1.4.5-8
Besoldungsordnung für die städtischen Lehrpersonen
vom 16.04.2012 (Stand 29.08.2022)
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung sowie Art. 50 des Personalstatuts erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Besoldungsordnung:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Besoldungsordnung gilt für alle städtischen Lehrpersonen der Stadt Winterthur.
Art. 2 Einreihung
Die städtischen Lehrpersonen an der Volksschule werden in die entsprechenden Lohnkategorien der kantonalen Lehrpersonalverordnung eingereiht.
Die Lehrpersonen der Metallarbeiterschule werden gemäss dem für die Lehrpersonen der kantonalen Berufsschulen geltenden Einreihungsplan in Lohnklassen eingereiht.
Der Stadtrat setzt die Lohnkategorie bzw. -klasse für die städtischen Lehrpersonen fest, soweit keine entsprechende kantonale Einreihung besteht. Lehrpersonen der Volksschule und der Sonderschulen sind dabei in die für die Lehrpersonen der Volksschule geltenden kantonalen Lohnkategorien und Lehrpersonen der Berufsvorbereitungsjahre sowie der Erwachsenenbildung in die für die Lehrpersonen der kantonalen Berufsschulen geltenden Lohnklassen einzureihen. Allfällig vom Kanton erlassene Empfehlungen sind soweit möglich zu beachten.
Art. 3 Anfangslohn
Die Berechnung des Anfangslohns richtet sich für die in die Lohnkategorien der kantonalen Lehrpersonalverordnung eingereihten Lehrpersonen grundsätzlich nach den Bestimmungen der Lehrpersonalverordnung. Tätigkeiten als gemeindeeigene Lehrpersonen werden wie die Unterrichtstätigkeit von nach kantonalem Recht angestellten Lehrpersonen angerechnet.
Bei Lehrpersonen der Volksschule und der Sonderschulen wird im Fall eines Wechsels von einer Anstellung einer anderen Gemeinde oder von einer kantonalen zu einer städtischen Anstellung die letzte Einstufung übernommen, sofern diese in Anwendung der kantonalen Bestimmungen und entsprechend der kantonalen Praxis erfolgte. Dasselbe gilt bei Wiedereintritt in den Schuldienst innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages seit Austritt aus einer Unterrichtstätigkeit.
Für Lehrpersonen, welche in eine für Berufsschulen geltende Lohnklasse eingereiht sind, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
Die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen wird durch das Departement Schule und Sport vorgenommen.
Art. 4 Lohnanpassung
Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Für Lehrpersonen mit Teilzeit-pensen kann der Stadtrat abweichende Bestimmungen erlassen.
Eine vom Kanton für die kantonalen Lehrpersonen angeordnete Aufschiebung oder Aussetzung von Stufenaufstieg und Beförderung gilt auch für die städtisch entlöhnten Lehrpersonen.
Art. 5 Mitarbeitendenbeurteilung
Die Durchführung der periodischen Beurteilung der Lehrpersonen orientiert sich je nach Einreihungsgrundlage ihrer Stelle grundsätzlich an den Vorgaben des Kantons für die Volksschullehrpersonen bzw. an den Vorgaben des Kantons für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen.
…
Im Übrigen regelt der Stadtrat die Durchführung des Verfahrens.
Art. 6 Teilpensen
Teilpensen werden anteilsmässig zum Vollpensum entlöhnt.
Art. 7 Zulagen, Dienstaltersgeschenke
Zulagen für Unterrichtstätigkeiten werden den Lehrpersonen entsprechend den kantonalen Bestimmungen ausgerichtet. Über weitere im kantonalen Recht vorgesehene Zulagen entscheidet der Stadtrat.
Für die Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken gelten die entsprechenden Bestimmungen für die kantonalen Lehrpersonen.
Art. 8 Schulleitungen städtischer Schulen
Die Entlöhnung des Direktors bzw. der Direktorin der Metallarbeiterschule und der Schulleitungen der städtischen Sonderschulen richtet sich nach den Bestimmungen über das Verwaltungspersonal der Stadt Winterthur.
Der Stadtrat regelt auf Antrag der zuständigen Schulbehörde die Entschädigung und Lektionenverpflichtung der Schul- und Abteilungsleitungen der Berufsvorbereitungsjahre sowie von Lehrpersonen mit Schulleitungsaufgaben.
Art. 9 Weiterbildung
Der Stadtrat regelt auf Antrag der Schulpflege oder der entsprechenden Kommission die Beteiligung an Kosten für die individuelle Weiterbildung von städtischen und kantonalen Lehrpersonen und Schulleitungen.
Weiterbildungsurlaube von Lehrpersonen der städtischen Schulen werden vom Departement Schule und Sport auf Antrag der Schulleitung, solche von städtischen Lehrpersonen der Volksschule von der Schulpflege gemäss den entsprechenden kantonalen Vorgaben bewilligt. In den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen können städtische Lehrpersonen zur Absolvierung eines Weiterbildungsurlaubs verpflichtet werden.
Art. 10 Vikariate
Für gemeindeeigene Vikariate gelten die Lohnansätze des Kantons.
Für vom kantonalen Recht nicht erfasste Funktionen werden die der städtischen Einreihung entsprechenden kantonalen Ansätze verwendet.
Art. 11 Stellvertretung
Die Besoldung für Stellvertretungen an Klassen, für die vorübergehend keine Lehrperson zur Verfügung steht, richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Art. 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft1.
Die Besoldungsordnung für die städtischen Lehrkräfte vom 4. Mai 1992 tritt auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung ausser Kraft.
Die Überführung der Lehrpersonen, welche bei Inkrafttreten dieser Besoldungsordnung im städtischen Dienst stehen und in eine neue Lohnkategorie bzw. Lohnklasse einzureihen sind, erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Der Lohn vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in die betragsmässig entsprechende Stufe der neu geltenden Einreihungskategorie bzw. -klasse überführt. Besteht keine entsprechende Stufe, ist die betragsmässig nächsthöhere Stufe massgebend.
Ist der bisherige Lohn höher als das Maximum der neuen Einreihungsklasse, werden keine Lohnerhöhungen gewährt, bis der Lohn infolge der allgemeinen Entwicklung der Lohnkurve wieder unterhalb des Maximums liegt.
Lehrpersonen, deren bisheriger Lohn kleiner ist als das Minimum der neuen Einreihungsklasse, werden in die tiefste Stufe der neuen Klasse eingereiht.
Bei Lehrpersonen, deren Einstufung höher ausfällt, als Erfahrung und Leistung rechtfertigen, wird auf Lohnerhöhungen verzichtet bis die ihnen entsprechende Lohnstufe erreicht wird. Hinsichtlich Erfahrung und Leistung zu tief eingestufte Lehrpersonen werden innerhalb von drei Jahren schritwei-se an die zutreffende neue Stufe herangeführt.
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt der Überführung der neu einzureihenden Lehrpersonen und regelt die Einzelheiten.
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