1.8-1

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

vom 11.06.1979 (Stand 01.07.2021)

1 Zuständigkeit und Organisation

Art. 1 Gesetzliche Grundlagen

Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Sache der Gemeinden.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache des Stadtrates.

Er entscheidet über Einsprachen gegen Verfügungen der ausführenden Organe.

Art. 3 Ausführende Organe

Die Zuständigkeitsbereiche des Zivilstandsamtes und des Gartenbauamtes werden durch den Stadtrat geregelt.

2 Das Bestattungswesen

2.1 Vorbereitung der Bestattung

Art. 4 Anzeigepflicht

Die Pflicht zur Anzeige der Todesfälle und die Leichenschau richten sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches1 sowie der eidgenössischen2 und kantonalen Zivilstandsverordnung3.

Art. 5 Regelung der Bestattung

Die Einzelheiten der Bestattung sind durch die Angehörigen mit dem Zivilstandsamt im Rahmen der geltenden Vorschriften zu vereinbaren.

Art. 6 Wahl der Bestattungsart

Für die Wahl der Bestattungsart ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen massgebend.

Ist ein solcher Wille nicht erkennbar, steht den Angehörigen die Wahl zu.

Liegt keine Willenserklärung vor, so wird nach der kantonalen Verordnung über die Bestattungen4 verfahren.

Art. 7 Zeitpunkt der Bestattung

Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Zivilstandsamt festgesetzt. Massgebend ist die kantonale Verordnung über die Bestattungen5.

Bestattungstage sind die Werktage, ausgenommen der Samstag, sofern nicht aufeinanderfolgende Feiertage eine Ausnahme erfordern.

Art. 8 Publikation

Die Bekanntmachung erfolgt rechtzeitig vor der Bestattung im amtlichen Publikationsorgan.

Art. 9 Sarglieferung

Das Zivilstandsamt sorgt für die Lieferung des Sarges.

Art. 10 Bestattungsbewilligung

Die Bestattung darf erst nach Vorliegen der Bestattungsbewilligung erfolgen.

Art. 11 Überführung auf ärztliche Anordnung

Die Ärzte melden dem Zivilstandsamt, wenn die sofortige Überführung einer Leiche aus gesundheitspolizeilichen Gründen geboten ist.

Art. 12 Einsargung und Überführung

Die Einsargung eines Verstorbenen sowie die Überführung vom Sterbeort nach der Aufbahrungshalle dürfen erst nach ärztlicher Feststellung des Todes erfolgen.

Die Überführung der Leichen nach der Aufbahrungshalle oder dem Friedhof erfolgt zu der mit dem Zivilstandsamt vereinbarten Zeit.

Art. 13 Wertgegenstände und persönliche Effekten

Verstorbenen werden Wertgegenstände auf Wunsch der Angehörigen abgenommen.

Die Herausgabe der Wertgegenstände und persönlichen Effekten an die Angehörigen erfolgt gegen Empfangsschein.

Art. 14 Aufbahrung

Die Aufbahrung der Leichen erfolgt in der Regel in der städtischen Aufbahrungshalle.

Sofern der Verstorbene aus gesundheitspolizeilichen Gründen nicht in der städtischen Aufbahrungshalle aufgebahrt werden muss, kann dies auch im Sterbe- oder Trauerhaus erfolgen.

Die in der Aufbahrungshalle aufgebahrten Leichen werden nicht mehr ins Trauerhaus zurückgeführt.

Art. 15 Leichentransporte

Das Gartenbauamt besorgt die Leichentransporte auf Anordnung des Zivilstandsamtes.

2.2 Durchführung der Bestattung

Art. 16 Regelung der Bestattung

Die Regelung der Bestattung in den städtischen Friedhöfen und im Krematorium erfolgt durch das Zivilstandsamt, auch wenn die Kosten nicht durch die Stadt zu tragen sind.

Die Erfüllung von Sonderwünschen ist im Rahmen des Ortsüblichen und der vorhandenen Einrichtungen und Mittel im Einvernehmen mit dem Zivilstandsamt zulässig. Allfällige Kosten gehen zu lasten der Auftraggeber.

Art. 17 Organisation der Trauerfeiern

Die Trauerfeier ist im Einvernehmen mit dem Zivilstandsamt in bezug auf die Gestaltung und die zeitliche Dauer zu organisieren.

Das Zivilstandsamt orientiert die Angehörigen über die Zuständigkeit der Pfarrämter der Landeskirchen. Es verständigt den zuständigen Geistlichen über den Zeitpunkt der Trauerfeier.

Die Trauerfeierräume stehen allen Benützern, unabhängig von der Zugehörigkeit des Verstorbenen oder seiner Angehörigen zu einem konfessionellen Bekenntnis, zur Verfügung.

Auf Wunsch der Angehörigen und mit Zustimmung der zuständigen Kirchenpflege können die Trauerfeiern auch in einer Kirche stattfinden.

2.3 Gebühren und Kostenregelung

Art. 18 Anspruch auf unentgeltliche Bestattung

Anspruch auf unentgeltliche Erd- oder Feuerbestattung auf dem Gebiet der Stadt besteht für Personen, die ihren letzten Wohnsitz in Winterthur hatten.

Art. 19 Leistungen der Stadt

Die unentgeltliche Bestattung umfasst folgende Leistungen der Stadt:

  • a. die Leichenschau

  • b. die Bekanntmachung der Bestattung im amtlichen Publikationsorgan

  • c. die Lieferung des Sarges in normaler Ausführung und die Einsargung des Verstorbenen

  • d. die Überführung des Verstorbenen in die Aufbahrungshalle oder auf den Friedhof, soweit diese auf Gemeindegebiet erfolgt.

  • e. Bei Erdbestattung zusätzlich:

  • 1. die Abgabe eines Reihengrabes für Erdbestattung

  • 2. das Öffnen und Zudecken des Grabes und dessen Bezeichnung mit einem beschrifteten Grabkreuz und einer Grabnummer.

  • f. Bei Feuerbestattung zusätzlich:

  • 1. im Falle der Einholung einer Bewilligung des Bezirksarztes die entsprechende Gebühr

  • 2. die Einäscherung der Leichen und die Abgabe einer einfachen Aschenurne

  • 3. die Abgabe eines Reihengrabes für Urnenbestattung und dessen Bezeichnung mit einem beschrifteten Grabkreuz und einer Grabnummer oder

  • 4. die Abgabe einer numerierten Nische in den Urnenmauern

  • 5. das Eingraben der Aschenurne

Verzichten die Angehörigen auf einzelne Leistungen, entsteht daraus kein Kompensationsanspruch.

Art. 20 Vergütung an Leistungen auswärtiger Gemeinden

Besteht für eine Person mit Wohnsitz in Winterthur Anspruch auf unentgeltliche Bestattungsleistungen der Stadt, so ersetzt letztere die von einer auswärtigen Gemeinde erbrachten Leistungen nach dem in der kantonalen Verordnung über die Bestattungen festgesetzten Tarif6.

Art. 21 Zahlungspflichtige Personen

Für die auferlegten Gebühren und Kosten haftet der Auftraggeber, mangels eines solchen, die Erben des Verstorbenen, vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Bestattungen7.

3 Das Friedhofwesen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Friedhofanlagen

Die Stadtgemeinde erstellt und unterhält die notwendigen Friedhofanlagen.

Art. 23 Recht zur Bestattung

Auf den städtischen Friedhöfen werden verstorbene Personen, die ihren letzten Wohnsitz in Winterthur hatten, bestattet.

Für die Bestattung von auswärts wohnhaft gewesenen Personen auf einem städtischen Friedhof erlässt der Stadtrat Richtlinien. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes8.

Über die zu entrichtenden Gebühren erlässt der Stadtrat einen Tarif.

Der Anspruch auf ein neues Grab erlischt nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Feuerbestattung.

Art. 24 Bescheinigung der Bestattung

Über jede Erd- und Feuerbestattung wird den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt.

Aschenurnen von auswärts erfolgten Feuerbestattungen werden nur nach Vorliegen einer amtlichen Bescheinigung, welche Name, Vorname, Geburts- und Todestag, letzter Wohnsitz und Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen enthalten muss, in einem städtischen Friedhof beigesetzt.

Art. 25 Wahl des Friedhofes

Die Wahl des Friedhofes ist auf Stadtgebiet für Einwohner von Winterthur oder deren Angehörige frei.

Der Stadtrat kann aus zwingenden Gründen die freie Wahl einschränken.

3.2 Friedhofanlagen

Art. 26 Zuständigkeit

Für den Ausbau, die Bepflanzung und den Unterhalt der Friedhofanlagen ist das Gartenbauamt verantwortlich.

Der Stadtrat kann die Pflege einzelner Friedhöfe oder Teile davon an private Gartenbaufirmen übertragen.

Art. 27 Pflege und Schutz der Bäume

Der Baumbestand der Friedhöfe ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Areals zu pflegen und zu schützen.

Für die Pflege des Waldes im Friedhof Rosenberg hat das Gartenbauamt das städtische Forstamt als beratende Instanz beizuziehen.

3.3 Grabstätten

Art. 28 Reihengräber

Auf den städtischen Friedhöfen werden folgende Reihengrabarten unterschieden:

  1. Reihengrab für Erdbestattungen

  2. Reihengrab für Urnenbestattungen

  3. Nischen in den Urnenmauern.

Die Reihengräber für Erdbestattungen werden in folgende Grabklassen aufgeteilt:

  1. Klasse 1 für Verstorbene im Alter von mehr als 12 Jahren

  2. Klasse 2 für Verstorbene im Alter von 2–12 Jahren

  3. Klasse 3 für Verstorbene bis zu 2 Jahren.

In den Vorortsfriedhöfen werden alle verstorbenen Kinder unter 12 Jahren in der gleichen Abteilung beigesetzt.

Art. 29 Masse der Reihengräber und der Zwischenwege

Die einzelnen Reihengrabarten weisen in der Regel folgende Masse auf:

Klasse

Länge

Breite

Tiefe

1

180–200

80–100

150–210

2

140–150

60–70

120–170

3

90–100

40–60

120

Urnengräber

100–120

80–100

60

Der Stadtrat kann für einzelne Abteilungen andere Grabmasse vorschreiben.

Art. 30 Anzahl Bestattungen pro Grab

Pro Erdbestattungs-Reihengrab kann nur eine Leiche bestattet werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss der kantonalen Verordnung über die Bestattungen9. Die Särge gleichzeitig verstorbener Kinder bis zum vierten Altersjahr sowie die Särge von Kindern bis zum vierten Altersjahr und ihrer gleichzeitig verstorbenen Elternteile können auf Wunsch der Angehörigen im gleichen Grab beigesetzt werden.

Aschenurnen können beigesetzt werden:

  1. in Urnen-Reihengräbern oder Erdbestattungsgräbern der Klasse 1 auf Wunsch der Angehörigen des Erstverstorbenen bis zu vier.

  2. in Erdbestattungsgräber der Klassen 2 und 3 auf Wunsch der Angehörigen des Erstverstorbenen bis zu zwei.

  3. in den Einzel- oder Doppelnischen der Urnenmauern eine bzw. zwei Aschenurnen.

Die von der ersten Bestattung an laufende Ruhefrist wird durch nachträgliche Beisetzungen nicht verlängert.

Art. 31 Ruhefristen

Der Stadtrat kann unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse für einzelne Friedhöfe oder Abteilungen davon längere als die in der kantonalen Verordnung vorgesehenen Ruhefristen festlegen.

Für die Belassung eines Grabes über die gesetzliche Ruhefrist hinaus kann der Stadtrat eine Gebühr festsetzen. Die Gebühr dient zur Deckung der Grabunterhaltskosten.

Art. 32 Herrichten der Reihengräber

Jedes Grab wird mit einer Ordnungsnummer versehen.

Nach der endgültigen Einteilung werden die Gräber mit einer einheitlichen Bodenbedeckungspflanze zulasten der Stadt eingefasst. Andere als die vom Gartenbauamt gepflanzten Einfassungen sind nicht gestattet; diese dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.

Art. 33 Das Gemeinschaftsgrab

Unter der Bezeichnung «Gemeinschaftsgrab» unterhält das Gartenbauamt im Friedhof Rosenberg ein Grab zur anonymen Beisetzung von Aschenurnen.

In diesem Grab können Aschenurnen auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen hin beigesetzt werden.

Weder ein Grabmal noch eine Beschriftung dürfen angebracht werden.

Die Bepflanzung des Gemeinschaftsgrabes ist Sache des Gartenbauamtes.

Aus diesem Grab können keine Aschenurnen ausgegraben werden.

Art. 34 Privatgräber

Auf dem Friedhof Rosenberg stehen nach Massgabe der Platzverhältnisse Privatgräber und Urnennischen zur vertraglichen Abgabe zur Verfügung. Kategorien und Grösse sowie die Entschädigungen für die Platzmiete legt der Stadtrat fest.

Art. 35 Vertragsdauer für Privatgräber

Die Benützungsdauer für Privatgräber beträgt 40 Jahre; diejenige für Urnen-Privatnischen 30 Jahre.

Nach Ablauf des Vertrages kann dieser in begründeten Fällen um höchstens zehn Jahre verlängert werden.

Der Stadtrat kann unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse andere Vertragsdauern bewilligen.

Art. 36 Reservation von Privatgräbern

Privatgräber werden nur im Zusammenhang mit einem Todesfall abgegeben; eine vorzeitige Reservation ist ausgeschlossen.

Art. 37 Vorzeitige Auflösung von Mietverträgen für Privatgräber

Eine vorzeitige Auflösung eines Vertrages durch den Berechtigten ist möglich.

Über die Rückerstattung bezahlter Mietentschädigungen erlässt der Stadtrat Richtlinien.

Der Stadtrat ist berechtigt, im Zuge der Aufhebung oder Umgestaltung eines Friedhofes oder eines Teiles davon, Privatgräber vorzeitig aufzuheben. Die Berechtigten können in solchen Fällen die Zuweisung einer anderen Grabstätte gleicher oder ähnlicher Art verlangen. Die Kosten der Verlegung gehen zulasten der Stadt. Verzichtet ein Berechtigter auf eine Verlegung, so ist ihm die Mietentschädigung für die nicht beanspruchte Vertragsdauer zurückzuerstatten.

Das Gartenbauamt kann nicht gepflegte Privatgräber nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist und nach vorangegangener erfolgloser Mahnung aufheben. Der Berechtigte oder dessen Rechtsnachfolger hat dabei kein Anrecht auf eine Rückerstattung der Mietentschädigung.

3.4 Pflege der Gräber

Art. 38 Grabpflege

Die Grabpflege (Bepflanzung, Schmuck und Unterhalt) obliegt den Angehörigen.

Diese Arbeiten können nach den Richtlinien des Gartenbauamtes durch die Angehörigen selbst ausgeführt oder dem Gartenbauamt bzw. dem zuständigen Friedhofgärtner übertragen werden.

Die durch das Gartenbauamt bzw. den zuständigen Friedhofgärtner ausgeführten Arbeiten werden den Auftraggebern verrechnet.

Die Kosten für die Grabpflege können für eine bestimmte Anzahl Jahre zum voraus bezahlt werden. In diesem Falle schliesst das Gartenbauamt mit dem Auftraggeber einen Vertrag ab.

Art. 39 Grabbepflanzung

Für die Bepflanzung der Gräber steht nur die dafür bestimmte offene Fläche zur Verfügung.

Die Bepflanzung soll unauffällig sein und sich dem Charakter der Anlagen anpassen.

Für die Bepflanzung eignen sich besonders Gruppenpflanzen.

Von der Verwendung ausgeschlossen sind Pflanzen mit typisch fremdländischem Charakter.

Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gartenbauamtes bzw. des zuständigen Friedhofgärtners erfolgen.

Pflanzen, die die Nachbargräber beeinträchtigen, werden unter Auflage der Kosten durch das Gartenbauamt zurückgeschnitten oder wenn notwendig entfernt.

Art. 40 Grabschmuck

Als Grabschmuck eignen sich besonders:

  1. Schnittblumen

  2. Topfpflanzen

  3. Gebinde aus natürlichen Gewächsen.

Art. 41 Grabmale

Ein Grabmal soll ansprechend gestaltet sein und sich ruhig in das Gesamtbild der Friedhöfe einfügen.

Der Stadtrat erlässt Ausführungsrichtlinien.

3.5 Aufhebung von Gräbern

Art. 42 Zeitpunkt der Aufhebung

Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist können Reihengräber auf Antrag der Angehörigen aufgehoben werden.

Nach Ablauf der vom Stadtrat festgesetzten Ruhefrist kann das Gartenbauamt die Räumung ganzer Abteilungen anordnen.

Die Räumung ganzer Abteilungen ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan bekanntzugeben.

Art. 43 Abholen von Grabmal und Grabschmuck

Zur Entfernung des Grabmales und des Grabschmuckes auf Kosten der Angehörigen ist eine Frist von mindestens einem Monat zu setzen. Diese Fristansetzung erfolgt zusammen mit der Publikation gemäss § 42, Absatz 3.

Nach Ablauf dieser Frist verfügt das Gartenbauamt über nicht abgeholte Grabmale, -pflanzen und -schmuck.

Der Aufwand für die Entfernung grösserer Grabmale wird den Angehörigen in Rechnung gestellt.

Eine Entschädigungspflicht für nicht termingerecht abgeholte Grabmale, Pflanzen oder andere Schmuckgegenstände besteht nicht.

Art. 44 Beisetzung der Aschen aufgehobener Urnengräber

Die in aufzuhebenden Gräbern beigesetzten Aschenurnen werden ausgegraben und, sofern von den Angehörigen nichts anderes verfügt wird, die Asche in einem gemeinsamen Sammelgrab direkt der Erde übergeben.

Für ausgegrabene Aschenurnen werden keine neuen Gräber zur Verfügung gestellt.

Art. 45 Exhumation von erdbestatteten Leichen

Ein Anspruch auf Exhumation von Überresten erdbestatteter Leichen nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist besteht nicht.

3.6 Ordnungsvorschriften

Art. 46 Aufsicht

Das Gartenbauamt bzw. der zuständige Friedhofgärtner sorgt für Ordnung auf den städtischen Friedhöfen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

Art. 47 Pflücken von Blumen und Zweigen

Das Pflücken von Blumen und Zweigen auf fremden Gräbern oder in den Anlagen ist nicht gestattet.

Art. 48 Tiere

Tiere dürfen nicht in die Friedhöfe mitgebracht werden. Ausgenommen sind Blindenhunde.

Art. 49 Besondere Veranstaltungen

Für besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen, z.B. Gottesdienste, ist eine Bewilligung des Gartenbauamtes erforderlich.

3.7 Schluss- und Strafbestimmungen

Art. 50 Begriff der Angehörigen

Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind Verwandte, Ehegatten, Verschwägerte und, sofern solche nicht vorhanden oder innert nützlicher Frist erreichbar sind, Personen, die dem Verstorbenen nahestanden. Bei Meinungsverschiedenheiten wird auf diejenigen abgestellt, die dem Verstorbenen am nächsten standen.

Angehörige können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Art. 51 Ausführungsvorschriften

Der Stadtrat erlässt zur vorstehenden Verordnung die notwendigen Ausführungsvorschriften.

Art. 52 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden an Grabmalen oder anderen, auf den Friedhöfen deponierten Sachen.

Art. 53 Strafbestimmungen

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird nach Vorliegen der Genehmigung der kantonalen Gesundheitsdirektion durch den Stadtrat in Kraft gesetzt.

Sie ersetzt die Verordnung vom 8. Oktober 1934 sowie die am 20. März 1961 revidierten Artikel.

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