4.1-4.2

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur

vom 23.10.2005 (Stand 09.12.2014)

Gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Ziff. 4 der Geschäftsordnung der Schulbehörden und Art. 95 VVO PST erlässt die Zentralschulpflege das nachstehende Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Mitarbeiter/innenbeurteilung für alle städtischen Lehrpersonen an der Volksschule.

Die maximal entschädigungsberechtigten Stunden gelten auch für die Beurteilung der kantonalen Lehrpersonen.

Für alle nicht geregelten Fragen sind die kantonalen Vorgaben sinngemäss anzuwenden

Art. 2 Zuständige Kreisschulpflege

Lehrpersonen, welche kreisübergreifend tätig sind, werden für die Mitarbeiter/innenbeurteilung und die Schulbesuche in der Regel derjenigen Kreisschulpflege zugeteilt, bei welcher sie den grössten Teil ihres Pensums ausüben.

Diese Aufteilung erfolgt jährlich spätestens zu Schuljahresbeginn in Absprache unter den Kreisschulpflegen.

Art. 3 Eine Beurteilung pro Lehrperson

Jede Lehrperson soll grundsätzlich nur einmal beurteilt werden, auch wenn sie verschiedene Funktionen ausübt.

Lehrpersonen, welche neben einer Anstellung durch den Kanton auch noch von der Stadt angestellt sind, werden nur für die kantonale Anstellung beurteilt. Das städtische Pensum ist mit zu berücksichtigen.

Lehrpersonen, welche verschiedene städtische Funktionen ausüben, werden gemäss der Funktion mit dem grössten Pensum beurteilt.

Art. 4 Beurteilungs-Team

Bei Lehrpersonen für Therapien übernimmt die zuständige Fachstelle die Beurteilungsverantwortung.

Bei städtischen und kantonalen Lehrpersonen übernimmt die Schulleitung die Beurteilungsverantwortung.

Art. 5 Entschädigungen

Die Entschädigung für die Mitarbeiter/innenbeurteilung richtet sich nach dem Entschädigungsreglement des Grossen Gemeinderats. Die Kreisschulpflegemitglieder können im Rahmen der Beurteilung für Besuche von Lehrpersonen acht Stunden und von Schulleitungen sechs Stunden verrechnen.

2 Anwendbare Verfahren

Art. 6 Übernahme der kantonalen Vorgaben

Die Verfahren richten sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.

3 Übergangsbestimmungen

Art. 7 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Regelung der Entschädigung für die Mitarbeiter/innenbeurteilung vom 1. Oktober / 3. Dezember 2002 wird aufgehoben.

Das Reglement über die Besuche der Schulen und Kindergärten der Stadt Winterthur vom 5. November 2002 wird wie folgt geändert: (...)

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 2005/2006 in Kraft

Ü1 Übergangsbestimmungen zum VI. Nachtrag (24.06.2014)

Art. Ü1-1

Für im Schuljahr 2014/15 fällige Mitarbeitendenbeurteilungen von Lehrpersonen, welche per Schuljahr 2015/16 kantonalisiert werden, gilt für die Durchführung das ab Schuljahr 2014/15 gültige Verfahren. Für die übrigen zu kantonalisierenden Lehrpersonen gelten die innerhalb der letzten drei Schuljahre vorgenommenen Beurteilungen weiterhin.

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