1.4.5-8.2
Reglement über den Ersatz Dienstlicher Auslagen von Lehrpersonen und Schulleitungen
vom 03.06.2020 (Stand 01.08.2022)
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Ersatz von dienstlichen Auslagen von Schulleitungen der Regelschulen, städtischen und kantonalen Lehrpersonen an der Volksschule sowie Lehrpersonen der Sonderschulen.
Art. 2 Grundsätze
Als Spesen gelten Auslagen, die sich bei dienstlichen Verrichtungen als notwendig erweisen. Diese sind möglichst tief zu halten und werden vergütet.
Auslagen im Zusammenhang mit Weiterbildungen richten sich nach den Bestimmungen im Anhang 2 zur Vollzugsverordnung für die Lehrpersonen, Schulleitungen und übrigen Funktionen im Schulwesen.
Art. 3 Vergütungen für Verpflegung und Übernachtung
Für Verpflegungskosten während Pausen und Arbeitsunterbrüchen besteht kein Anspruch auf Vergütung.
Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz nach Beleg bis zu einem Maximalbetrag von 30 Franken, wenn
infolge einer beruflichen Verpflichtung die Verpflegung ausserhalb Winterthurs eingenommen werden muss oder
die Verpflegung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung vorgegeben ist oder sich die Essensteilnahme als im Arbeitgeberinteresse erweist.
Auslagen für Übernachtung und Frühstück müssen im Zusammenhang mit der Dienstausübung notwendig sein. Sie werden gegen Beleg vergütet.
Art. 4 Mitarbeit in Tagesstrukturen
Wird im Rahmen der Mitarbeit in Tagesstrukturen in einer Betreuungseinrichtung oder in Tagesschulen das Mittagessen eingenommen, werden die Kosten von der Stadt Winterthur übernommen. Für diese Naturalleistung besteht eine Sozialversicherungspflicht.
Art. 5 Öffentliche Verkehrsmittel
Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
Für Reisen mit der Bahn wird das Bahnbillett der 2. Klasse vergütet. Die Kreisschulpflege oder bei Lehrpersonen der Sonderschulen die Schulleitung kann ausnahmsweise die Vergütung der 1. Klasse oder eine Flugreise bewilligen.
Übersteigen die jährlichen Fahrkosten einer Person voraussichtlich den doppelten Preis eines Halbtax-Abonnements, besteht ein Anspruch auf die Vergütung eines Halbtax-Abonnements.
Art. 6 Privatfahrzeug
Die Kosten für den Gebrauch eines Privatfahrzeugs werden vergütet, wenn
durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird,
keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, bzw. deren Verwendung unzumutbar ist oder
bei schulischen Anlässen die Benützung eines Privatfahrzeugs notwendig ist.
Die Vergütung setzt für Lehrpersonen eine Bewilligung der jeweiligen Schulleitung, für Schulleitungen der Regelschule eine Bewilligung der zuständigen Schulpflege voraus.
Im Übrigen gelten für die Ausrichtung einer Kilometerentschädigung die für Verwaltungsmitarbeitende festgelegten Bedingungen.
Art. 7 Private Notebooks
Für die Verwendung von privaten Notebooks wird Lehrpersonen eine Vergütung ausgerichtet, wenn
das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mindestens zwölf Monate eingegangen wurde und
kein städtisches Gerät zur Verfügung steht.
Die Vergütung wird als Pauschale ausgerichtet und beträgt pro Jahr:
- Beschäftigungsgrad Entschädigung
a. 20 - 35 % Fr. 60
b. 36 - 65% Fr. 120
c. 66 - 100 % Fr. 200
Bei Abwesenheit von mehr als vier Monaten kann die Vergütung durch die Bewilligungsinstanz ausgesetzt werden.
Art. 8 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2020/21 (1. August 2020) in Kraft.
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