840.2
Grabmalreglement
Grabmalreglement der Stadt Dübendorf
vom 1. Juni 2013
Rechtsgrundlagen 1 Sofern das Grabmalreglement der Stadt Dübendorf keine Regelung für einen bestimmten Sachverhalt enthält, gilt sinngemäss die Friedhofverordnung der Stadt Dübendorf.
1. Bewilligungspflicht 1 Das Errichten von Grabmälern benötigt eine Bewilligung. Ohne Bewilligung erstellte Grabmäler können auf Kosten der Hinterbliebenen entfernt werden. 2 Gegen ablehnende Bewilligungen kann Einsprache gemäss Art. 36 der Friedhofverordnung erhoben werden.
2. Genehmigungsverfahren 1 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten sind zwei Zeichnungen im Massstab 1:10 (mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht) einzureichen. Angegeben werden muss das zur Verwendung geplante Material und deren Bearbeitungsweise, die Beschriftung, die Masse, den Namen des Auftraggebers und des Erstellers. 2 Die für die Gesuche notwendigen Formulare können beim Friedhofvorsteher bezogen werden. 3 Unvollständig eingereichte Gesuche oder ungenau beschriebene Projekte werden dem Gesuchsteller zur Ergänzung zurückgegeben. 4 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal nicht den Ausführungsbestimmungen dieses Reglements entspricht.
3. Setzen der Grabmäler 1 Das Setzen der Grabmäler darf frühestens 9 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartezeit. Bei Setzungen sind die Grabmäler anzupassen. 2 Das Setzen der Grabmäler muss dem Friedhofgärtner angezeigt werden und darf nur in Anwesenheit des Friedhofpersonals erfolgen. 3 Das Fundament muss mindestens 5 cm unter Terrain sein. 4 Für eine ausreichende und fachlich richtige Fundierung der Grabmäler hat der Ersteller des Grabmales zu sorgen. 5 Am Wochenende und gesetzlichen Feiertagen dürfen auf dem Friedhof keine solchen Arbeiten ausgeführt werden. Bei gefrorenem Boden dürfen keine Grabmäler gesetzt werden. 6 Entspricht ein neues Grabmal nicht dem bewilligten Gesuch, wird eine entsprechende Änderung verlangt und die Aufstellung verweigert. Werden die Änderungen nicht innert angemessener Frist ausgeführt, kann der Friedhofvorsteher die Entfernung des Grabmals auf Kosten der Hinterbliebenen veranlassen. 7 Die Bewilligung ist dem Friedhofgärtner vorzulegen.
4. Allgemeine Richtlinien für Grabmäler 1 Die Grabmäler sollen den Anforderungen der Ästhetik und der Pietät entsprechen. Sie dürfen die Harmonie sowie die ruhige Gesamtwirkung des Friedhofes nicht stören. 2 Für Grabmäler sind Natursteine, Holz, Glas, Eisen, Schmiedeisen, Bronze, Kupfer und Aluminium zulässig. Ornamentale Schmuckformen und sakrale Symboldarstellungen sind in guter künstlerischer und handwerklicher Art auszuführen. 3 Grabmäler aus Kunststeinen, Zement, Email und Kunststoff sind nicht gestattet.
5. Inschriften 1 Wird durch die Grabmalgestaltung eine Inschrift verunmöglicht, darf bei Erdbestattungs- und Urnenreihengräbern als Schriftträger innerhalb der Pflanzfläche eine kleine, liegende Platte verwendet werden: 2 Der Ersteller darf seinen Namen auf dem Grabmal unauffällig anbringen.
6. Masse der Grabmäler – Erdreihengräber (ERG) 1 Für die Grabmale der Erdreihengräber gelten folgende max. Masse:

Höhe Breite min. Dicke
120 cm 35 cm 12 cm
115 cm 40 cm 12 cm
110 cm 45 cm 12 cm
105 cm 50 cm 12 cm
100 cm 55 cm 12 cm
95 cm 60 cm 12 cm
2 Liegeplatten 60 cm 50 cm 6 cm
3 Die max. Höhe von 120 cm darf nicht überschritten werden. 4 Die min. Höhe von 95 cm darf nicht unterschritten werden. 5 Die vorgeschriebenen Höhenmassen dürfen bei freien Plastiken, schlanken Stelen, Steine mit spitzen, stark abgedachten, eingeschweiften, runden und versetzten Kopfpartien 10 cm überschritten werden, nicht aber die maximalen Höchstmasse. 6 Auf einem Grabplatz darf nur ein Grabmal errichtet werden. 7 Es ist gestattet, neben dem eigentlichen Grabmal, kleine Liegeplatten als Schriftträger zu setzen. 8 Die Grabmalhöhen sind ab Plattenweg einzumessen.
7. Urnenreihengräber (URG) 1 Für die Grabmale der Urnengräber gelten folgende max. Masse:

Höhe Breite min. Dicke
100 cm 35 cm 12 cm
95 cm 40 cm 12 cm
90 cm 45 cm 12 cm
80 cm 45 cm 12 cm
2 Liegeplatten: 55 cm 45 cm 6 cm
3 Die max. Höhe von 100 cm darf nicht überschritten werden. 4 Die min. Höhe von 80 cm darf nicht unterschritten werden. 5 Die vorgeschriebenen Höhenmassen dürfen bei freien Plastiken, schlanken Stelen, Steine mit spitzen, stark abgedachten, eingeschweiften, runden und versetzten Kopfpartien 10 cm überschritten werden, nicht aber die maximalen Höchstmasse. 6 Auf einem Grabplatz darf nur ein Grabmal errichtet werden. 7 Es ist gestattet, neben dem eigentlichen Grabmal, kleine Liegeplatten als Schriftträger zu setzen. 8 Die Grabmalhöhen sind ab Plattenweg einzumessen.
8. Kindergräber (KRG) 1 Für die Grabmale der Kindergräber gelten folgende max. Masse:

Höhe Breite min. Dicke
80 cm 30 cm 12 cm
75 cm 35 cm 12 cm
70 cm 40 cm 12 cm
65 cm 45 cm 12 cm
2 Liegeplatten: 50 cm 45 cm 6 cm
3 Die max. Höhe von 80 cm darf nicht überschritten werden. 4 Die min. Höhe von 65 cm darf nicht unterschritten werden. 5 Die vorgeschriebenen Höhenmassen dürfen bei freien Plastiken, schlanken Stelen, Steine mit spitzen, stark abgedachten, eingeschweiften, runden und versetzten Kopfpartien 10 cm überschritten werden, nicht aber die maximalen Höchstmasse. 6 Auf einem Grabplatz darf nur ein Grabmal errichtet werden. 7 Es ist gestattet, neben dem eigentlichen Grabmal, kleine Liegeplatten als Schriftträger zu setzen. 8 Die Grabmalhöhen sind ab Plattenweg einzumessen.
9. Masse der Familiengräber 1 Erdbestattungs-Familiengräber und Urnen-Familiengräber.
Die Familiengrabstätten verlangen eine der besonderen Örtlichkeit angepasste Gestaltung. Für Höhe, Breite und Stellung des Grabmals sind Lage und Ausmass des Grabplatzes massgebend. Die Masse sind mit dem Friedhofvorsteher zu vereinbaren, wobei im allgemeinen folgende Masse als Richtlinie dienen: 2 Stehende Grabmäler in freier künstlerischer Form

max. Höhe max. Breite min. Dicke
180 cm 200 cm 20 cm
3 Stehende Grabmäler in Blockform / Querformat
max. Höhe max. Breite min. Dicke
130 cm 80 % der Grabbreite 20 cm
4 Liegeplatten
max. Plattengrösse max. Breite min. Dicke
50 % der Grabfläche 80 % der Grabbreite 12 cm
5 Einfassungen (Stein, Metall, Glas usw.) sind ebenerdig zu verlegen. 6 Einfassungen die eine Fundation benötigen sind nicht gestattet. 7 Lebende Einfassungen (Sträucher, Büsche usw.) sind mit dem Friedhofgärtner abzusprechen. 8 Trittplatten dürfen die max. Grösse von 30 x 40 cm nicht überschreiten.
10. Pietätsstein 1 Grabmale können innerhalb des Friedhofs umplatziert werden, falls das Grabmal im Besitz derselben Familie bleibt. 2 Für das Umplatzieren ist ein Gesuch gemäss diesem Grabmalreglement einzureichen. Das Grabmal ist dabei soweit als möglich den aktuellen Bestimmungen anzugleichen.
11. Ausnahmebewilligung 1 Der Friedhofvorsteher ist berechtigt, in besonderen Fällen Abweichungen zu bewilligen, sofern besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen.
12. Setzen und Unterhalt der Grabmäler 1 Für eine ausreichende und fachlich richtige Fundierung der Grabmäler hat der Ersteller des Grabmales zu sorgen. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu erhalten und deren Standfestigkeit zu gewährleisten. 2 Die Angehörigen haben dafür zu sorgen, dass schief stehende Grabmäler durch eine Fachperson gerichtet werden. 3 Grablampen und Weihwassergefässe dürfen nur lose platziert werden. 4 Als Energieträger für die Grablampen dürfen nur Kerzen und Batterie- bzw. Solarlampen verwendet werden. Blinkender Grabschmuck ist nicht erlaubt. Bei den Urnennischen dürfen keine Kerzen verwendet werden.
13. Einfassungen 1 Andere als die von der Stadt vorgesehenen Einfassungen sind nicht erlaubt. Beim Entfernen oder mutwilliger Zerstörung der Einfassungen wird das Ersetzen den Angehörigen in Rechnung gestellt. 2 Bei Kiesbedeckung ist links und rechts eine Abgrenzung in Stein, Eisen oder Metall anzubringen und mit dem Friedhofgärtner abzusprechen.
14. Haftung 1 Die Stadt Dübendorf übernimmt keine Unterhaltsarbeiten an Grabmälern und keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an den Grabmälern und Pflanzungen entstehen.
15. Verfügungsbeschränkung 1 Sobald die Grabmäler aufgestellt sind, dürfen sie nur noch mit Bewilligung entfernt oder versetzt werden.
16. Inkraftsetzung 1 Dieses Grabmalreglement ist Bestandteil der Friedhofverordnung der Stadt Dübendorf und tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2013 in Kraft.
Dübendorf, 28. März 2013
St a dtr a t D üb e nd or f
Lothar Ziörjen David Ammann Stadtpräsident Stadtschreiber