1.6-1.1

Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur

vom 09.07.2025 (Stand 01.09.2025)

Der Stadtrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 3. Juni 2024 (VO Bürgerrecht Winterthur),

beschliesst:

1 Verfahrensbestimmungen

1.1 Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Art. 1 Einbürgerungsvoraussetzungen und Erhebungen

Die Stadtkanzlei prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen und holt die notwendigen Auskünfte und Unterlagen ein.

Art. 2 Einbürgerungsgespräch

Mit den Bewerberinnen und Bewerbern wird kein Einbürgerungsgespräch geführt.

1.2 Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 3 Einbürgerungsvoraussetzungen und Erhebungen

Die Stadtkanzlei prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen und holt die notwendigen Auskünfte und Unterlagen ein.

Art. 4 Einbürgerungsvoraussetzung Teilnahme am Wirtschaftsleben

Die Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) gilt für die Bewerberin und den Bewerber als erfüllt bei folgenden Einkommens- oder Vermögensverhältnissen:

Haushaltsgrösse (Bewerber/in mit Ehemann/Ehefrau oder eingetragenem/er Partner/in und unterhaltsberechtigten Kindern)

Netto-Einkommen des Haushalts (pro Monat, in Franken)

Netto-Vermögen (ohne Liegenschaften, in Franken)

1-Personen-Haushalt

2741

32 892

2-Personen-Haushalt

3794

45 528

3-Personen-Haushalt

4644

55 728

4-Personen-Haushalt

5401

64 812

5-Personen-Haushalt

6118

73 416

pro weitere Person

576

6912

Liegen das Einkommen oder das Vermögen unter den Werten gemäss Absatz 1, hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass sie oder er die Lebenshaltungskosten decken und die Unterhaltsverpflichtungen erfüllen kann.

Art. 5 Einbürgerungsgespräch

Mit den Bewerberinnen und Bewerbern ab dem vollendeten 14. Altersjahr wird ein Einbürgerungsgespräch geführt.

Dabei werden die folgenden Themen besprochen:

  1. die Aktualität der angegebenen Daten und Informationen;

  2. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

  3. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

  4. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird;

  5. die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz;

  6. die Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern.

Enthalten die Akten alle notwendigen Informationen zu einem Thema, kann auf die Besprechung desselben verzichtet werden.

Das Gespräch führt eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter der Stadtkanzlei.

Kein Gespräch findet statt mit Bewerberinnen und Bewerbern,

  1. die mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, ausser bei Zweifeln, ob eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 litera b bis f erfüllt sind; oder

  2. die eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, ausser bei Zweifeln, ob eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 litera b bis f erfüllt sind; oder

  3. bei denen nachgewiesen ist, dass sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 litera b bis f erfüllen.

1.3 Gemeinsame Bestimmungen für die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern und die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 6 Anhörung bei nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzungen

Ergibt die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen, dass eine oder mehrere davon nicht erfüllt sind, wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.

Dazu informiert die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber die Bewerberin oder den Bewerber schriftlich und detailliert darüber, warum eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann das Einbürgerungsgesuch zurückziehen oder eine Stellungnahme einreichen.

Zieht sie oder er das Einbürgerungsgesuch nicht zurück, entscheidet der Stadtrat darüber.

1.4 Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 7 Erhebungen

Die Stadtkanzlei holt die notwendigen Auskünfte und Unterlagen ein.

Art. 8 Einbürgerungsgespräch

Eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter der Stadtkanzlei führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ab dem vollendeten 12. Altersjahr ein Einbürgerungsgespräch.

Dafür gelten die Weisungen des Staatssekretariats für Migration SEM.

Art. 9 Erhebungsbericht

Eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter der Stadtkanzlei erstellt den Erhebungsbericht mit den Informationen aus den getätigten Erhebungen und dem Einbürgerungsgespräch.

Die Leiterin oder der Leiter Einbürgerungen kontrolliert den Erhebungsbericht auf dessen Vollständigkeit und Korrektheit.

1.5 Entlassung aus dem Bürgerrecht der Stadt Winterthur und des Kantons Zürich

Art. 10 Entlassungsvoraussetzung und Erhebungen

Die Stadtkanzlei prüft die Entlassungsvoraussetzung und holt die notwendigen Auskünfte und Unterlagen ein.

Art. 11 Gespräch

Mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wird kein Gespräch geführt.

1.6 Korrespondenz an den Stadtrat

Art. 12 Korrespondenz von Dritten an den Stadtrat

Schreiben von kommunalen oder kantonalen Stellen oder Bundesbehörden an den Stadtrat, die standardmässige materielle oder prozessleitenden Entscheide beinhalten, sind dem Stadtrat nicht zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Ausgenommen sind Schreiben von besonderem öffentlichem oder politischem Interesse.

2 Höhe der Gebühren

Art. 13 Schweizerinnen und Schweizer

Die Gebühr beträgt pro beteiligte Person:

  1. Fr. 300.– für die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Winterthur;

  2. Fr. 300.– für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs;

  3. Fr. 250.– beim Rückzug des Einbürgerungsgesuchs nach der Anhörung gemäss Artikel 6;

  4. Fr. 100.– für die Entlassung aus dem Bürgerrecht der Stadt Winterthur.

Art. 14 Ausländerinnen und Ausländer

Die Gebühr beträgt pro beteiligte Person:

  1. Fr. 1200.– für die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Winterthur;

  2. Fr. 1200.– für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs;

  3. Fr. 1000.– beim Rückzug des Einbürgerungsgesuchs nach der Anhörung gemäss Artikel 6.

Art. 15 Reduktion der Gebühren für unter 25-jährige Personen

Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr (§ 20 Abs. 3 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes [KBüG]).

Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahlt keine Gebühr (§ 20 Abs. 4 KBüG).

Art. 16 Gebühr bei Abschreibung des Verfahrens oder Nichteintreten

Keine Gebühr muss bezahlt werden, wenn:

  1. das Gesuch vor der Anhörung gemäss Artikel 6 zurückgezogen wird;

  2. das Verfahren aus anderen Gründen abgeschrieben wird;

  3. auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

3 Kosten für den Kantonalen Deutschtest für die Einbürgerung (KDE) und den Kantonalen Grundkenntnistest (GKT)

Art. 17 Kosten für unter 25-jährige Personen

Die Reduktionen gemäss Artikel 15 gelten nicht für die Kosten des KDE und des GKT gemäss Artikel 3 VO Bürgerrecht Winterthur.

4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 18 Nichtrückwirkung

Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung eingereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenordnung Einbürgerungen vom 11. Januar 2006 wird aufgehoben.

Die nachstehenden Beschlüsse des Stadtrats werden aufgehoben:

  1. Erleichterte Einbürgerungen - Verzicht auf Einsicht in Erhebungsberichte und auf Erstattung von Stellungnahmen / Delegation von Kontrollbefugnissen vom 3. Juli 2019;

  2. Erlass und sofortige Inkraftsetzung der neuen Richtlinie "Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit im Einbürgerungsverfahren" vom 21. Januar 20215;

  3. Geschäftsordnung Einbürgerungen vom 4. März 2015.

2025-15