1.4.1-3
Verordnung betreffend Sprachdienstleistungen
vom 03.06.2020 (Stand 01.11.2024)
Der Stadtrat
gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989,
beschliesst
1. Städtisches Sprachdienstleistungswesen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen, die von städtischen Behörden und Verwaltungsstellen erteilt werden. Sprachdienstleistungen sind mündliches Übersetzen (Dolmetschen) und schriftliches Übersetzen (Übersetzen).
Art. 2 Akkreditierung
Als akkreditiert im Sinne dieser Verordnung gelten:
Personen, die im Verzeichnis der akkreditierten Personen des Kantons Zürich aufgeführt sind;
Personen, die in entsprechenden Verzeichnissen anderer Behörden aufgeführt sind.
Wird einer städtischen Behörde die Einsicht in amtliche Verzeichnisse verweigert, verlangt die auftraggebende Stelle den Nachweis einer gültigen Akkreditierung von der beauftragten Person.
Die Stadt Winterthur führt keine Akkreditierung durch.
Art. 3 Vermittlungsstelle
Die Fachstelle Integrationsförderung unterstützt die städtischen Behörden und Verwaltungsstellen bei der Vermittlung von nicht akkreditierten Sprachdienstleistenden.
2. Aufträge für Sprachdienstleistungen
Art. 4 Rechtsnatur
Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag.
Personen, die im Auftrag von städtischen Behörden und Verwaltungsstellen Sprachdienstleistungen erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbständigerwerbende anerkannt worden sind, bleibt vorbehalten.
Art. 5 Pflichten der beauftragten Person
Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung der Sprachdienstleistungen verantwortlich.
Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Die beauftragte Person darf nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Stelle Hilfspersonen beiziehen oder den Auftrag Dritten übertragen.
Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB), wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) und tätigt die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenübermittlung.
Die beauftragte Person enthält sich jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme. Sie informiert die auftraggebende Stelle umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können.
Art. 6 Pflichten der auftraggebenden Stelle
Die auftraggebende Stelle geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor. Sie muss von der fachlichen und persönlichen Eignung der beauftragten Person überzeugt sein.
Bei erhöhten Ansprüchen an die Qualität einer Sprachdienstleistung müssen Aufträge an akkreditierte Personen erteilt werden. Sie können ausnahmsweise einer nicht akkreditierten Person erteilt werden, wenn keine akkreditierte Person zur Verfügung steht oder besondere Umstände es verlangen. Erhöhte Ansprüche an die Sprachdienstleistung liegen insbesondere in folgenden Bereichen vor:
Stadtpolizei;
Stadtrichteramt;
Zivilstandsamt;
Einwohnerkontrolle;
verwaltungsinterne Rechtspflegeverfahren.
Art. 7 Entschädigung
Die auftraggebende Stelle setzt die Entschädigung für Leistungen der beauftragten Person nach Massgabe der Art. 8-11 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang fest und veranlasst deren Auszahlung.
Art. 8 Entschädigung Dolmetschen
Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad.
Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt mit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.
Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.
Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag.
Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt.
Für Aufträge gemäss Art. 6 Abs. 2 sowie für auswärtige Einsätze bei sonstigen Aufträgen werden Zeit und Kosten der An- und Rückreise mit einer Wegpauschale entschädigt. Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht erstattet.
Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Zivilstandsverordnung (ZStV) oder Vereinbarung.
Art. 9 Entschädigung Übersetzen
Die Entschädigung für das Übersetzen richtet sich nach dem Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fällen bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstexts.
Der Umfang wird bei Aufträgen mit Erfordernis einer Akkreditierung nach Standardseiten berechnet. Eine Standardseite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.
Bei Aufträgen ohne Erfordernis einer Akkreditierung wird der Umfang nach Normzeilen berechnet. Eine Normzeile umfasst 55 Zeichen (Alphabetschriften), 40 Zeichen (andere Schriften, Abugida) oder 25 Zeichen (Silben- und Wortschriften) einschliesslich Leerzeichen. Pro Übersetzung wird ein Mindesttarif entschädigt. Die aufraggebende Stelle kann auch eine Berechnung nach Standardseiten gemäss Abs. 2 verlangen.
Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.
Besondere Arbeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen, die nicht nach Standardseiten oder Normzeilen entschädigt werden können, werden nach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.
Art. 10 Besondere Aufträge
Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen, insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienstreisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.
Art. 11 Auszahlungsbeleg
Die auftraggebende Stelle erstellt für jeden Sprachdienstleistungsauftrag einen Beleg.
Der Beleg enthält:
Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer oder Personalien, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen;
Umfang, Sprache, Geschäftsnummer oder Personalien, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien für den Beizug von interkulturellen Übersetzer/innen vom 19. Dezember 2007 (SRB-Nr. 2007-2241) werden aufgehoben.
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