1.4.5-4

Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur

vom 20.11.2013 (Stand 01.02.2014)

Am 20. November 2013 (SR.08.1272-13) hat der Stadtrat das folgende Reglement erlassen:

Art. 1 Grundsatz

Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschliesslich der Lehrkräfte der städtischen Schulen und der Volksschule, werden angehalten, für den Weg zur täglichen Arbeit die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Fahrrad zu benützen oder zu Fuss zu gehen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche ihren privaten Motorwagen, ihr Motorrad oder ihr Leicht- oder Kleinmotorfahrzeug während der Arbeitszeit regelmässig auf einem nicht-öffentlichen, stadteigenen oder von der Stadt gemieteten Parkplatz abstellen, bedürfen dafür einer Bewilligung. Für die Parkplatzbenützung haben sie grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.

Auf den der Allgemeinheit offenstehenden Parkplätzen gelten die örtlichen Bestimmungen.

Art. 2 Zuteilungskriterien

Bei Verwaltungsgebäuden, einschliesslich Schul- und Sportanlagen, sind in erster Linie die nötigen Parkplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für die stadteigenen Dienstfahrzeuge auszuscheiden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Parkplatzbewilligung. Bei der Erteilung von Parkplatzbewilligungen ist Zurückhaltung zu üben.

Wo für das Personal nicht genügend Parkplätze zur Verfügung stehen, sind Parkplatzbewilligungen nach folgender Prioritätenordnung zu erteilen:

  1. an körperlich behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Benützung ihres eigenen Motorfahrzeugs angewiesen sind. Im Zweifelsfall kann der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

  2. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche ihr privates Motorfahrzeug mit entsprechender Bewilligung als Dienstfahrzeug benützen oder zur Verfügung stellen

  3. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welchen es aus betrieblichen Gründen (z.B. unregelmässigen Arbeitszeiten, Lage ihres Arbeitsortes, Anreise in spezieller Arbeitskleidung) nicht zugemutet werden kann, ihren Arbeitsweg zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen

  4. an Mieterinnen und Mieter von Dienstwohnungen

  5. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche die Benützung ihres eigenen Motorfahrzeugs aufgrund einer besonderen persönlichen Situation (z.B. Wahrnehmung familiärer Betreuungsaufgaben, Alter, Gesundheit) geboten ist

  6. an übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei ist der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen.

Nicht benötigte Parkplätze sollen nach Möglichkeit an Dritte vermietet werden, wobei ein marktübliches, mindestens gleich hohes Entgelt wie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erheben ist.

Art. 3 Bewilligungsbedingungen

Die Parkplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Parkplatzbewilligungen sind berechtigt, ihre Fahrzeuge während der Arbeitszeit auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen abzustellen. Ausserhalb der Arbeitszeit ist ihnen die Benützung der Parkplätze nicht gestattet; davon ausgenommen sind die Mieterinnen und Mieter städtischer Dienstwohnungen.

Die vorübergehende Beanspruchung der Parkplätze für andere Verwaltungszwecke bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Bei Missbrauch kann die Parkplatzbewilligung jederzeit widerrufen werden.

Die zur Benützung zugewiesenen Parkplätze sind in der Regel nicht fest zugeteilt. Fest zugeteilte Parkplätze werden nur ausnahmsweise bewilligt.

Eine erteilte Bewilligung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Sofern die zugewiesenen Parkplätze dauernd für andere Verwaltungszwecke benötigt werden, können erteilte Bewilligungen jederzeit widerrufen werden.

Art. 4 Zuständigkeiten

Die Parkplatzbewilligungen werden auf schriftliches Gesuch hin unter Einhaltung der Zuteilungskriterien gemäss Art. 2 durch die Anstellungsinstanz (Bewilligungsstelle) erteilt. Für Parkierungsanlagen, welche durch mehrere Departemente oder Verwaltungseinheiten benützt werden, wird eine gemeinsame Bewilligungsstelle bezeichnet.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstatten die Bewilligungsstellen den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern Bericht über den Vollzug des Reglements.

Die Zuweisung der Parkplätze sowie die Kontrolle und die Überwachung der Parkierungsberechtigung können durch die Bewilligungsstellen delegiert werden.

Art. 5 Gebühren

Die Monatsgebühr für eine Parkplatzbewilligung für einen privaten Motorwagen sowie für ein Leicht- oder Kleinmotorfahrzeug beträgt bei vollem Arbeitspensum (100 Stellenprozente):

  1. Gedeckter Parkplatz: Fr. 130 inkl. MWST

  2. Ungedeckter Parkplatz: Fr. 80 inkl. MWST

Die Gebühr für eine Parkplatzbewilligung für ein Motorrad beträgt 30% der Gebühr gemäss Absatz 1.

Für einen fest zugeteilten Parkplatz wird ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr von 20 Franken pro Monat (inkl. MWST) erhoben.

Mitarbeitende mit Teilzeitarbeit haben eine anteilmässige Gebühr zu entrichten. Dabei gelten folgende Abstufungen:

Stellenprozente

Gebührenanteil

0% bis 20%

20%

>20% bis 40%

40%

>40% bis 60%

60%

>60% bis 80%

80%

>80% bis 100%

100%

Die Gebühr für die Parkplatzbewilligung ist auch bei Abwesenheit durch Ferien, Krankheit, Unfall, Militär usw. geschuldet. Bei zusammenhängenden mehrmonatigen Abwesenheiten kann die Gebühr auf Gesuch hin erlassen werden.

Art. 6 Ausnahmen

Von der Gebührenpflicht gemäss Art. 5 ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche wegen einer körperlichen Behinderung für den Arbeitsweg auf die Benützung ihres privaten Motorfahrzeugs angewiesen sind. Die Behinderung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

Von der Gebührenpflicht können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise befreit werden:

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr privates Motorfahrzeug mit entsprechender Bewilligung dauernd oder zeitweise als Dienst- oder Pikettfahrzeug benützen oder zur Verfügung stellen

  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihren Arbeitsweg wegen unregelmässiger Arbeitszeiten (z.B. Schicht- und Nachtarbeit ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs) oder wegen der Lage ihres Arbeitsplatzes dauernd oder zeitweise auf die Benützung ihres privaten Motorfahrzeugs angewiesen sind

  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Privatfahrzeug aus anderen, von der Stadt zu verantwortenden Gründen (z.B. schmutzige Arbeitskleidung) dauernd oder zeitweise für ihre Arbeit oder für den Arbeitsweg benützen müssen.

Fälle von ganzer oder teilweiser Befreiung von der Gebührenpflicht sind durch die Bewilligungsstelle zu dokumentieren.

Die Befreiung von der Gebührenpflicht darf nur für denjenigen Teil der Gesamtarbeitszeit gewährt werden, für welchen die Befreiungsgründe tatsächlich gegeben sind. Bei teilweiser Befreiung von der Gebührenpflicht sind die Abstufungen gemäss Art. 5 Abs. 4 analog anwendbar.

Über Befreiungen von der Gebührenpflicht entscheiden die Bewilligungsstellen.

Art. 7 Verrechnung

Die Gebühr für die Parkplatzbenützung wird den Berechtigten monatlich vom Lohn abgezogen und der vermietenden Produktegruppe auf einer separaten Kostenart gutgeschrieben. Jede Parkplatzbewilligung und jede Mutation ist dem zuständigen Lohnbüro zu melden.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2014 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 30. Oktober 1996.

Alle mit dieser Neuregelung in Widerspruch stehende Beschlüsse und Weisungen werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. Neue, vom vorliegenden Reglement abweichende Sonderregelungen bedürfen der Genehmigung des Stadtrates.

08.1272-13