1.4.8-1.1

Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur

vom 25.02.2013 (Stand 01.01.2014)

Gestützt auf Art. 72a Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 erlässt der Grosse Gemeinderat die nachstehende Stiftungsurkunde:

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Pensionskasse der Stadt Winterthur» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG errichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Winterthur.

Art. 2 Zweck

Die Stiftung entsteht durch die Umwandlung der Pensionskasse der Stadt Winterthur von einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts in eine öffentlich-rechtliche Stiftung.

Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die berufliche Vorsorge für die Behördenmitglieder und das Personal der Stadt Winterthur sowie der weiteren der Stiftung angeschlossenen Institutionen durch.

Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen gemäss BVG und den weiteren zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts.

Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selber Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.

Art. 3 Regelung der Finanzierung, der Leistungen und der Organisation

Das Finanzierungssystem sowie die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden werden durch den Grossen Gemeinderat der Stadt Winterthur geregelt. Dieser kann den Stiftungsrat zu ergänzenden Regelungen und Festlegungen ermächtigen.

Der Stiftungsrat unterbreitet dem Grossen Gemeinderat einen oder mehrere Vorsorgepläne als Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der Beiträge. Einem der Vorsorgepläne soll als rechnerisches Leistungsziel eine Altersrente von 60% des letzten versicherten Lohns im technischen Rücktrittsalter zugrunde liegen. Wird dieses Leistungsziel gemäss den massgebenden Modellannahmen von einer Mehrheit der Versicherten unter- oder überschritten, informiert der Stiftungsrat den Grossen Gemeinderat oder beantragt eine Anpassung der Beiträge.

Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Organisation, die Verwaltung, die Kontrolle sowie über die Durchführung des Stiftungszweckes, insbesondere über Art und Umfang der Vorsorgeleistungen auf Grundlage der vom Grossen Gemeinderat getroffenen Regelungen. Die Reglemente können unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Stiftungsrat kann mit einzelnen angeschlossenen Institutionen abweichende Beitrags- und Leistungspläne vereinbaren.

Art. 4 Anschluss von Institutionen

Die Stiftung kann durch vertragliche Vereinbarung anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Institutionen den Anschluss an sie gestatten, sofern die betreffende Institution

  1. eine Aufgabe im Interesse der Gemeinde erfüllt und durch Behörden des Staates oder der Stadt beaufsichtigt wird, oder

  2. eine auf dem Gebiete der Stadt Winterthur bestehende staatlich anerkannte Kirchgemeinde ist.

Anschlussvereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Der Stiftungsrat kann mit Zweidrittelsmehrheit in begründeten Fällen Institutionen aufnehmen, welche die Kriterien von Abs. 1 nicht erfüllen.

Institutionen, die auf eine Ausgliederung aus der Stadtverwaltung zurückgehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Anschluss an die Stiftung.

Die Rechte und Pflichten von angeschlossenen Institutionen sind in den Anschlussverträgen geregelt.

Art. 5 Vermögen

Die Stiftung tritt in die Aktiven und Passiven der Pensionskasse der Stadt Winterthur ein, welche gestützt auf die Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Sondervermögen und eigener Rechnung geführt wurde. Sie tritt gegenüber der Stadt Winterthur, den weiteren angeschlossenen Unternehmen, den Destinatären und jeglichen Drittparteien integral in die vorsorgerechtlichen Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Winterthur ein.

Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren geäufnet durch reglementarische Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber und Dritter sowie durch die Vermögenserträge.

Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke verwendet werden (Leistungen im Versicherungsfall und bei Austritt). Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, wie zum Beispiel AHV-Beiträge und Arbeitgeberleistungen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.

Die Reglemente können vorsehen, dass Beiträge der Arbeitgeber aus vorgängig von diesen gebildeten Beitragsreserven erbracht werden können.

Art. 6 Stiftungsrat

Oberstes Organ der Stiftung im Sinne von Art. 51a BVG ist der Stiftungsrat.

Der Stiftungsrat besteht aus 8–12 Mitgliedern, welche je zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern bezeichnet werden. Arbeitgeber und Versicherte können auch aussenstehende Personen wählen. Der Stiftungsrat regelt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung, das Wahlverfahren sowie die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung. Er erlässt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Stiftungsrats.

Der Stiftungsrat kann reglementarisch vorsehen, dass Ausschüsse oder Kommissionen eingesetzt werden, und diese mit der Vorbereitung oder dem Vollzug seiner Beschlüsse beauftragen.

Die Amtsdauer des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat regelt die Ersatzwahl für den Fall, dass Mitglieder während der Amtsdauer ausscheiden oder ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können.

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet die Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Zeichnungsberechtigung.

Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde, der vom Grossen Gemeinderat erlassenen Pensionskassenverordnung und der Reglemente sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden.

Art. 7 Kontrolle

Der Stiftungsrat setzt eine Revisionsstelle gemäss Art. 52a–52c BVG ein.

Der Stiftungsrat bestimmt einen Experten oder eine Expertin für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e BVG.

Art. 8 Änderung der Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde kann durch den Grossen Gemeinderat auf Antrag des Stadtrates und nach Anhören des Stiftungsrates mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

Art. 9 Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation

Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwenden. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.

Die Reglemente ordnen im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von angeschlossenen Unternehmen und andere Fälle der Teilliquidation.

Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als berufliche Vorsorgezwecke ist ausgeschlossen.

Art. 10 Handelsregister

Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 11 Wahl, Konstituierung und Amtsdauer des ersten Stiftungsrates

Der Stadtrat regelt und organisiert im Verlauf des Jahres 2013 die Wahl des ersten Stiftungsrates. Die Wahl richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Der Stiftungsrat umfasst 10 Mitglieder.

  2. Der Stadtrat und die aktiven versicherten Personen wählen je 5 Mitglieder. Es können auch aussenstehende Personen gewählt werden.

  3. Es werden keine Ersatzmitglieder gewählt.

  4. Das Wahlverfahren und die Wahlvoraussetzungen richten sich sinngemäss nach Art. 34 der Statuten vom 23. Februar 1998.

Der neu gewählte Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er beschliesst die erforderlichen Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Stiftung.

Die Amtsdauer des neu gewählten Stiftungsrats endet am 31. Dezember 2018. Der Stiftungsrat kann während dieser Amtsdauer die Mitgliederzahl des Stiftungsrats erhöhen und entsprechende Nachwahlen anordnen. Auf die Wahl und Amtsdauer bei solchen Nachwahlen ist die Regelung des Stiftungsrates zu den Ersatzwahlen (Art. 6 Abs. 4) anwendbar.

Art. 12 Inkrafttreten, Konstituierung der Stiftung, Übergangsregelung

Der Stadtrat bestimmt die Inkraftsetzung.1

Die Stiftung ist ab 1. Januar 2014 Trägerin der entsprechenden Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Winterthur bzw. der Stadt Winterthur.

Der Stiftungsrat übernimmt alle Befugnisse und Kompetenzen des Stadtrates, welche diesem gemäss den Statuten der Pensionskasse vom 23. Februar 1998 zukommen, wobei der Stadtrat aber auf Antrag des gemäss Art. 11 gewählten Stiftungsrates noch über die Abnahme der Jahresrechnung 2013 entscheidet.

Die Beiträge und Leistungen entsprechen denjenigen gemäss den Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur vom 23. Februar 1998 mit bisherigen Änderungen sowie den darauf gestützten Beschlüssen des Stadtrates, bis sie vom Grossen Gemeinderat und vom Stiftungsrat neu geregelt sind. Die laufenden Renten bleiben im Rahmen des Bundesrechts gewährleistet.

Die übrigen bisherigen Reglemente der Pensionskasse der Stadt Winterthur, insbesondere das Anlagereglement vom 11. März 1998 und die Richtlinien für die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vom 4. Juni 2007 bleiben in Kraft, bis sie durch entsprechende Erlasse der Stiftung abgelöst werden.

Die Amtsdauer der im Jahr 2010 gewählten Verwaltungskommission endet am 31. Dezember 2013. Die bisherige Anlagekommission bleibt im Amt, bis der neu gewählte Stiftungsrat eine neue Anlagekommission gewählt hat.

Die bisherigen Anschlussverträge mit den angeschlossenen Unternehmen gelten vorbehältlich ihrer Kündigung durch eine Vertragspartei weiter, bis sie durch Verträge mit der Stiftung ersetzt sind.

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