4.1-1.3
Reglement über den Blockflötenunterricht an der Volksschule
vom 30.03.1990 (Stand 25.02.2014)
Art. 1 Ziel und Zweck des Blockflötenunterrichtes
Der Blockflötenunterricht soll Gelegenheit zur musischen Entfaltung der Kinder bieten und in ihnen durch enge Verbindung mit dem Schulgesang die Freude an der Musik wecken sowie das Musikverständnis fördern. Im Spiel wertvoller Stücke werden die musikalischen Anlagen vielseitig entwickelt, so dass der Blockflötenunterricht zugleich als Vorbereitung für anderen Instrumentalunterricht dient und das Musizieren in Schule und Elternhaus anregt und fördert.
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Art. 2–10 …
3 Kurse
Art. 11 Grundausbildung
Der Blockflötenunterricht besteht aus einer zweijährigen Grundausbildung in Sopranblockflöte.
Art. 12 Elternbeiträge
Der Elternbeitrag beträgt im ersten Spieljahr Fr. 120.–, im zweiten und dritten Spieljahr je Fr. 180.–.
Art. 13 Unterrichtsbeginn
Der Unterricht beginnt in der 2. Klasse. Ausnahmsweise können Schüler auch erst in der 3. Klasse beginnen.
Art. 14 Gruppengrösse, Lektionsdauer
Der Unterricht dauert 45 Minuten. Es wird in Gruppen von 6-9 Schülern unterrichtet. Bei Bedarf können auch kleine Gruppen gebildet werden; dabei reduziert sich die Entschädigung für 4–5 Schüler um 15%, für 2–3 Schüler (Randschulen) mit 30 Min. Unterrichtszeit um 30%.
Art. 14a Durchführung der Kurse
Aus zwingenden Gründen kann bis spätestens Ende Juni trotz genügender Anmeldungen, ein Blockflötenkurs abgesagt werden.
Art. 15 Unterrichtsjahr, Ausfallende Stunden
Das Unterrichtsjahr entspricht dem Schuljahr. An gesetzlichen Feiertagen und an den übrigen Tagen, an welchen der Schulbetrieb eingestellt ist, fallen die Stunden aus.
4 Kursleiter
Art. 16 Fähigkeitsausweis
Zur Leitung von Kursen sind nur Lehrkräfte berechtigt, die im Besitze des Fähigkeitsausweises der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendmusik (SAJM) sind oder sich über eine musikpädagogische Ausbildung ausweisen können.
Art. 17 Unterrichtsmittel
Die Wahl der Lehrmittel und Flöten bleibt den Kursleitern überlassen.
Art. 18–19 …
Art. 20 Absenzenlisten
Der Kursleiter ist verpflichtet, Absenzenlisten zu führen und diese bei Semesterschluss dem Vorsteher zu schicken.
Art. 21 Zustellung der Kursangaben
Die Kursleiter müssen der Fachstelle Schulentwicklung spätestens 6 Wochen nach Schuljahresbeginn die Kursangaben zustellen.
Art. 22 Ausschluss von Kursteilnehmern
Unanständige und faule Schüler können nach Rücksprache mit den Eltern aus dem Kurs gewiesen werden. Schwache Schüler, die den Unterricht nicht stören, sollen nicht ausgeschlossen werden. Der Übertritt in einen nächsten Kurs kann vom Kursleiter abgelehnt werden.
Art. 23 Zusammenarbeit
Der Kursleiter ist um eine gute Zusammenarbeit mit den Klassenlehrern bemüht.
Art. 24 …
5 Lehrplan
Art. 25 Grundsätzliches
Es wird auf ein sorgfältiges Erlernen des Spiels auf der Blockflöte sowie auf eine breite musikalische Grundschulung Wert gelegt. Der Unterricht folgt dem methodischen Grundsatz «Erleben – Erkennen – Benennen».
5.1 Grundausbildung (Sopranblockflöte)
Art. 26 1. und 2. Spieljahr
Grundlage für die beiden ersten Spieljahre ist ein Blockflötenlehrgang, der folgende Elemente enthält:
Haltung, Atem- und Grifftechnik,
rhythmische Elemente (Notenwerte, Taktarten, einfache Rhythmen, Taktsprache),
melodische Elemente (absolute Notennamen, Dreiklang, Tonleiter, relative Notennamen fakultativ),
Erarbeiten von ein- bis zweistimmigen Liedern und Spielstücken.
5.2 …
Art. 27–28 …
6 Richtlinien für den Unterricht
Art. 29
Jede Unterrichtsstunde soll aus den unten angegebenen Übungen abwechslungsreich gestaltet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Schüler nicht die ganze Stunde sitzen müssen.
Die Grundlage für eine instrumentengerechte Technik bilden Atemspiele, Griff-, Ansatz- und Intonationsübungen,
Grosse Aufmerksamkeit ist dem musikalisch richtigen Atembogen, der Phrasierung und der Artikulation zu schenken,
Musikalische Formen wie Wiederholung, Frage-Antwort, zwei- und dreiteilige Liedform, Menuett, Kanon usw. sollen mit den Schülern erlebt und besprochen werden und bei der Gestaltung der Stücke zum Ausdruck kommen,
Gehörbildung, Erfindungsübungen, einfache Transponierübungen sollen an geeigneten Stellen in den Unterricht eingebaut werden,
Das Auswendigspielen sowie das Spiel vom Blatt als Vorübung zum selbständigen Musizieren sollen geübt werden,
Rhythmische Übungen sollen in Verbindung mit der Sprache, der Taktsprache oder der Körperbewegung gemacht werden.
Art. 30
In der Flötenstunde soll einzeln und in Gruppen gespielt und gesungen und jede Gelegenheit zum Zusammenspiel mit anderen Instrumenten in einfacher Weise ausgenützt werden.
Art. 31
Theorie und Notenlesen sollen immer im Zusammenhang mit Spielstücken angewandt werden.
Art. 32
Es wird empfohlen, mindestens einmal im Jahr die Eltern zu Besuchsstunden oder kleinen Darbietungen einzuladen. Auch die Mitwirkung an Schulveranstaltungen wie Theater und Examen ist wünschenswert.
7 Schlussbestimmungen
Art. 33
Dieses Reglement tritt mit Beschluss des Schulrates vom 30. März 1990 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 16. Dezember 1977.
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