1.7-1

Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen

vom 31.10.2022 (Stand 01.05.2026)

Das Stadtparlament

gestützt auf Art. 62 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO)

beschliesst:

1 Organisation und Zuständigkeiten

1.1 Wahlleitende Behörde

Art. 1 Wahlleitende Behörde und deren Aufgaben

Der Stadtrat als wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zuständig.

Er ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Anordnung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen;

  2. Anordnung von notwendigen Massnahmen im Falle von Unregelmässigkeiten bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

  3. Durchführung des Vorverfahrens für Mehrheitswahlen;

  4. Gestaltung und Druck des Wahl- und Abstimmungsmaterials;

  5. Änderung oder Rückweisung von ehrverletzenden, offensichtlich wahrheitswidrigen oder zu langen Äusserungen in der Stellungnahme von Initiativ- oder Referendumskomitees für den Beleuchtenden Bericht;

  6. Veröffentlichung der Abstimmungsvorlage und des Beleuchtenden Berichts;

  7. Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen;

  8. Überprüfung und Berichtigung der Auswertungsergebnisse sowie Anordnung einer Nachzählung bei knappem Ausgang der Wahl oder Abstimmung;

  9. Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung;

  10. Mitteilung der Wahl an die gewählten Personen;

  11. Anordnung und Durchführung einer neuen Wahl bei Ablehnung einer Wahl durch die gewählte Person bei Mehrheitswahlen und Erklärung einer Ersatzperson als gewählt bei Verhältniswahlen;

  12. Zuweisung eines Amts bei Eintritt einer Unvereinbarkeit, wenn sich die betroffene Person nicht für ein Amt entscheidet, sowie Ansetzung und Durchführung einer neuen Wahl für das vakante Amt;

  13. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses sowie Veröffentlichung des rechtskräftig gewordenen Ergebnisses bei Abweichung vom zunächst veröffentlichten Ausgang der Wahl oder Abstimmung;

  14. Erstattung von Strafanzeigen im Bereich von Wahlen und Abstimmungen.

Bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen versieht der Stadtrat die ihm durch das übergeordnete Recht zugewiesenen Aufgaben.

Art. 2 Präsidentin oder Präsident der wahlleitenden Behörde und deren oder dessen Aufgaben

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident ist Präsidentin oder Präsident der wahlleitenden Behörde (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR]).

Sie oder er ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Entscheid vor dem Wahlgang, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werden;

  2. Anordnung der einzelnen Auszählung von unter "Vereinzelte" erfassten Stimmen während des Auszählens, wenn sich zeigt, dass eine darunter fallende Person gewählt werden könnte;

  3. Losziehung bei Stimmengleichheit von mehreren Personen;

  4. Treffen von Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor der Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.

1.2 Wahlbüro

Art. 3 Wahl und Einsatz der Mitglieder des Wahlbüros

Der Stadtrat regelt das Nähere zur Wahl und vorzeitigen Entlassung der Mitglieder des Wahlbüros sowie zur Wahl der Vorsitzenden, Sekretärinnen oder Sekretäre und deren Stellvertretungen (Art. 31 Abs. 2 lit. c und Art. 62 Abs. 1 GO).

Der Stadtrat regelt das Nähere zum jeweiligen Einsatz der Mitglieder des Wahlbüros bei den einzelnen Wahlen und Abstimmungen.

Art. 4 Präsidentin oder Präsident des Wahlbüros und deren oder dessen Aufgaben

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident steht dem Wahlbüro vor (Art. 61 Abs. 2 GO).

Sie oder er bestimmt die städtischen Mitarbeitenden, die bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne den Urnendienst versehen können.

Art. 5 Vorstand des Wahlbüros

Der Vorstand des Wahlbüros besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und den Vorsitzenden der Kreiswahlbüros (Art. 62 Abs. 2 GO).

Er ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse gestützt auf die Auswertung der Wahl- und Stimmzettel durch die Kreiswahlbüros;

  2. Plausibilisierung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse;

  3. Kontrolle der Auswertung der Wahl- und Stimmzettel der Kreiswahlbüros mittels erneuter Auszählung;

  4. Festhalten der Ergebnisse der Auswertung und der Zahl der Stimmberechtigten im Protokoll und Übermittlung an die wahlleitende Behörde;

  5. Empfehlung an die wahlleitende Behörde für die Durchführung von Nachzählungen bei knappem Ausgang von Wahlen und Abstimmungen.

1.3 Stadtschreiberin oder Stadtschreiber

Art. 6 Aufgaben der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Führung des Sekretariats des Wahlbüros,

  2. Antragstellung in Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten an den Stadtrat als wahlleitende Behörde und an das Wahlbüro,

  3. Erlass von Richtlinien zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,

  4. Abschluss von Vereinbarungen mit den Kirchgemeinden oder ihren Dachverbänden im Zusammenhang mit der Durchführung von kirchlichen Wahlen und Abstimmungen,

  5. Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten insbesondere im Bereich Transport- und Sicherheitsdienstleistungen für das Wahlbüro und die Kreiswahlbüros.

1.4 Kreiswahlbüros

Art. 7 Aufgaben der Kreiswahlbüros

Die Kreiswahlbüros sind insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Betrieb der Abstimmungs- und Auszähllokale ihres Stimmkreises oder ihrer Stimmkreise;

  2. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel ihres Stimmkreises oder ihrer Stimmkreise und Übermittlung der Auswertungsergebnisse an die zuständigen Stellen.

Für den Betrieb des Abstimmungslokals im Hauptbahnhof ist das Kreiswahlbüro des Stimmkreises Winterthur-Stadt zuständig.

Art. 8 Aufgaben der Vorsitzenden der Kreiswahlbüros

Die Vorsitzenden der Kreiswahlbüros sind zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Kreiswahlbüros;

  2. Festlegung der Standorte der Auszähllokale in ihrem Stimmkreis oder ihren Stimmkreisen;

  3. Erhöhung der Zahl der Hilfspersonen bei Wahlen mit grossem Auszählaufwand;

  4. Zuweisung der Aufgaben an die Mitglieder des Wahlbüros und die Hilfspersonen in ihrem Stimmkreis oder ihren Stimmkreisen;

  5. Regelung des Zutritts der Stimmberechtigten zu den Auszähllokalen;

  6. Festlegung der notwendigen Prozesse zur Gewährleistung des Stimmgeheimnisses in den Abstimmungs- und Auszähllokalen ihres Stimmkreises oder ihrer Stimmkreise und entsprechende Instruktion der Mitglieder des Wahlbüros und der Hilfspersonen.

Art. 9 Aufgaben der Sekretariate der Kreiswahlbüros

Die Sekretariate der Kreiswahlbüros sind insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Aufgebot der Mitglieder des Wahlbüros und der allfällig notwendigen Hilfspersonen in ihrem Stimmkreis oder ihren Stimmkreisen;

  2. Entscheid über die Dispensationsgesuche von Mitgliedern des Wahlbüros und von Hilfspersonen in ihrem Stimmkreis oder ihren Stimmkreisen;

  3. Unterstützung der oder des Vorsitzenden in der Führung des Kreiswahlbüros.

Art. 10 Auslagen der Kreiswahlbüros

Für Büromaterial und IT-Hardware, welche die Stadt Winterthur nicht zur Verfügung stellt, erhält jedes Kreiswahlbüro jährlich eine pauschale Abgeltung von 1000 Franken.

2 Stimmabgabe

Art. 11 Stimmabgabe an der Urne

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen abgeben:

  1. am Wahl- oder Abstimmungstag in einem Abstimmungslokal ihres Stimmkreises;

  2. samstags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag im Abstimmungslokal im Hauptbahnhof;

  3. donnerstags und freitags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während den Schalteröffnungszeiten bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7 (Superblock).

Art. 12 Stellvertretung

Stimmberechtigte, die andere Personen an der Urne vertreten, müssen in demselben Stimmkreis stimmberechtigt sein wie die vertretenen Personen.

Dies gilt nicht für die Stimmabgabe im Hauptbahnhof und bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur.

In kirchlichen Angelegenheiten ist die Stellvertretung auch durch Stimmberechtigte zulässig, die einer anderen Konfession angehören als die vertretenen Personen.

Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten.

Art. 13 Urnenstandorte und Öffnungszeiten der Abstimmungslokale

Der Stadtrat legt die Urnenstandorte fest (§ 19 Abs. 1 GPR).

Er erlässt Vorschriften über die Öffnungszeiten der Abstimmungslokale.

Art. 14 Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe kann erfolgen:

  1. mit der Post;

  2. durch Einwurf in den Briefkasten der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7 (Superblock).

Der Stadtrat kann für die Rücksendung der Antwortkuverts eine A-Post-Vorfrankatur vorsehen.

Die Antwortkuverts müssen spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung eintreffen (letzte Leerung des Briefkastens der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur). Später eingehende Antwortkuverts werden nicht berücksichtigt.

Die Antwortkuverts werden ungeöffnet nach Stimmkreisen sortiert und bis zum Wahl- oder Abstimmungstag sicher verwahrt.

Kann der Stimmkreis anhand des ungeöffneten Antwortkuverts nicht ermittelt werden,

  1. wird der Stimmkreis unter Einhaltung des Stimmgeheimnisses anhand des Stimmrechtsausweises festgestellt oder

  2. bei verbleibender Unklarheit das Antwortkuvert dem Stimmkreis Winterthur Stadt zugeordnet.

Art. 15 Nachbezug von Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Stimmberechtigte, die ihre Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten haben, können die fehlenden Unterlagen beim Stimmregisterbüro spätestens bis Freitag, 16:00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungstag anfordern.

3 Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

Art. 16 Auszähllokale

Die Auswertung der Wahl- und Stimmzettel erfolgt in Auszähllokalen.

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Standorte der Auszähllokale auf der städtischen Internetseite.

Art. 17 Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Die Vorsitzenden der Kreiswahlbüros entscheiden über die Gültigkeit einzelner Wahl- und Stimmzettel in ihrem Stimmkreis oder ihren Stimmkreisen.

Der Vorstand des Wahlbüros entscheidet grundsätzliche Fragen zur Gültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln.

4 Kirchliche Wahlen und Abstimmungen

Art. 18 Übertragung der Wahlleitung

Die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen bezeichnet bei jeder Wahl oder Abstimmung in kirchlichen Angelegenheiten die Aufgaben der Wahlleitung, die an den Stadtrat übertragen werden.

Eine generelle Übertragung aller Aufgaben der Wahlleitung für sämtliche kirchlichen Wahlen und Abstimmungen einer Kirchgemeinde ist zulässig.

Art. 19 Zusammenarbeit

Die Durchführung von kirchlichen Wahlen und Abstimmungen erfolgt in Absprache mit und im Auftrag der zuständigen kirchlichen Organe.

Art. 20 Auslagenersatz und Entschädigung

Für die an den Stadtrat übertragenen Aufgaben der Wahlleitung leisten die Kirchgemeinden eine Entschädigung und ersetzen die entstandenen Auslagen.

Die Entschädigungen und Auslagen betragen pauschal:

  1. Fr. 10 000 für die Durchführung von Erneuerungswahlen aller Kirchenpflegen;

  2. Fr. 2 000 für die Durchführung einer kirchlichen Abstimmung;

  3. Fr. 500 für die Durchführung der Ersatzwahl einer Kirchenpflege, falls eine stille Wahl zustande kommt;

  4. Fr. 1 000 für die Durchführung der Ersatzwahl einer Kirchenpflege, falls eine Urnenwahl stattfindet.

Wird eine Urnenwahl oder -abstimmung nicht an einem regulären Abstimmungstermin durchgeführt, werden die effektiv anfallenden Auslagen und Personalkosten in Rechnung gestellt.

Die geschuldeten Entschädigungen und Auslagen können mit Gegenleistungen und Gebrauchsüberlassungen der Kirchgemeinden verrechnet werden. Dazu ist mit den einzelnen Kirchgemeinden oder ihren Dachverbänden eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Dafür zuständig ist der Stadtrat.

5 Geheimhaltung

Art. 21 Geheimhaltung

Sämtliche Personen, die bei der Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen mitwirken, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

6 Versand von Werbeunterlagen der politischen Parteien

Art. 22 Versand von Werbeunterlagen der politischen Parteien

Die Stadt Winterthur gewährt an den Versand von Werbeunterlagen der politischen Parteien im Vorfeld von Gesamterneuerungswahlen für den National- und Ständerat, für den Kantons- und Regierungsrat sowie für das Stadtparlament und den Stadtrat einen Kostenbeitrag.

Die Teilnahme am Versand steht allen politischen Parteien und Gruppierungen offen, die für die entsprechende Parlamentswahl eine Wahlliste in der Stadt Winterthur bzw. im für die Stadt massgeblichen Wahlkreis eingereicht haben.

Die Stadt Winterthur stellt bei Bedarf die notwendigen Adressdaten zur Verfügung, die ausschliesslich für den Versand der Werbeunterlagen verwendet werden dürfen.

Der Stadtrat regelt nach Anhörung der politischen Parteien die Einzelheiten.

7 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung von Erlassen

Die Verordnung betreffend die Organisation des Wahlbüros vom 3. September 1973 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

2022-25