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700.3

Geoinformations-Reglement

1. Februar 2021

Vom Gemeinderat Thalwil mit GRB 4 vom 12. Januar 2021 genehmigt und in Kraft gesetzt per 1. Februar 2021.

Gemeinde Thalwil │Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil │[email protected] │www.thalwil.ch

Geoinformations-Reglement Gemeinde Thalwil

Zweck Ein Geoinformations-Reglement vollzieht im Bereich Geoinformationen auf kommunaler Stufe die Gesetzgebung des Bundes (GeoIG, SR 510.62) und des Kantons (KGeoIG, LS 704.1) und schafft die Grundlage, dass die Geobasisdaten und die kommunalen Geodaten der Gemeinde Thalwil einer breiten Nutzung für Behörden, Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft nachhaltig, aktuell und in ihrer geforderten Qualität zur Verfügung gestellt werden, respektive gestellt werden können.

Art. 1 Das kommunale Geoinformations-Reglement legt den Vollzug des kantonalen

Geoinformationsgesetzes fest. Es enthält als integralen Bestandteil:

  1. den Katalog der Geobasisdaten nach Bundes- und Kantonsrecht mit Zuständigkeit der Gemeinde Thalwil (Anhang 1)

  2. den Katalog der Geobasisdaten nach kommunalem Recht (Anhang 2).

Art. 2 Die Gemeinde legt die Organisation für den Vollzug des Geoinformations-

Reglements fest.

Art. 3

Als Geokoordinationsstelle (GKS) wird die Abteilung Geomatik bestimmt. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Operative Führung der Koordinationsstelle.

  2. Koordinations- und Beratungsorgan im Bereich Geoinformation bezüglich Beschaffung, Verwaltung und Nachführung von Geodaten, Visualisierungs- und Downloaddiensten.

  3. Gewährleistung der Abgabe und Verfügbarkeit von Geodaten.

  4. Unterstützung für die in Artikel 4 definierten Pflichten der zuständigen Stellen.

Art. 4

Das Reglement bezeichnet in den Anhängen die zuständigen Stellen der Geodaten (ZSG). Die Hoheit über die bezeichneten Geodatensätze gemäss Anhang liegt bei den fachlichen Stellen (Abteilungen) der Verwaltung. Die ZSG sind verantwortlich für:

  1. die Bestimmung von Inhalten, Umfang, Art der Präsentation, der Analysen und Auswertungen, sowie deren Zugänglichkeiten.

  2. das Erheben, Nachführen und Verwalten deren Geobasisdaten. Die ZSG sind verpflichtet, sich mit der GKS abzustimmen. Die ZSG tragen die für die Umsetzung anfallenden Kosten.

Art. 5

Aus Anhang 1 und 2 ergeben sich:

  1. die Zugangsberechtigungsstufen für die kommunalen Geobasisdaten und Geodaten.

  2. die frei von Nutzungsbedingungen zugänglichen Geobasisdaten und Geodaten.

  3. die Zuständigkeit der Gemeinde für die Datenvisualisierung.

Art. 6

Bereitstellungskosten sind betriebsnotwendige Aufwendungen für die Bereitstellung von Daten.

  1. Die ZSG der Gemeindeverwaltung stellen sich die von ihnen erarbeiteten Geodatensätze gegenseitig unentgeltlich zur Verfügung.

  2. Für Datenbezüger ausserhalb der Verwaltung können für Geodatensätze oder Geobasisdatensätze, die keiner eidgenössischen oder kantonalen Gebührenregelung unterliegen, aufwandbezogene Bereitstellungskosten verrechnet werden.

Art. 7

Gebühren sind Kosten, die für die Nutzung von Daten erhoben werden. Grundsätzlich werden keine Datengebühren erhoben. Vorbehalten bleiben eidgenössische und kantonale Gebührenregelungen.

Art. 8

Anhang 1 und 2 werden von der GKS gepflegt. Die GKS ist beauftragt diese zu führen und diese periodisch zu prüfen und zu aktualisieren. Sie können ohne Reglements-Änderung von der GKS angepasst werden.

Art. 9

Dieses Reglement wurde mit GRB 4 am 12. Januar 2021 durch den Gemeinderat genehmigt. Es tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

POLITISCHE GEMEI NDE THALW IL Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Märk Fankhauser Pascal Kuster Anhang 1 und Anhang 2 sind über folgenden Link (hier) erreichbar.