentlicher Aufwand kann jederzeit in Rechnung gestellt werden.
Feuerwehr / Feuerwehreinsätze
Gebühren nach den Richtlinien der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ)
8.4.1. Fehlalarm durch automatische Brandmeldeanlagen
a. pauschal exkl. MwSt. | Fr. 1’800.00 |
|---|---|
b. Zuschlag bei Einsatzzeit > 1 Stunde | 50% des Pauschaltarifs |
8.4.2. Verrechnung von Leistungen an Dritte
Verrechnung von Feuerwehrleistungen (nach den Richtlinien der GVZ) kantonaler Tarif
8.4.2.1. Schlauchwaschanlage (Waschen, Prüfen, Trocknen, Rollen)
a. Schlauch waschen, trocknen, prüfen und rollen, pro Stück | Fr. | 15.00 |
b. Schlauchreparatur, pro Flick | Fr. | 15.00 |
8.4.2.2. Atemschutzwerkstatt a. Atemschutzflaschen füllen, 300 bar, pro Stück Fr. 10.00 b. Atemschutzflaschen füllen, 200 bar, pro Stück Fr. 10.00 c. Atemschutzmaske mit Lungenautomat waschen und prüfen Fr. 25.00 d. Atemschutzgerät retablieren nach Aufwand
8.4.2.3. LKW Waschbox (inkl. Shampoo, Glanztrockner, Hebebühne) pro Stunde Fr. 75.00
8.4.2.4. Gebühren Entrauchungsversuche
a. Rauchgerät (inkl. AdF und FZ) | pro h | Fr. | 120.00 |
b. Rauchgerät mit Lüfter (inkl. 2 AdFs und EEF) | pro h | Fr. | 440.00 |
8.4.2.5. Reinigung Kleider a. Einsatzjacken / Einsatzhose (inkl. Imprägnierung) pro Stk. Fr. 23.00 b. Tenue Blau (Jacke / Hose) pro Stk. Fr. 8.00 c. Waschen Diverse Nach Aufwand
8.4.2.6. Ersatzmassnahmen a. Personal für Installation und Abbau pro h Fr. 80.00 b. Material Inkl. Signalisation (Leitungen, 3-Verteiler, Hohlstrahlrohr)
8.4.2.7. Türöffnungseinsatz
a. Pauschal Fr. 900.00
8.4.2.8. Fahrschule für Feuerwehrpartner
a. Pro Stunde pro h Fr. 165.00
8.4.2.9. Führung Depot
a. Ausserhalb der Arbeitszeit pro Stunde / Führungsperson pro h Fr. 60.00
8.4.2.10. Schulungen von Institutionen mit besonderen Anforderungen
a. Nach Aufwand mindestens Fr. 120.00
8.4.3. Parkplätze beim Feuerwehrlokal
a. Miete pro Monat Fr. 60.00
Zivilschutzorganisation
a. Verwarnung gemäss Art. 89 Abs. 3 BZG | Fr. | 50.00 |
b. Spruchgebühr Verwarnung | Fr. | 50.00 |
c. Dienstbüchlein Duplikat | Fr. | 100.00 |
d. Bearbeitung Dispensationsgesuche < 10 Tage vor Anlass | Fr. | 50.00 |
Stadtpolizei
8.6.1. Allgemeine Dienstleistungen
a. pro Personenstunde | Fr. | 120.00 |
b. Einsatzfahrzeug pro Stunde | Fr. | 100.00 |
c. Fremdrechnungen, wie z.B. Arztrechnungen, ZAS etc. können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
8.6.2. Polizeistunde
Gemäss Verordnung zum Gastwirtschaftsgesetz über die Gebühren der Gemeindebehörde. a. Verlängerungen bis 2 Uhr Fr. 100.00 b. Verlängerungen bis 4 Uhr Fr. 150.00 c. Missachtung Gast Kantonales Ordnungsbussenverfahren d. Missachtung Wirt 1. Verzeigung Kantonales Ordnungsbussenverfahren e. Missachtung Wirt Wiederholungsfälle Verzeigung
8.6.3. Alarmanlagen (Private und gewerbliche oder betriebliche Anlagen)
a. pro Personenstunde | Fr. | 120.00 |
b. Einsatzfahrzeug pro Stunde | Fr. | 100.00 |
8.6.4. Strafverfahren
a. Fotos für Verzeigungen, pro Bild | Fr. | 10.00 |
b. Alkoholtest bei positivem Wert | Fr. | 50.00 |
c. Drogentest | Fr. | 70.00 |
8.6.5. Spezialtransporte
a. pro Begleitperson / Std. | Fr. | 120.00 |
b. pro Begleitfahrzeug / Std. | Fr. | 100.00 |
8.6.6. Fahrzeuge im ruhenden Verkehr
8.6.6.1. Blockieren mit Radschuh Fr. 130.00
8.6.6.2. Verwahren
a. Umtriebsgebühr für Rückgabe des verwahrten Fahrzeuges Fr. 50.00 b. Verwahrungsgebühr pro Tag auf städtischem Grundstück Fr. 20.00 c. Verwahrungsgebühr pro Tag auf privatem Grundstück nach Aufwand
8.6.7. Verkehr
8.6.7.1. Spezialfahrbewilligungen Fr. 60.00
8.6.8. Verkehrsdienst
a. pro Personenstunde | Fr. | 120.00 |
b. Einsatzfahrzeug pro Stunde | Fr. | 100.00 |
8.6.9. Miete Theorieraum Stadtpolizei
a. pro Tag | Fr. | 100.00 |
b. pro Halbtag | Fr. | 50.00 |
8.6.10. Diverses
8.6.10.1. Rammbewilligung (gemäss Verordnung über den Baulärm 713.5 vom 27.11.1969)
a. bis 2 Tage Fr. 20.00 b. bis 14 Tage Fr. 40.00 c. über 14 Tage Fr. 20.00 / Tag Baulärm
8.6.10.2. Baulärm (gemäss Verordnung über den Baulärm 713.5 vom 27.11.1969)
a. Bewilligung für Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung, pro Maschine und Tag Fr. 20.00
8.6.10.3. Bewilligung für Nachtarbeit (19 bis 7 Uhr)
a. bis 3 Nächte pro Nacht | Fr. | 50.00 |
b. ab 4. Nacht pro weitere Nacht | Fr. | 20.00 |
8.6.10.4. Tiervermittlung a. Pro Tier Fr. 30.00 b. Pro Tiertransport Ansätze gemäss Ziffer 8.6.3
8.6.10.5. Leistungen für Stadtamman- und Betreibungsamt
a. Pro Zustellung | Fr. | 20.00 |
b. Pro Vorführung | Fr. | 40.00 |
c. Pro polizeilicher Zustellung an Wohn- und/oder Arbeitsort | Fr. | 50.00 |
Stadtammann- und Betreibungsamt
Die Gebühren im Bereich des Stadtammannamtes richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter vom 22. August 2018 (in Kraft per 1. Mai 2019) und sind vom Stadtammann- und Betreibungsamt direkt zu erheben. Im Weiteren gilt für das Betreibungsamt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 (Stand per 01. Januar 2024). Hinzu kommen allfällige weitere Verordnungen und Richtlinien seitens der zuständigen kantonalen Ämter und Aufsichtsbehörden, insbesondere des Obergerichtes des Kantons Zürich.
9. Bauwesen
Abteilung Hochbau
9.1.1. Allgemeines
9.1.1.1. Für die Erteilung von Baubewilligungen bzw. Aufwand im Zusammenhang mit bau- und feuerpolizeirechtlichen Verfahren und Kontrollen werden Gebühren gemäss den Bemessungsgrundlagen der Gebührenverordnung der Stadt Dübendorf erhoben. 9.1.1.2. 1 Für ausserordentliche Aufwendungen im Baubewilligungsverfahren oder bei bau- und feu-
erpolizeilichen Verfahren und Kontrollen sowie meldepflichtigen Vorhaben werden die Kosten gemäss der geltenden Gebührenverordnung der gebührenpflichtigen Person nach effektivem Aufwand weiterverrechnet.
2 Ausserordentlicher Aufwand kann jederzeit in Rechnung gestellt werden.
9.1.1.3. Bei Bauvorhaben in öffentlichem Interesse kann die Baubehörde die Bewilligungsgebühr gemäss der geltenden Gebührenverordnung auf Antrag hin teilweise reduzieren oder ganz auf die Erhebung einer Gebühr verzichten. Der Entscheid darüber ist zu begründen.
9.1.2. Kostenvorschuss / Abrechnung
9.1.2.1. Die Baubewilligungsgebühr und die Insertionsgebühr werden mit Erteilung der Baubewilligung erhoben. 2 Vor Baubeginn werden Kostenvorschüsse erhoben für:
a. Die regulären Kontrollen, Abnahmen und die Auflagenbereinigung gemäss Ziff. 9.1.6.1. b. Die Anschlussgebühr gemäss der geltenden Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO).
9.1.2.2. 1 Bis zu einem Betrag von Fr. 3'200.00 kann der Kostenvorschuss direkt in Rechnung gestellt
werden. Beträge über Fr. 3'200.00 sind auf ein zinsloses Baudepositenkonto der Stabsstelle Finanzen und Liegenschaften der Stadt Dübendorf einzuzahlen. Es kann dafür auch eine Bankgarantie hinterlegt werden.
2 Die Abteilung Hochbau kann jederzeit Nachzahlungen zum Kostenvorschuss verlangen,
wenn der bevorschusste Betrag die regulären Kontrollgebühren nicht mehr deckt. 3 Die Abrechnung der Gesamtgebühren erfolgt bei Verfahrensende (z.B. Schlussabnahme,
Erlöschen der Baubewilligung oder nach erfolgtem Rückzug des Baugesuches durch die Bauherrschaft). 4 Die Kostenvorschüsse werden vor Baubeginn fällig.
9.1.3. Baubewilligungsgebühr
9.1.3.1. Umfang Folgende Leistungen sind in der Baubewilligungsgebühr enthalten: a. Bau- und feuerpolizeirechtliche Prüfung des Baugesuchs b. Aufwendungen für den baurechtlichen Entscheid
9.1.3.2. Nach Kubik Bewilligungspflichtige Bauvorhaben werden grundsätzlich gemäss den nachfolgenden Ansätzen berechnet (Gebühr nach m3; SIA 416): a. bis 400 m3 Mindestansatz Fr. 1'600.00 b. über 400 m3 bis 1’000 m3 Fr. 4.00 / m3 c. für weitere 1'000 m3 bis total 2'000 m3 Fr. 3.00 / m3 d. für weitere 1'000 m3 bis total 3'000 m3 Fr. 2.00 / m3 e. für weitere 1'000 m3 bis total 4'000 m3 Fr. 1.90 / m3 f. für weitere 1'000 m3 bis total 5'000 m3 Fr. 1.85 / m3 g. für weitere 1'000 m3 bis total 6'000 m3 Fr. 1.80 / m3 h. für weitere 44'000 m3 bis total 50'000 m3 Fr. 1.90 / m3 i. für weitere m3 ab 50'000 m3 Fr. 1.70 / m3
9.1.3.3. Pauschalen
Wird die gemäss Ziffer 9.1.3.2 ermittelte Gebühr unverhältnismässig oder ist sie nicht festlegbar, werden folgende pauschale Baubewilligungsgebühren erhoben: a. Einfache Gesuche mit minimalem Aufwand Fr. 350.00 – 1'800.00 b. Normale Gesuche mit mittlerem Aufwand Fr. 1'801.00 – 3'200.00 c. Umfassendere Gesuche, welche eine erhöhte Komplexität aufweisen Fr. 3'201.00 – 7'400.00
9.1.4. Reduktion der Baubewilligungsgebühr
9.1.4.1. Anzeigeverfahren Für Bauvorhaben im Anzeigeverfahren und für Projektänderungen, Reklameeinrichtungen sowie Mutationsgesuche wird die Baubewilligungsgebühr gemäss Ziff. 9.1.3.2 oder 9.1.3.3 berechnet und angemessen bis max. 50 % reduziert.
9.1.4.2. Neuerteilung einer verfallenen Baubewilligung Wird eine verfallene Baubewilligung ohne wesentliche Projektänderung neu erteilt, wird die Gebühr angemessen um 20 % - 33 % reduziert.
9.1.4.3. Vorentscheid 1 Für einen Vorentscheid ist die Gebühr gemäss Ziff. 9.1.3 ff. zu berechnen und angemes-
sen zu reduzieren. 2 Für Bauvorhaben, die auf einem Vorentscheid basieren, kann die Bearbeitungsgebühr bis
max. 50 % reduziert werden, falls aufgrund der bereits beurteilten Fragen ein geringerer Aufwand resultieren sollte.
9.1.4.4. Bauverweigerung Für Bauverweigerungen ist die Gebühr in der Regel um 33 % zu reduzieren. Bei teilweisen Verweigerungen hat die Bauherrschaft einen anteilsmässigen Anspruch auf Ermässigung der Gebühr.
9.1.4.5. Rückzug des Baugesuchs 1 Wird das Baugesuch vor Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen, wird der bereits an-
gefallene Aufwand in Rechnung gestellt. 2 Wird das Baugesucht nach Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen oder das Bauvor-
haben nicht oder nur teilweise ausgeführt, ist die Kontrollgebühr angemessen zu reduzieren. Dabei sind die bereits angefallenen Kosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen und ein allfälliger Überschuss ist auf Antrag zurückzuerstatten. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt innert eines Jahres nach Rückzug oder Erlö-
schen der Baubewilligung.
9.1.4.6. Verwendung erneuerbare Energieerzeugung Die Baubewilligungsgebühr wird pauschal um Fr. 500.00 reduziert, wenn bei einem Neu- oder Umbau Warmwasserkollektoren und/oder Photovoltaikanlagen installiert werden, sofern dies rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Die Gebühr gemäss Ziff. 9.1.8. wird mit der Reduktion nicht weiter unterschritten.
9.1.4.7. Einzelfälle aufgrund des Äquivalenzprinzips Die Baubewilligungsgebühr hat das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu beachten. Sofern die Baubewilligungsgebühr nach den vorstehenden Berechnungsmethoden gegen das Äquivalenzprinzip verstösst, ist sie in begründeten Einzelfällen entsprechend zu reduzieren.
9.1.5. Gebühren für die Liegenschaftsentwässerung im Baubewilligungsverfahren
9.1.5.1. Gebühren für behördliche Verrichtungen in Zusammenhang mit der Liegenschaftsentwässerung 1 Für die Prüfung und Genehmigung der Liegenschaftsentwässerung, Kontrolle und Ab-
nahme der bestehenden und ausgeführten Anlagen und Sanierungsaufforderungen sowie für andere behördliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Liegenschaftsentwässerung werden gemäss Ziffer 3.3. des vorliegenden Gebührenreglements Gebühren erhoben.
2 Ausserordentliche Aufwendungen werden nach Aufwand verrechnet und können jederzeit
separat in Rechnung gestellt werden.
9.1.5.2. Gebühren im Zusammenhang mit der Bewilligung von Entwässerungsprojekten 1 Für die Bewilligung von Entwässerungsprojekten werden folgende pauschale Bewilligungs-
gebühren erhoben:
a. Einfache Projekte mit minimalen Aufwand | Fr. | 1'000.00 – 3'000.00 |
b. Normale Projekte mit mittlerem Aufwand | Fr. | 3'000.00 – 7'500.00 |
c. Umfassendere Projekte mit grösserem Aufwand und/oder Projekte, welche eine erhöhte Komplexität aufweisen. Fr. 7'500.00 – 30'000.00
2 In der Gebühr gemäss Absatz 1 sind die Prüfung des Entwässerungsprojekts mit der Pro-
jektdokumentation der Liegenschaftsentwässerung und Sanierungsaufforderungen inbegriffen.
3 Für die notwendigen Kontrollen und Abnahmen werden Kontrollgebühren in der Höhe von
50% der Bewilligungsgebühr als pauschale Gebühr erhoben.
4 Folgende Leistungen sind in der Kontrollgebühr gemäss Absatz 3 enthalten:
a. Einmalige Prüfung der im Zusammenhang mit dem Entwässerungsprojekt eingereichten Unterlagen b. Eine Kontrolle Baustellenentwässerung nach SIA 431 c. Eine Zwischenkontrolle d. Eine Schlussprüfung der Umgebung e. Eine Schlussprüfung der Liegenschaftsentwässerung f. Eine Nachkontrolle der Mängelbehebung
5 Bei besonderen Verhältnissen können die Gebühren um bis zu 50 % herauf- oder herunter-
gesetzt werden.
9.1.6. Kontrollgebühren
9.1.6.1. Bau- und feuerpolizeiliche Kontrollen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens 1 Für reguläre Bau- und feuerpolizeiliche Kontrollen, Abnahmen und Auflagenbereinigungen
(erste Bauphase bis und mit Stand Rohbau/Aufrichte, zweite Phase bis Schlussabnahme, einschliesslich Bezug) werden bei allen Verfahren anteilsmässig pro Phase zusätzlich je 50 % der Baubewilligungsgebühr als pauschale Gebühr erhoben.
2 Folgende Leistungen sind in dieser Gebühr enthalten:
a. Einmalige Prüfung und Bewilligung aller in der Baubewilligung auferlegten Bedingungen für die Baufreigabe (u.a. Baustelleninstallationsplan, Farb- und Materialkonzept, Umgebungsplan und Brandschutzkonzept) ohne Liegenschaftsentwässerung b. Schnurgerüstkontrolle c. Eine Rohbaukontrolle d. Eine Bezugsabnahme e. Eine Abnahme der Umgebung f. Eine Schlussabnahme
3 Ausserordentliche Zwischenkontrollen können nach Aufwand verrechnet werden.
9.1.6.2. Amtliche Kontrollen gemäss BBV I (Verzicht auf private Kontrolle) und Vollzug des Umweltrechts 1 Die Gebühr für amtliche Kontrollen gemäss BBV I (Verzicht des Gesuchstellers auf private
Kontrolle) ist in den Kontrollgebühren nicht inbegriffen und wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Berechnungsgrundsätze nach Ziff. 9.1.1.2.
2 Die Gebühren für die Baustellen-Umweltschutzkontrollen (BUC) sind nicht in den Kontroll-
gebühren inbegriffen. Es werden Fr. 350.00 – 500.00 pro Kontrolle in Rechnung gestellt.
9.1.7. Bau- und feuerpolizeiliche Beurteilungen, Kontrollen und Anordnungen 1 Bau- und feuerpolizeiliche Beurteilungen und Kontrollen, welche nicht im Rahmen von Bau-
bewilligungsverfahren anfallen, werden nach Aufwand verrechnet. Es gelten die Berechnungsgrundsätze nach Ziff. 9.1.1.2. Der minimale Ansatz beträgt Fr. 350.00.
2 Für einen angeordneten Baustopp wird zusätzlich zum Kontrollaufwand eine angemessene
Bearbeitungsgebühr von Fr. 350.00 – 1'500.00 erhoben.
3 Bei einer Verzeigung bei den dazu zuständigen Stellen wird eine angemessene Bearbei-
tungsgebühr von Fr. 150.00 – 300.00 erhoben.
9.1.8. Meldeverfahren 1 Für die Behandlung von Meldeverfahren wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von
Fr. 100.00 – Fr. 250.00 erhoben.
2 Für wärmetechnische Anlagen, welche im Meldeverfahren behandelt werden, wird eine Ge-
bühr von CHF Fr. 250.00 – Fr. 390.00 erhoben.
3 Wird ein Meldeverfahren in ein ordentliches Verfahren umgewandelt, erhebt die Behörde
zusätzliche Gebühren für das ordentliche Verfahren.
4 Die Pauschalgebühr kann nicht von der Gebühr für das ordentliche Verfahren abgezogen
werden.
9.1.9. Gebühr für Anordnungen und Gutachten
9.1.9.1. Wiedererwägung 1 Die Gebühr für Wiedererwägungen, welche dem Gesuchsteller zuzuschreiben sind, be-
rechnet sich analog zu Ziff. 9.1.4.1.
2 Für Wiedererwägungen, welche der Bewilligungsbehörde zuzuschreiben sind, werden
keine Gebühren erhoben.
9.1.9.2. Begutachtung Stadtbildkommission (SBK) 1 Für Beurteilungen durch die SBK werden pauschale Gebühren erhoben:
a. Einfache Gesuche mit minimalem Aufwand Fr. 150.00 – 500.00 b. Normale Gesuche mit mittlerem Aufwand Fr. 501.00 – 1'500.00 c. Umfassendere Projekte mit grösserem Aufwand und/oder Projekte, welche eine erhöhte Komplexität aufweisen Fr. 1'501.00 – 3'500.00
2 Werkstattgespräche sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand gem. Ziff. 9.1.1.2 ver-
rechnet.
9.1.9.3. Leistungen weiterer Amtsstellen Gebühren und/oder Aufwandverrechnungen weiterer Amtsstellen für deren baurechtliche Begutachtung werden separat in Rechnung gestellt.
9.1.9.4. Fachgutachten Kosten für Gutachten durch externe Fachpersonen werden separat in Rechnung gestellt.
9.1.10. Weitere Gebühren
9.1.10.1. Publikation von Baugesuchen Für die Publikation eines Baugesuchs (im Amtsblatt sowie dem offiziellen Publikationsorgan der Stadt) wird pro Publikation eine Gebühr von Fr. 195.00 erhoben.
9.1.10.2. Zustellung Baurechtsentscheid
1 Für die Zustellung eines Baurechtsentscheides gemäss § 315 PBG wird eine Gebühr von
Fr. 60.00 erhoben.
2 Die Zustellung weiterer Baurechtsentscheide für Projektänderungen usw. erfolgt kostenlos.
9.1.10.3. Trägerwandlung bei eBaugesuchen Bei der Trägerwandlung gemäss §12b BVV entstehende Druckkosten für die im Rekursfall an die Gerichte vorzulegenden Pläne und Unterlagen können nach dem Verursacherprinzip der Bauherrschaft verrechnet werden. Der Aufwand wird gemäss Ziffer 3.4 verrechnet.
9.1.10.4. Hausnummern
Pro angefertigte Hausnummer wird eine Gebühr von Fr. 90.00 erhoben.
9.1.11. Anfragen und Vorleistungen / Auskunft ÖREB (Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen)
9.1.11.1. Leistungen vor Baubewilligungsverfahren 1 Die Gebühr für eine Anfrage beträgt:
a. Einfache Gesuche mit minimalem Aufwand Fr. 170.00 – 760.00 b. Normale Gesuche mit mittlerem Aufwand Fr. 761.00 – 1'520.00 c. Umfassendere Projekte mit grösserem Aufwand und/oder Projekte, welche eine erhöhte Komplexität aufweisen Fr. 1'521.00 – 3'040.00
2 Vorleistungen und baurechtliche Auskünfte ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens
von mehr als einer Stunde Aufwand pro Liegenschaft und Jahr können verrechnet werden.
3 Für die Einsichtnahme in Archivpläne kann bei normalem Aufwand eine Gebühr bis
Fr. 80.00, bei umfassenden Projekten mit grösserem Aufwand bis Fr. 120.00 erhoben werden. Der Aufwand für die Erstellung von Kopien wird gemäss Ziffer 3.4 verrechnet.
9.1.11.2. Für die schriftliche Auskunftserteilung und Prüfung betreffend öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und Löschungen von Grundbucheinträgen werden Fr. 100.00 – 300.00 verrechnet.
9.1.12. Baulicher Zivilschutz
9.1.12.1. Für die Begutachtung von Projekten, Prüfung der Statik, Armierungskontrolle, Abnahme der Schutzräume usw. erfolgt die Gebührenerhebung nach Aufwand der Kontrollstelle für baulichen Zivilschutz gemäss Ziff. 9.1.1.2.
9.1.13. Aufzugsanlagen
9.1.13.1. Bei neuen und Ersatzanlagen sowie Umbauten von Anlagen werden folgende Gebühren für die Bau-, Ausführungs- und Betriebsbewilligungen sowie Kontrollen erhoben: a. Grund- und Kontrollgebühren des beauftragten Kontrollorgans gemäss den kantonalen Richtlinien für die Berechnung der Prüfungskosten im Aufzugswesen b. Administrationsgebühr beauftragtes Kontrollorgan und Verwaltungsgebühr der Stadt i. 1 -2 Aufzüge im gleichen Gebäude je Fr. 150.00
ii. 3 – 5 Aufzüge im gleichen Gebäude je Fr. 130.00 iii. Ab 6 Aufzüge im gleichen Gebäude je Fr. 110.00 c. Ausserordentlicher Aufwand des beauftragen Kontrollorgans gemäss Ziffer 9.1.1.2
9.1.13.2. Für periodische Kontrollen von bestehenden Anlagen werden Gebühren gemäss Ziffer 9.1.13.1 erhoben.
9.1.13.3. Muss eine Mängelbehebung mittels Verfügung angeordnet werden, wird eine angemessene Bearbeitungsgebühr von Fr. 300.00 – Fr. 500.00 erhoben. Gebühren für weitere Massnahmen wie eine Versiegelung oder eine Verzeigung werden analog Ziff. 0 respektive Ziff. 9.1.1.2 erhoben.
9.1.14. Feuerpolizei / Gewässerschutz
9.1.14.1. Veranstaltungen, Feuerwerk und Dekorationen
Für die Prüfung und Erteilung von Bewilligungen für Veranstaltungen, Feuerwerk oder Dekorationen werden folgende Gebühren erhoben: a. Bewilligung für Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
< 300 kg | Fr. | 300.00 |
> 300 kg | Fr. | 220.00 |
b. Bewilligung von Veranstaltungen, Dekorationen und Abnahme bzw. Kontrollen nach Aufwand gemäss Ziffer 9.1.1.2 c. Erteilung einer Abbrandbewilligung von Kat. 4 Feuerwerken nach Aufwand gemäss Ziffer 9.1.1.2 d. Nachkontrolle bei Beanstandungen nach Aufwand gemäss Ziffer 9.1.1.2.
9.1.14.2. Periodische Gebäudekontrollen
a. Die ordentliche Kontrolle sowie Nachkontrollen werden nach Aufwand gemäss Ziffer 9.1.1.2 in Rechnung gestellt. b. Zusätzlich erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr pro kontrolliertem Gebäude bzw. pro Nachkontrolle von Fr. 250.00
9.1.14.3. Feuerungskontrolle
a. Öl oder Gas einstufig Fr. 160.00 b. Öl oder Gas zweistufig Fr. 180.00 c. Öl oder Gas zweistufig oder modulierend Fr. 240.00 d. Schalenbrenner Fr. 140.00 e. Holzfeuerungen nach Aufwand gemäss Ziff. 9.1.1.2 f. Erfolgt die Abgasmessung durch private Firmen wird eine Administrationsgebühr von Fr. 80.00 pro Messung erhoben. g. Stehen zwei Kessel in der gleichen Heizzentrale, reduziert sich der Betrag für den zweiten Kessel um Fr. 40.00.
9.1.15. Lufttechnische Anlagen
9.1.15.1. Für baubewilligungspflichtige lufttechnische Anlagen richten sich die Gebühren nach Ziff. 9.1.3.3.
9.1.15.2. Für periodische Kontrollen von lufttechnischen Anlagen werden pro Anlage Fr. 250.00 erhoben.
9.1.16. Wärmetechnische Anlagen
9.1.16.1. 1 Es werden Gebühren für die feuerpolizeiliche Beurteilung von wärmetechnischen Anlagen erhoben:
a. Pro einfache Anlage | Fr. | 250.00 |
b. Pro umfangreiche Anlage | Fr. | 390.00 |
2 Für die baubewilligungspflichtigen wärmetechnischen Anlagen richten sich die Gebühren
nach Ziff. 9.1.3.3.
Abteilung Tiefbau
9.2.1. Grundeigentümerbeiträge
9.2.1.1. Die Abtretung von Privatrechten sowie Eigentumsbeschränkungen richtet sich nach dem Gesetz über den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) sowie dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten.
9.2.2. Benützung öffentlicher Grund
9.2.2.1. Für die private Inanspruchnahme öffentlichen Grundes gilt die Regelung gemäss Gebührentarif zur kantonalen Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes (Sondergebrauchsverordnung) sowie Ziffer 8.2.1 dieses Gebührenreglementes.
Für die Bewilligung ist der Abteilung Tiefbau mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme ein Gesuchsformular einzureichen.
Bei Benützung des öffentlichen Grundes ohne Genehmigung werden die damit verbundenen Umtriebe dem Verursacher, unabhängig von einer allfälligen Busse oder einem Strafverfahren (Verzeigung) in Rechnung gestellt (pauschal Fr. 200.-).
9.2.3. Entwässerungsanlagen
9.2.3.1. Beiträge und Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Abwasserverordnung bzw. Abwassergebührenverordnung der Stadt Dübendorf.
9.2.3.2. Situationspläne Abwasser (Format A4 oder A3) können bei der Nachführungsstelle Abwasser kostenlos bezogen werden. Für den Bezug von grösseren Planauszügen werden Gebühren nach Aufwand veranschlagt, wobei für eine Stunde Fr. 100.00 zu erheben sind.
9.2.3.3. Die digitalen Werkinformationen Abwasser (Ausschnitt Format A4 oder A3) können bei der Nachführungsstelle Abwasser pauschal für Fr. 150.00 pro Datenlieferung bezogen werden. Für grössere Datenbezüge werden Gebühren nach Aufwand veranschlagt, wobei neben der Grundgebühr von Fr. 150.00 zusätzlich für eine Stunde Aufwand Fr. 100.00 zu erheben sind.
9.2.3.4. Nutzungsgebühren für die digitalen Werkinformationen Abwasser sind nicht zu erheben.
9.2.4. Bau- und Strassenwesen / Stadtgärtnerei
9.2.4.1. Unterhalt auf Privatstrassen Für die Reinigung und den Winterdienst auf Strassen im Privateigentum können Gebühren nach Aufwand verrechnet werden. Sie können auch pauschal nach Art und Fläche der Strasse festgelegt werden.
9.2.4.2. Anpassung von Gemeindestrassen Erfordert ein privates Bauvorhaben die Anpassung eines gemeindeeigenen Fahrbahn-/Geh- oder Radweges, insbesondere die Absenkung des Strassen- oder Gehwegrandes, den Einbau oder Ersatz von bestehenden Rand-/Bord- oder Wassersteinen (Abschlüsse), werden die Arbeiten nach Aufwand dem Grundeigentümer verrechnet, welcher um die Anpassung
ersucht hat. Die Arbeiten sind nur durch eine ausgewiesene und qualifizierte Strassenbauunternehmung zugelassen und müssen den Normalien des Kantons Zürichs entsprechen.
a) Grabarbeiten a) In der Verordnung für das Verlegen von Leitungen im Strassengebiet (Öffentlicher Grund) der Stadt Dübendorf wird die fachgerechte Wiederherstellung des Strassenkörpers und der Markierung nach Aufgrabungen sichergestellt. b) Für die Bewilligungen von Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet werden Gebühren pauschal Fr. 200.00 oder bei grösseren Vorhaben nach Aufwand erhoben. c) Ist eine Belagswiederinstandstellung erforderlich, werden die Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher nach Aufwand verrechnet. Die Arbeiten sind nur durch eine ausgewiesene und qualifizierte Strassenbauunternehmung zugelassen und müssen den Normalien des Kantons Zürichs entsprechen.
9.2.4.3. Strassenzustandsaufnahmen Für das Erstellen eines Strassenzustandsprotokolls infolge eines Bauvorhabens oder einer anderen Tätigkeit im öffentlichen Strassengebiet werden die Arbeiten bzw. deren Aufnahmen hierfür der Verursacherin oder dem Verursacher pauschal Fr. 150.00 oder bei grösseren Vorhaben nach Aufwand verrechnet.
9.2.4.4. Sonderleistung des Bau- und Strassenwesens sowie der Stadtgärtnerei nach Aufwand, pro Personenstunde (inkl. Einsatzfahrzeug) Fr. 150.00
9.2.4.6 Wertverminderung der Strassen durch Schäden Dritter
Schäden Dritter an Strassen und Infrastrukturen werden wie folgt verrechnet: a. Neue Strasse bis 2 Jahre: Fr. 350/m2 b. 3 Jahre bis 5 Jahre: Fr. 280/m2 c. 5 Jahren (Garantieablauf) - 10 Jahre: Fr. 160/m2 d. Ab 10 Jahren: Fr. 80/m2
9.2.5. Miete, Toilettenwagen, Garnituren, Marktstände
9.2.5.1. Toilettenwagen max. 3 Tage (gemäss separatem Vertrag) 1 Stk: Fr. 1'960.00 (exkl.) 3 Stk: Fr. 4'550.00 (exkl.)
9.2.6. Leihmaterial Festgarnituren
9.2.6.1. Diverses Material a. Festbankgarnitur (1 Tisch / 2 Bänke) Fr. 10.00 / Stk. b. Marktstand Fr. 30.00 / Stk. c. Vauban Gitter Fr. 5.00 / Stk. d. Abfallcontainer 240l Fr. 5.00 / Stk.
9.2.6.2. Transportgebühr für Tisch-/Bankgarnituren und Marktstände:
a. bis 5 Einheiten | Fr. | 120.00 |
b. ab 6 Einheiten | Fr. | 150.00 |
Anwohner/Vereine/Firmen von Dübendorf erhalten das Leihmaterial kostenlos. Bei kommerzieller Nutzung werden die obgenannten Gebühren erhoben. Anlässe im Interesse der Stadt, werden im Ermessen der Stadtverwaltung unterstützt. Ein gewünschter Transport durch die Abteilung Tiefbau wird in jedem Fall verrechnet.
9.2.7. Signalisationen
Für die Bewilligung ist der Abteilung Tiefbau mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme ein Gesuchsformular einzureichen. 9.2.7.1. Transport und Stellen der Signalisation:
a. bis 5 Einheiten | Fr. | 120.00 |
b. ab 6 Einheiten | Fr. | 150.00 |
9.2.7.2. Bei Signalisationsmiete über 3 Monate werden Fr. 30.00/Stk. und Monat verrechnet.
9.2.7.3. Bei grösserer Sperrung pro Personenstunde | Fr. | 150.00 |
9.2.7.4. Markierungen und Demarkierungen von Parkfeldern bei Bauvorhaben | Fr. | 500.00 |
9.2.7.5. Demarkierung von Parkfeldern bei Bauvorhaben | Fr. | 300.00 |
Friedhof
9.3.1. Bestattungskosten
9.3.1.1. Mietpreis Familiengräber
a. Mietpreis auf 50 Jahre, per m2 Fr. 2’000.00
9.3.1.2. Kosten für Einwohner/innen
a. Urnenumbettung in bestehendes Reihengrab | Fr. | 500.00 |
b. Urnenumbettung Reihengrab in Gemeinschaftsgrab (Leerung) | Fr. | 300.00 |
c. Urnenumbettung Nische in bestehendes Reihengrab | Fr. | 300.00 |
d. Urnenumbettung Nische in neue Nische | Fr. | 150.00 |
e. Urnenumbettung Nische in Gemeinschaftsgrab (Leerung) | Fr. | 150.00 |
f. Namenstafel Gemeinschaftsgrab | Fr. | 220.00 |
g. Steinplatte und Namenstafel beim Sternengrab | Fr. | 400.00 |
h. Beschriftung des Grabes, wenn kein Grabmal vorhanden ist oder Grabkreuz ersetzt werden muss. Fr. 220.00 i. Bei einer Umbettung in ein neues Reihengrab werden die Kosten einer Dauerbepflanzung für das bisherige Grab verrechnet, gemäss Art. 9.3.2 ff.
9.3.1.3. Kosten für Auswärtige
a. Grabplatzgebühren
aa. Erdreihengrab Erwachsene und Kinder ab. 13. Altersjahr | Fr. 2’000.00 |
|---|---|
bb. Urnenreihengrab Erwachsene und Kinder ab 13. Altersjahr | Fr. 1’500.00 |
cc. Erdreihen- und Urnenreihengrab Kinder bis und mit 12. Altersjahr Fr. 800.00 dd. Sternengrab (Gedenkstätte für Früh- und Totgeborene) Fr. 300.00 ee. Urnennische Fr. 500.00 ff. Urnengemeinschaftsgrab ganze Urne Fr. 500.00 gg. Urnengemeinschaftsgrab nur Asche Fr. 300.00 hh. Gemeinschaftsgrab Obstgarten nur Asche Fr. 300.00 ii. Themengrab Fr. 1'000.00
b. Beisetzungsgebühren
aa. Erdbestattung neues Grab oder bestehendes Familiengrab | Fr. | 900.00 |
bb. Urnenbeisetzung in neues oder bestehendes Grab | Fr. | 500.00 |
cc. | Kindergrab bis und mit 12. Altersjahr | Fr. | 500.00 |
dd. | Sternengrab (Gedenkstätte für Früh- und Totgeborene) | Fr. | 200.00 |
ee. | Beisetzung Gemeinschaftsgrab ganze Urne | Fr. | 500.00 |
ff. | Beisetzung Gemeinschaftsgrab nur Asche | Fr. | 200.00 |
gg. | Beisetzung Gemeinschaftsgrab Obstgarten nur Asche | Fr. | 200.00 |
hh. | Beisetzung Urnennische | Fr. | 100.00 |
ii. | Beisetzung Themengrab | Fr. | 500.00 |
9.3.2. Ordentliche Gebühr für Bepflanzung und Grabunterhalt
9.3.2.1. Erdreihengrab
a. Standardbepflanzung Sommer und Herbst Fr. 250.00 b. Privatbepflanzung inkl. Steingrab (Jahresunterhaltskosten): Die Unterhaltskosten für die Grabpflege (jäten, giessen, lauben, schneiden der Grabeinfassung, Pflanzenschutz, Materialentsorgung)
sind obligatorisch – auch bei selbstbepflanzten Gräbern. | Fr. | 85.00 |
c. Dauerbepflanzung; einmalige Zahlung | Fr. | 400.00 |
d. Standardbepflanzung Sommer und Herbst für 20 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 5‘500.00 e. Standardbepflanzung Sommer oder Herbst für 20 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 2‘750.00
9.3.2.2. Urnenreihengrab a. Standardbepflanzung Sommer und Herbst Fr. 180.00 b. Privatbepflanzung inkl. Steingrab (Jahresunterhaltskosten): Die Unterhaltskosten für die Grabpflege (jäten, giessen, lauben, schneiden der Grabeinfassung, Pflanzenschutz, Materialentsorgung)
sind obligatorisch – auch bei selbstbepflanzten Gräbern. | Fr. | 60.00 |
c. Dauerbepflanzung; einmalige Zahlung | Fr. | 300.00 |
d. Standardbepflanzung Sommer und Herbst für 20 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 3‘960.00 e. Standardbepflanzung Sommer oder Herbst für 20 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 1‘980.00
9.3.2.3. Themengrab (einmalige Kosten) Fr. 2'100.00 a. Grabplatte Fr. 500.00 b. Namensstele Fr. 600.00 c. Unterhaltskosten Fr. 1'000.00
9.3.2.4. Kindergrab bis und mit 12. Altersjahr a. Standardbepflanzung Sommer und Herbst Fr. 150.00 b. Privatbepflanzung inkl. Steingrab (Jahresunterhaltskosten): Die Unterhaltskosten für die Grabpflege (jäten, giessen, lauben, schneiden der Grabeinfassung, Pflanzenschutz, Materialentsorgung)
sind obligatorisch – auch bei selbstbepflanzten Gräbern. | Fr. | 40.00 |
c. Dauerbepflanzung; einmalige Zahlung | Fr. | 200.00 |
d. Standardbepflanzung Sommer und Herbst für 20 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 3‘300.00 e. Standardbepflanzung Sommer oder Herbst für 20 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 1‘650.00
9.3.2.5. Familiengrab, bepflanzte Fläche 0.5 m2
a. Standardbepflanzung Sommer und Herbst: | Fr. | 200.00 |
b. bei Bepflanzung nur im Sommer oder nur im Herbst | Fr. | 100.00 |
c. Privatbepflanzung inkl. Steingrab (Jahresunterhaltskosten): Die Unterhaltskosten für die Grabpflege (jäten, giessen, lauben, schneiden der Grabeinfassung, Pflanzenschutz, Materialentsorgung)
sind obligatorisch – auch bei selbstbepflanzten Gräbern. | Fr. | 50.00 |
d. Dauerbepflanzung (Rasen); einmalige Zahlung | Fr. | 200.00 |
e. Standardbepflanzung Sommer und Herbst für 50 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 12‘500.00 f. Standardbepflanzung Sommer oder Herbst für 50 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 6‘250.00
9.3.2.6. Familiengrab, bepflanzte Fläche 1.0 m2
a. Standardbepflanzung Sommer und Herbst | Fr. | 400.00 |
b. bei Bepflanzung nur im Sommer oder nur im Herbst | Fr. | 200.00 |
c. Privatbepflanzung inkl. Steingrab (Jahresunterhaltskosten): Die Unterhaltskosten für die Grabpflege (jäten, giessen, lauben, schneiden der Grabeinfassung, Pflanzenschutz, Materialentsorgung)
sind obligatorisch – auch bei selbstbepflanzten Gräbern. | Fr. | 100.00 |
d. Dauerbepflanzung (Rasen); einmalige Zahlung | Fr. | 400.00 |
e. Standardbepflanzung Sommer und Herbst für 50 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 25‘000.00 f. Standardbepflanzung Sommer oder Herbst für 50 Jahre; einmalige Zahlung Fr. 12‘500.00 g. Spezialbepflanzung Fr. 300.00
9.3.2.7. Zusätzliche Bepflanzung
a. Bepflanzung für Ostern, Narzissen im Topf | Fr. | 16.00 |
b. Herbst: 1 Calluna | Fr. | 16.00 |
c. Herbst: 1 Skimmia klein | Fr. | 13.00 |
d. Winter: Arrangement gross (Grabkissen) | Fr. | 175.00 |
e. Familiengräber: Spezialbepflanzungen zusätzlich zu Standardbepflanzung ab 1 m2, pro 1 m2 /pro Bepflanzung Fr. 100.00 f. Umgestaltung des Grabes oder andere Dienstleistungen am Grab (inkl. Maschinen) pro h Fr. 150.00
9.3.2.8. Unterhaltskosten Gemeinschaftsgrab und Urnennischen (einmalige Kosten)
a. Gemeinschaftsgrab Asche Fr. 1'000.00 b. Gemeinschaftsgrab Urne Fr. 1'000.00 c. Gemeinschaftsgrab Obstgarten nur Asche Fr. 500.00 d. Urnennische Fr. 1'000.00 Bei einer Bestattung in eine bestehende Urnennische fallen nur die Kosten bis zum Ablauf der Ruhezeit seit der Erstbestattung an. (Gilt für Erstbestattungen vor 01.01.2017) e. Sternengrab Fr. 300.00
9.3.2.9. Exhumierungen
a. Urnenausgrabung pro Urne (jede weitere Urne Fr. 150.00) | Fr. | 300.00 |
b. Urnenaushändigung Nische | Fr. | 100.00 |
c. Sargausgrabung pro Sarg Fr. 7’000.00* d. eine Bewilligung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Zuständigkeit: Stadtpräsident.
* Verwaltungs-/Bewilligungskosten, Friedhofgärtner, Ausgrabung, Einbettung in neuen Sarg, evtl. Bestattung am alten Ort Transport etc. werden separat verrechnet.
Recycling & Entsorgung
a. Tierkadaver bis 80 kg können an der Kadaversammelstelle an der Usterstrasse 105, entsorgt werden. b. Tierkadaver ab 80 kg bis 200 kg sind direkt an die Kadaversammelstelle bei der ARA in Uster, Seestrasse 171, 8610 Uster, zu entsorgen. c. Grosstierkadaver ab 200 kg sind dem Abholdienst TMF Extraktionswerk AG, Bazenheid, zu melden.
Verarbeitung, Verwertung oder Verbrennung, pro Tonne Fr. 100.00
Transportkosten von Tierkörper über 200 kg Fr. 145.00
Vermessung
9.5.1. Amtliche Vermessung, Bezug von Daten
9.5.1.1. Die Gebühren für den Bezug von Daten in numerischer oder graphischer Form richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung für Geodaten vom 30. August 2017 (GebV GeoD).
9.5.2. Amtliche Vermessung, Vermarkung und Nachführung
9.5.2.1. Gemäss kantonalem Geoinformationsgesetz haben die Verursacher die Kosten für die Vermarkung der Eigentumsgrenzen sowie die Kosten der durch sie verursachten Nachführungsarbeiten zu tragen. Kann kein Verursacher festgestellt werden, trägt der Grundeigentümer die Kosten. Die Kosten richten sich nach der jeweils gültigen Honorarordnung für Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung des Amtes für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation des Kantons Zürich.
9.5.2.2. Gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz wird für die Deckung der allgemeinen Ausgaben für die Planbewirtschaftung und Sicherstellung der Pläne für das Grundbuch bei Vermarkung der Eigentumsgrenzen sowie bei Nachführungsarbeiten ein Zuschlag erhoben.
9.5.2.3. Die Erhöhung der Nachführungsgebühr beträgt 10 Prozent.
Stadtplanung
9.6.1. Planungsgebühren
9.6.1.1. Die Aufwendungen bei Planungsarbeiten im Interesse von Privaten, z. B. bei privaten Gestaltungsplänen, Sonderbauvorschriften werden im Verhältnis zum Aufwand pauschal verrechnet.
9.6.2. Veloentfernung
9.6.2.1. Rückgabe von entfernten Fahrrädern pauschal pro Fahrrad Fr. 50.00
10. Soziales
10.1 Familienergänzende Betreuung (FEB)
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Kindertagesstätte, pro Bewilligung (§ 36 Abs. 1 lit. g KJHG i.V.m. § 12 lit. h KJHV) Fr. 500.00
10.2. Bestätigung zu sozialhilferechtlicher Unterstützung
pro Bestätigung Fr. 25.00 – 80.00
Bei Personen im laufenden Bezug wirtschaftlicher Hilfe wird auf die Gebührenerhebung verzichtet.
10.3. Einkommensverwaltung
Für Personen mit Vermögen bis Freigrenze Ergänzungsleistungen, pro Jahr Fr. 200.00
Für Personen mit Vermögen über Freigrenze Ergänzungsleistungen, pro Jahr Fr. 400.00
10.4. Notunterbringung
zur Vermeidung der Obdachlosigkeit nach Aufwand
11. Inkraftsetzung
Dieses Gebührenreglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Gebührenreglemente der Stadt Dübendorf.
Dübendorf, 7. November 2024
St a dtr a t D üb e nd or f
André Ingold Mathias Vogt Stadtpräsident Stadtschreiber