1.2-5

Reglement über das Verfahren der Untersuchungskommission zur Klärung besonderer Vorkommnisse in der Stadtverwaltung

vom 21.01.1991 (Stand 27.02.2006)

In Ausführung von Art. 33 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 erlässt der Grosse Gemeinderat folgendes Reglement:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Einsetzung

Eine Untersuchungskommission des Grossen Gemeinderates wird zur Klärung besonderer Vorkommnisse in der Stadtverwaltung auf Antrag der Ratsleitung, einer Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Gemeinderates vom Grossen Gemeinderat eingesetzt. Vor der Einsetzung ist der Stadtrat anzuhören.

Art. 2 Zweck und Einsetzung

Der Auftrag an die Untersuchungskommission wird von der Ratsleitung formuliert und dem Grossen Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet.

Art. 3 Zusammensetzung

Die Untersuchungskommission besteht aus elf Mitgliedern und ist nach dem gleichen Schlüssel wie die ständigen Kommissionen zusammengesetzt.

Art. 4 Untersuchungsmittel

Die Untersuchungskommission hat das Recht auf Einvernahme von Auskunftspersonen, wie Behördemitglieder, Beamte und Angestellte sowie Sachverständigen oder Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet.

Sie hat Akteneinsichtsrecht.

2 Verfahren

Art. 5 Allgemeines

Die Beratungen der parlamentarischen Untersuchungskommission sind geheim. Die Mitglieder unterstehen der Schweigepflicht. Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet die Untersuchungskommission.

Der Stadtrat hat der Untersuchungskommission alle für die Ermittlung erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen. Ist der Stadtrat mit der Herausgabe der Akten nicht einverstanden, so entscheidet die Untersuchungskommission.

Die Untersuchungskommission wählt einen Sekretär, der nicht der Verwaltung angehören darf und welcher der gleichen Schweigepflicht wie die Mitglieder der Kommission untersteht. Der Sekretär kann auch Mitglied der Untersuchungskommission sein.

Für die Protokollführung gelten sinngemäss die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Einvernahmeprotokolle sind von den Einvernommenen zu unterzeichnen.

Art. 6 Einvernahmen

Vor der Einvernahme eines städtischen Arbeitnehmers ist der Stadtrat anzuhören.

Vor der Einvernahme ist bekanntzugeben, ob sich die zu befragende Person als Auskunftsperson, als Sachverständiger oder als Person, gegen die sich die Untersuchung richtet, zu äussern hat.

Die Vorladung hat schriftlich zu erfolgen. Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, sind auf die Möglichkeit der Verbeiständung hinzuweisen.

Die einzuvernehmenden Personen sind vor der Einvernahme zur Wahrheit zu ermahnen und auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, das sich sinngemäss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht richtet.

Städtische Arbeitnehmer sind bei der Einvernahme von ihrer Schweigepflicht entbunden. Sie haben über dienstliche Wahr- nehmungen Auskunft zu geben. Die Ermahnung zur Wahrheit ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei wissentlich wahrheitswidriger Auskunft ein Disziplinarverfahren beantragt wird.

Art. 7 Rechte direkt betroffener Personen

Richtet sich die Untersuchung gegen eine bestimmte Person, so kann diese an den Einvernahmen teilnehmen. Sie kann einen Beistand beiziehen, welcher der Schweigepflicht untersteht.

Die Teilnahme kann ausnahmsweise unter Angabe der Gründe verweigert werden.

Die betroffene Person hat das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen.

Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich auf jene Akten, auf welche sich Vorwürfe stützen und die im Bericht der Untersuchungskommission verwendet werden sollen.

Auf Beweismittel, welche die betroffene Person nicht kennt, darf nur abgestellt werden, wenn ihr deren Inhalt mündlich oder schriftlich eröffnet und Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Gemeinderat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu gegenüber der Untersuchungskommission zu äussern.

Art. 8 Rechte des Stadtrates

Der Stadtrat hat das Recht, an den Untersuchungshandlungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

Die Untersuchungskommission kann in besonderen Fällen und unter Angabe der Gründe dem Stadtrat die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen und die Akteneinsicht verweigern.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Gemeinderat kann sich der Stadtrat gegenüber der Untersuchungskommission zum Ergebnis der Untersuchung äussern.

Art. 9 Berichterstattung

Ist die Untersuchung abgeschlossen, so erstattet die Untersuchungskommission dem Grossen Gemeinderat einen schriftlichen Schlussbericht mit Sachverhalt und Schlussfolgerungen.

Sie ist berechtigt, dem Grossen Gemeinderat Antrag zu stellen.

Art. 10 Aktenversiegelung

Die Akten der Untersuchungskommission werden versiegelt dem Stadtarchiv übergeben. Sie dürfen vor Ablauf von 20 Jahren seit der schriftlichen Berichterstattung an den Grossen Gemeinderat grundsätzlich nicht geöffnet werden.

Zur Wahrung berechtigter übergeordneter Interessen dürfen die Akten ausnahmsweise mit Bewilligung des Grossen Gemeinderates ganz oder teilweise geöffnet werden. Die Ratsleitung bestimmt, wer diesfalls im einzelnen Einsicht in die Akten erhält.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt ab 15. Februar 1991 in Kraft.

-