1.4.8-5
Verordnung über die Pensionsversicherung der Mitglieder des Stadtrates
vom 23.01.2006 (Stand 01.01.2006)
Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 und 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung sowie Art. 2 Abs. 1 des Personalstatuts folgende Verordnung:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Leistungen an die Mitglieder des Stadtrats bei freiwilligem Rücktritt und unverschuldeter Nichtwiederwahl in Ergänzung zu den Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur (Statuten).
Die Aufnahme der Mitglieder des Stadtrates in die Pensionskasse, deren Vorsorgeleistungen, eingeschlossen diejenigen bei Invalidität und für Hinterlassene, sowie die Beiträge und Einlagen richten sich nach den Statuten.
Art. 2 Altersrücktritt und Nichtwiederwahl ab Alter 55
Ein Mitglied des Stadtrates kann vom vollendeten 55. Altersjahr an in den Ruhestand treten.
Die Stadt richtet dem in den Ruhestand getretenen oder vom vollendeten 55. Altersjahr an nicht wiedergewählten Mitglied ein Ruhegehalt bis zum vollendeten 63. Altersjahr aus. Dieses wird auf Grund des im Zeitpunkt des Rücktrittes oder der Nichtwiederwahl vorhandenen Sparguthabens nach dem im Alter 63 massgebenden Umwandlungssatz gemäss Statuten berechnet.
Das Sparguthaben bei der Pensionskasse wird bis Alter 63 weitergeführt und verzinst, jedoch ohne zusätzliche Spargutschriften.
Vom vollendeten 63. Altersjahr an richtet die Pensionskasse die Altersrente gemäss Statuten aus.
Art. 3 Rücktritt und Nichtwiederwahl bis Alter 55
Ein Mitglied des Stadtrates, das vor Vollendung des 55. Altersjahres freiwillig von seinem Amte zurücktritt, erhält die statutarischen Leistungen der Pensionskasse.
Wird ein Mitglied des Stadtrates vor Vollendung des 55. Altersjahres nicht wiedergewählt oder nicht mehr für die Wiederwahl nominiert, hat es nebst der Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse Anspruch auf die Ausrichtung einer Abfindung. Diese beträgt nach Vollendung von höchstens 4 Dienstjahren als Mitglied des Stadtrates 12 Monatslöhne, vom 5. bis zur Vollendung des 8. Dienstjahres 18 Monatslöhne und vom 9. Dienstjahr an 24 Monatslöhne.
Art. 4 Anrechnung von Erwerbseinkommen
Übersteigt das Erwerbseinkommen eines ehemaligen Mitgliedes des Stadtrats zusammen mit dem Ruhegehalt den Bruttolohn eines amtierenden Mitgliedes, so wird das Ruhegehalt so weit gekürzt, bis dasselbe zusammen mit dem Erwerbseinkommen dem Bruttolohn entspricht.
Art. 5 Inkrafttreten und Übergangsrecht
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Pensionsversicherung der Mitglieder des Stadtrates vom 9. Dezember 1974 aufgehoben.
Das bisherige Reglement bleibt übergangsweise in Kraft für die im Zeitpunkt seiner Aufhebung amtierenden Mitglieder sowie für die vor diesem Datum zurückgetretenen Mitglieder, die eine Rente gemäss früherem Recht beziehen.
Eintrittsgelder mit städtischer Beteiligung gemäss bisherigem Reglement können nur noch bis zum Ende der Amtsdauer 2002/2006 geleistet werden.
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