1.7-1.1

Vollzugsverordnung über die Wahlen und Abstimmungen

vom 20.03.2024 (Stand 01.05.2026)

Der Stadtrat

gestützt auf § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) und auf Art. 3 Absätze 2 und 3, Art. 13 und Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen,

beschliesst:

1 Organisation und Zuständigkeiten

1.1 Wahlbüro und Kreiswahlbüros

Art. 1 Organisation

Das Wahlbüro ist in sieben Kreiswahlbüros eingeteilt.

Jedes Kreiswahlbüro steht einem Stimmkreis vor. Die Stimmkreise entsprechen den Stadtkreisen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. September 2021 (GO).

Art. 2 Aufgaben der Kreiswahlbüros

Die Kreiswahlbüros sind in Ergänzung zu Art. 7 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Transport der Urnen zu den Abstimmungs- und Auszähllokalen, mit Ausnahme der Urnen für den Hauptbahnhof, für deren Transport die Leiterin oder der Leiter Wahlen und Abstimmungen zuständig ist;

  2. Transport der brieflich und vorzeitig bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur eingegangenen Antwortkuverts sowie des Büromaterials, der Formulare und Informatikmittel zu den Auszähllokalen.

Art. 3 Wahlen und Mitgliederbestand

Der Stadtrat wählt nach der Gesamterneuerung des Stadtparlaments für eine Amtsdauer von vier Jahren:

  1. die Mitglieder des Wahlbüros;

  2. die Vorsitzenden der Kreiswahlbüros und deren Stellvertretungen;

  3. die Sekretärinnen oder Sekretäre der Kreiswahlbüros und deren Stellvertretungen.

Das Wahlbüro besteht ausser der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten aus maximal 1000 Mitgliedern.

Art. 4 Aufgebot der Mitglieder des Wahlbüros und der Hilfspersonen

Die Mitglieder des Wahlbüros und die Hilfspersonen werden bis spätestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zu ihrem Dienst aufgeboten. Dabei sollen sie möglichst im Stimmkreis ihres Wohnsitzes eingesetzt werden.

Ein späteres Aufgebot ist zulässig für den Ersatz eines Mitglieds des Wahlbüros oder einer Hilfsperson oder bei besonderen Umständen, die ein Aufgebot von zusätzlichen Mitgliedern des Wahlbüros oder von Hilfspersonen notwendig machen.

Die Mitglieder des Wahlbüros und die Hilfspersonen sind verpflichtet, dem Aufgebot zu folgen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Art. 5 Dispensation von Mitgliedern des Wahlbüros und von Hilfspersonen

Kann ein Mitglied des Wahlbüros oder eine Hilfsperson das Aufgebot zum Dienst aus wichtigen Gründen nicht befolgen, hat es bei der Sekretärin oder dem Sekretär des Kreiswahlbüros unverzüglich ein Gesuch um Dispensation einzureichen.

Der Grund der Verhinderung ist auf Aufforderung hin durch schriftliche Belege nachzuweisen.

Art. 6 Vorzeitige Entlassung

Gesuche um vorzeitige Entlassung aus dem Amt haben die vom Stadtrat gemäss Art. 3 gewählten Personen beim Stadtrat einzureichen.

1.2 Leiterin oder Leiter Wahlen und Abstimmungen

Art. 7 Bestimmung und Aufgaben der Leiterin oder des Leiters Wahlen und Abstimmungen

Der Stadtrat bestimmt eine städtische Angestellte als Leiterin oder einen städtischen Angestellten als Leiter Wahlen und Abstimmungen und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Sie oder er ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Operative Leitung des Sekretariats des Wahlbüros;

  2. Planung der kommunalen Wahlen und Abstimmungen;

  3. Organisation und Freigabe des Drucks der Wahl- und Stimmzettel, der Wahlanleitung, des Beilagenverzeichnisses, des Beiblatts, des verschliessbaren Stimmzettelkuverts, des portofreien Antwortkuverts für die briefliche Stimmabgabe und des Verzeichnisses der Wahl- und Abstimmungsunterlagen, sofern nicht vom Kanton zur Verfügung gestellt;

  4. Erstellen eines Begleitblatts für den Versand von Werbeunterlagen der politischen Parteien in Zusammenarbeit mit den am Versand beteiligten politischen Parteien und Gruppierungen;

  5. Vorbereitung von Erneuerungs- und Ersatzwahlen der Mitglieder des Wahlbüros;

  6. Vornahme aller amtlichen Publikationen gemäss Anweisung der wahlleitenden Behörde;

  7. Informieren der gewählten Personen über ihre allgemeinen Rechte und Pflichten als Amtsträgerinnen und Amtsträger;

  8. Zurverfügungstellung von Büromaterial, Hilfsformularen und Informatikmitteln für die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen sowie für die Ermittlung der Ergebnisse an die Kreiswahlbüros;

  9. Instruktion der Vorsitzenden der Kreiswahlbüros gemäss den Richtlinien der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers;

  10. Entscheid über die Vernichtung der Wahl- und Stimmzettel, der Stimmrechtsausweise, der verspätet eingegangenen Antwortkuverts und der Hilfsfomulare nach Rechtskraft der Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

1.3 Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer

Art. 8 Bestimmung und Aufgaben der Stimmregisterführerin oder des Stimmregisterführers

Die Leiterin oder der Leiter der Einwohnerkontrolle übernimmt die Funktion als Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte [VPR]). Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung.

Sie oder er ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Führen des Stimmregisters gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften;

  2. Lieferung der Daten für den Druck der Stimmrechtsausweise;

  3. Abgabe von Wahl- und Abstimmungsunterlagen an Stimmberechtigte, die ihre Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten haben;

  4. Entgegennahme der brieflich eingegangenen, bereits gezählten und nach Stimmkreisen sortierten Antwortkuverts und deren sichere Aufbewahrung an einem von der Stadtkanzlei zu bestimmenden Ort;

  5. Leerung des Briefkastens der Einwohnerkontrolle am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag sowie Zählung der Antwortkuverts und deren Sortierung nach Stimmkreisen;

  6. Führen der Tagesstatistik gemäss § 36 Abs. 2 VPR aufgrund der Angaben der Post;

  7. Bestimmung der Personen, die für den Urnendienst bei der vorzeitigen Stimmabgabe bei der Einwohnerkontrolle zuständig sind.

1.4 Informatikdienste der Stadt Winterthur

Art. 9 Aufgaben der Informatikdienste der Stadt Winterthur

Die Informatikdienste der Stadt Winterthur sind zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Zusammenstellung, Verpackung und Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen;

  2. Sicherstellung des störungsfreien Betriebs der elektronischen Infrastruktur zur Bearbeitung, Ermittlung und Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse (ohne kantonales EDV-Programm).

1.5 Kommunikation Stadt Winterthur

Art. 10 Aufgaben der Kommunikation Stadt Winterthur

Die Kommunikation Stadt Winterthur ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Kommunikation rund um Wahlen und Abstimmungen;

  2. Organisation und Freigabe des Drucks der Abstimmungsvorlagen mit dem Beleuchtenden Bericht (Abstimmungszeitung);

  3. Organisation von Medienkonferenzen zu kommunalen Vorlagen;

  4. Organisation und Betrieb eines Medienzentrums bei Stadtratswahlen.

2 Stimmabgabe an der Urne

Art. 11 Abstimmungslokale

Die Urnenstandorte befinden sich in den Abstimmungslokalen gemäss Anhang 1.

Jeder Stimmkreis hat eine Haupturne. Diese sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 12 Öffnungszeiten

Die Haupturnen in den Stimmkreisen sind am Wahl- oder Abstimmungstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.

Die übrigen Urnen in den Stimmkreisen sind am Wahl- oder Abstimmungstag von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr geöffnet.

Die Urnen im Hauptbahnhof sind am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Die Urnen in der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur sind donnerstags und freitags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während der Schalteröffnungszeiten geöffnet.

3 Versand von Werbeunterlagen der politischen Parteien

Art. 13 Werbeunterlagen

Die Werbeunterlagen dürfen nur Werbung zur jeweiligen Parlamentswahl sowie einer oder mehrerer gleichzeitig stattfindenden Exekutivwahlen beinhalten.

Es dürfen keine Kuverts oder Unterlagen mit städtischem Logo verwendet werden.

Art. 14 Begleitblatt

Die Leiterin oder der Leiter Wahlen und Abstimmungen erstellt in Zusammenarbeit mit den am Versand beteiligten politischen Parteien und Gruppierungen ein Begleitblatt, das die Hintergründe und Verantwortlichkeiten des Versands erklärt.

Als Absender des Begleitblatts werden die am Versand beteiligten politischen Parteien und Gruppierungen aufgeführt.

Art. 15 Versand

Die Durchführung des Versands der Werbeunterlagen samt Begleitblatt wird von den teilnehmenden politischen Parteien und Gruppierungen organisiert.

Erfolgt der Versand auf der Grundlage von aufbereiteten Adressdaten, erhält jede und jeder Stimmberechtigte ein persönlich adressiertes Kuvert mit den Werbeunterlagen.

Art. 16 Kosten

Die am Versand teilnehmenden politischen Parteien und Gruppierungen haben ihre Unterlagen auf eigene Kosten bereit zu stellen.

Die Stadt Winterthur beteiligt sich an den Kosten des Versands (Kuverts, Porti, allfällige Daten- und Adressaufbereitung sowie Aufwand der Verpackung) und des Drucks des Begleitblatts mit einem Betrag von maximal Fr. 79 000 pro National- und Ständeratswahl, pro Kantons- und Regierungsratswahl und pro Stadtparlaments- und Stadtratswahl.

Für die Vergütung der Kosten sind die entsprechenden Rechnungen der Leiterin oder dem Leiter Wahlen und Abstimmungen einzureichen.

2024-9