4.1-7
Sonderpädagogikstatut der Stadt Winterthur
vom 13.05.2008 (Stand 18.08.2025)
Die Winterthurer Schulpflege
hat beschlossen:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Statut regelt das Angebot und die Organisation der sonderpädagogischen Massnahmen in der Volksschule der Stadt Winterthur.
Art. 2 Angebot
Die Stadt Winterthur stellt das von der kantonalen Volksschulgesetzgebung vorgesehene Angebot zur Verfügung. Sie führt besondere Klassen (Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen und Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf).
Jede Schule regelt die schulhausspezifische Ausgestaltung der sonderpädagogischen Massnahmen sowie den Austausch und die Zusammenarbeit der Lehr- und Fachpersonen im Betriebsreglement.
Die Schulleitung sorgt innerhalb der Schule für die Organisation der Massnahmen und bestimmt über den Einsatz der Ressourcen. Davon ausgenommen sind die Therapien.
Inhalte und Ressourcenumfang von Angeboten, welche nicht umfassend durch die kantonale Volksschulgesetzgebung geregelt sind oder für welche kein Minimal- bzw. Höchstangebot definiert ist, werden von der Schulpflege festgelegt.
Art. 3 …
1a Ausschuss Sonderpädagogik
Art. 4 …
Art. 4a Aufgaben
Der Ausschuss ist zuständig für die Vorbereitung folgender Geschäfte:
Festlegung der strategischen Ausrichtung der Sonderschulung im Zuständigkeitsbereich der Schulpflege auf Empfehlung der Geschäftsführung,
Festlegen der gesamtstädtischen Versorgungsplanung für die Sonderschulungen in städtischen und ausserstädtischen Bildungsinstitutionen.
Der Ausschuss entscheidet über:
Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern der Stadt Winterthur zu einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule, einem Einzelunterricht, einer Tagessonderschule oder einem Sonderschulheim inkl. Festlegung Schultransport gemäss Anhang 1 des Organisationsstatuts,
die schulischen Therapien im Rahmen des Sonderschulsettings gemäss vorstehend lit. a,
…
die Aufhebung, Änderung oder Weiterführung einer sonderpädagogischen Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gemäss lit. a. und b,
der Ausschuss entscheidet über die Zuteilung der sonderpädagogischen Ressourcen an die Bildungsteams und an die Schulen. Er ist weiter zuständig für den Ressourcenausgleich und die Bewilligung von Ressourcen aus dem Reservepool.
1b Leitung Bildung
Art. 4b Zuständigkeit
Die Leiterinnen und Leiter Bildung entscheiden über:
a. Die Inanspruchnahme der integrativen Förderung und Deutsch als Zweitsprache, wenn keine Einigung zwischen der Klassenlehrperson, der Schulleitung, den Fachpersonen und den Erziehungsberechtigten erzielt werden kann,
abis. die Durchführung von Therapien in der Regelschule, wenn keine Einigung zwischen der Klassenlehrperson, der Schulleitung, der Abteilungsleitung Therapien und den Erziehungsberechtigten erzielt werden kann,
b. die Zuweisung zu speziellen Schüler- und Schülerinnenkursen zur Förderung ausgeprägter Begabungen, sofern keine Einigung zwischen Klassenlehrperson, Schulleitung, Abteilungsleitung Exploratio und Erziehungsberechtigten erzielt werden kann,
bbis. die Zuweisung zu Einschulungs- und Kleinklassen, sofern keine Einigung zwischen Klassenlehrperson, Schulleitung und Erziehungsberechtigten erzielt werden kann,
bter. den Auftrag zur Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung gemäss dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV),
c. die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.
2 Integrative Förderung
Art. 5 Vollzeiteinheiten
Der Ausschuss Personal teilt den Leiterinnen und Leitern Bildung die ihnen für IF-Unterricht zur Verfügung stehenden Vollzeiteinheiten zu; die Leiterinnen und Leiter Bildung verteilen die zugeteilten Vollzeiteinheiten auf die ihnen zugewiesenen Schulen.
Die Leiterinnen und Leiter Bildung sorgen dafür, dass an den ihnen zugeteilten Schulen die von der kantonalen Regelung für die einzelnen Stufen mindestens vorgesehenen IF-Vollzeiteinheiten eingehalten werden.
Über den Einsatz der IF-Vollzeiteinheiten innerhalb der Schule entscheidet die Schulleitung.
Art. 5a Vollzeiteinheiten für die Erhöhung des Mindestangebotes IF
Zusätzliche IF-Lektionen werden gezielt einzelnen Schülerinnen und Schülern mit hohem Förderbedarf oder Regelklassen mit besonders anspruchsvoller Zusammensetzung zugesprochen.
Der Ausschuss Personal entscheidet unter Berücksichtigung des Stellenplans für Therapien über die Anzahl VZE zur Erhöhung der IF durch Umlagerung von ungenutzten Therapie-VZE, sofern das Höchstangebot nicht ausgeschöpft ist. Die Zuteilung der Ressourcen erfolgt an die Leiterinnen und Leiter Bildung, welche die zugeteilten Vollzeiteinheiten auf die ihnen zugewiesenen Schulen verteilen.
Art. 5b Förderplanung
Für Schülerinnen und Schüler, welche integrative Förderung erhalten, wird auf der Grundlage des erfolgten schulischen Standortgespräches eine systematische Förderplanung erstellt und umgesetzt.
Für die Förderplanung wird das Winterthurer Beobachtungsinstrument oder ein vom Kanton empfohlenes, ICF-basiertes Instrument verwendet. Sinnvolle Weiterentwicklungen sind möglich und von der Leitung Bildung zu bewilligen.
3 Förderung ausgeprägter Begabung
Art. 6 Angebot
Exploratio ist ein Angebot der Begabungs- und Begabtenförderung für Schülerinnen und Schüler des ersten und zweiten Zyklus.
Das Angebot besteht aus zentral durchgeführten Kursen und dezentraler, integrativer oder separativer Förderung. Die Ausgestaltung des Angebots wird im Rahmenkonzept festgelegt.
Art. 7 Ressourcen
Die Schulpflege legt Inhalt, Organisation und Ressourcen des städtischen Angebotes zur Begabtenförderung fest.
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Art. 7a Zuordnung Exploratio
Die Koordination der zentralen Kurse des Angebots Exploratio obliegt der Abteilungsleitung Exploratio.
Die Planung des dezentralen Angebots liegt in der Verantwortung der für eine Schule zuständigen Förderlehrpersonen.
Die Führung der Abteilungsleitung Exploratio obliegt der Schulamtsleitung. Die Abteilungsleitung Exploratio ist zuständig für die personelle und fachliche Führung der Förderlehrpersonen.
4 Therapien
Art. 8 Angebot
Therapien werden als Einzeltherapie oder Gruppentherapien ausserhalb oder integriert im Klassenverband und auf allen Schulstufen angeboten.
Das Schulamt ist zuständig für die Beratung und Prävention bei Therapien gemäss § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (LS 412.103, VSM).
Art. 9 Einholung von Gutachten
Bei psychotherapeutischen Massnahmen ist immer ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
Die Anordnung einer audio- und visiopädagogischen Massnahme setzt das Einholen eines fachärztlichen Gutachtens voraus.
Art. 10 Ressourcen
Die Schulpflege legt die gesamtstädtisch verfügbaren Ressourcen für Psychomotorik, Logopädie und schulisch indizierte Psychotherapie gemäss den kantonalen Vorgaben jährlich unter Berücksichtigung der Stellenplanung fest.
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Art. 10a Zuständigkeit
Therapien im Rahmen der Regelschule werden vom Schulamt empfohlen, organisiert und durchgeführt.
Therapien als Bestandteil des Sonderschulsettings bei der integrierten Sonderschulung werden im Auftrag der Schulleitung durch das Schulamt organisiert und durchgeführt.
Therapien als Bestandteil des Sonderschulsettings bei der separierten Sonderschulung werden durch die jeweilige Schule organisiert. Bei fehlendem Angebot der jeweiligen Schule werden sie vom Schulamt organisiert und durchgeführt.
Art. 11 Präventive Erfassung
Die Therapeutinnen und Therapeuten führen in Absprache mit den Klassenlehrpersonen im ersten Kindergartenjahr und in der ersten Primarklasse zur Feststellung von Sprachstörungen und psychomotorischen Auffälligkeiten eine präventive Erfassung durch.
Bei Feststellung einer Sprachstörung oder von psychomotorischen Auffälligkeiten informieren die Therapeutinnen und Therapeuten die Erziehungsberechtigten und die Klassenlehrpersonen, welche bei Bedarf das Zuweisungsverfahren einleiten.
5 Aufnahmeunterricht und Aufnahmeklassen
Art. 12 Aufnahmeklassen
Von der 2. bis 9. Klasse kann der Anfangsunterricht bei genügender Schülerzahl (8–14) in Aufnahmeklassen erteilt werden. Im Übrigen erfolgt der Aufnahmeunterricht auf der Primar- und Sekundarstufe integrativ oder in Gruppen. In Ausnahmefällen kann der Anfangsunterricht vorübergehend einzeln erteilt werden.
Ausnahmsweise kann der Ausschuss Schülerinnen und Schüler die Beschulung von Schülerinnen und Schülern in privaten Institutionen beschliessen. Das Departement Schule und Sport schliesst mit geeigneten Anbietenden entsprechende Vereinbarungen ab.
Art. 13 Aufnahmeunterricht
Die Schulpflege legt die für den Aufnahmeunterricht notwendigen Ressourcen jährlich unter Berücksichtigung der Stellenplanung fest. Der Ausschuss Personal teilt die Pensen den Leiterinnen und Leitern Bildung zu. Die Leiterinnen und Leiter Bildung verteilen die zugeteilten Vollzeiteinheiten auf die ihnen zugewiesenen Schulen.
Die Leiterinnen und Leiter Bildung sorgen dafür, dass in den Schulen die für den Aufnahmeunterricht geltenden kantonalen Grundlagen eingehalten werden.
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Das Schulamt berechnet im Auftrag der Schulpflege jährlich den für Aufnahmeunterricht notwendigen Ressourcenbedarf und legt die Berechnung der Schulpflege zur Beschlussfassung vor.
Bei kurzfristigem, unvorhersehbarem Anstieg der benötigten Ressourcen ist beim Ausschuss Personal ein Antrag um Erhöhung der zugeteilten Ressourcen zu stellen.
Art. 14 Aufnahmeklassen
Der Ausschuss Schülerinnen und Schüler ist zuständig für:
die Festlegung der Anzahl Aufnahmeklassen,
die Bestimmung der Standorte der Aufnahmeklassen,
die Zusammenlegung und Schliessung von Aufnahmeklassen bei dauerhafter Unterbelegung der bestehenden Aufnahmeklassen,
die Eröffnung einer weiteren Aufnahmeklasse bei einer deutlichen Überbelegung während des laufenden Schuljahres.
Der Ausschuss Personal ist zuständig für:
Festlegung der erforderlichen Vollzeiteinheiten,
die Beantragung der benötigten Ressourcen beim Volksschulamt,
Einleitung der erforderlichen Massnahmen bei der Zusammenlegung und der Schliessung von Aufnahmeklassen.
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Der Ausschuss Schülerinnen und Schüler und der Ausschuss Personal stellen den gegenseitigen Informationsaustausch und den Miteinbezug der Leitung Bildung sicher. Sie informieren das Volksschulamt über Entscheide in ihrem Zuständigkeitsbereich.
6 Einschulungs- und Kleinklassen
Art. 15 Angebot
Noch nicht schulbereite Kinder werden in den Einschulungsklassen nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse vorbereitet.
Auf der Primar- und Sekundarstufe werden Kleinklassen für Kinder mit besonders hohem Förderbedarf angeboten.
Art. 16 Zuweisung Kleinklassen
Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird erst vorgenommen, nachdem die Schülerin oder der Schüler während mindestens vier Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder, wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde unterrichtet wurde.
Von der Beobachtungszeit kann abgesehen werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände die notwendige schulische Förderung offensichtlich nur in einer Kleinklasse erfolgen kann oder die Versetzung für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist.
Art. 17 Ressourcen
Die Stellenprozente sowie Anzahl und Standorte der Einschulungs- und Kleinklassen werden vom Ausschuss Personal für die ganze Stadt bestimmt, ebenso die Art der Kleinklassen sowie die Anzahl der gesamtstädtischen Reserveplätze.
Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Bildung kann, wenn nötig, bei der Schulpflege die Zuweisung von Reserveplätzen beantragen.
Für Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf sind bei Bedarf pro Klasse zusätzliche Vollzeiteinheiten einzusetzen.
7 Departement Schule und Sport
Art. 18 Schulamt
Das Schulamt berät Behörden und Regelschulen bei der strategischen Ausrichtung sowie bei Anordnung und Umsetzung von Sonderpädagogischen Massnahmen fachlich und administrativ.
Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr:
Fachliche und administrative Unterstützung von Behörden bei der strategischen Ausrichtung,
Fachliche Beratung und Unterstützung sowie Information über fachliche Weiterentwicklungen der Schulleitungen, der Fachteams sowie aller an der Anordnung von sonderpädagogischen Massnahmen Beteiligten,
Unterstützung des Ausschusses Sonderpädagogik durch die Vorbereitung der Entscheide in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und administrativer Hinsicht,
Unterstützung der Schulpflege und deren Ausschüsse durch die Vorbereitung von Entscheiden in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und administrativer Hinsicht,
Abklärung der Verfügbarkeit von Sonderschulplätzen,
Begleitung von Sonderschulungen in auswärtigen Sonderschulen im Auftrag der Schulpflege,
Koordination und administrative Begleitung von Schuleintritten, Schulwechseln und Stufenübertritten,
Anbieten von Weiterbildungen,
Anstellung von Logopädinnen oder Logopäden sowie von Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten,
Personelle und fachliche Führung der Mitarbeitenden der Abteilungen Therapie und Exploratio sowie des schulpsychologischen Dienstes.
8 Sonderschulung
Art. 19 Sonderschulen
Separative Sonderschulungen sind, soweit möglich, in einer der städtischen Sonderschulen durchzuführen.
Kann innerhalb der Stadt Winterthur kein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt werden, ist die Schülerin bzw. der Schüler einer vom Kanton anerkannten Sonderschule oder Sonderschulabteilung in der Region zuzuweisen.
Sind die kantonalen Sonderschulplätze in anerkannten Sonderschulen oder Sonderschulabteilungen belegt, kann auch eine Unterbringung in einem anderen Kanton in einer von diesem als Sonderschule zugelassenen Schule erfolgen.
Art. 19a–19f …
Art. 20 Spezielle Zuweisungsvoraussetzungen
Bei Hör-, Seh-, Körperbehinderung sowie geistiger Behinderung und Sprachbehinderung veranlasst der Schulpsychologische Dienst die Einholung eines Arztberichts sowie bei Bedarf die Einholung von Berichten von weiteren Fachpersonen.
Bei Teil-Leistungsschwäche, Verhaltensauffälligkeit oder Verzögerung der Sprachentwicklung muss vorgängig zur Sonderschulung eine Förderung im Rahmen von IF (Förderstufe 2a oder/und 2b) während mindestens einem Jahr durchgeführt sowie die Querversetzung in eine Regelklasse oder die Versetzung in eine Kleinklasse erfolgt oder geprüft worden sein.
Von der integrativen Förderung in einer Regelklasse oder Versetzung in eine Kleinklasse kann abgesehen werden, wenn aufgrund der schulpsychologischen Abklärung die notwendige schulische Förderung nur in einer separativen Sonderschule erfolgen kann.
Die Änderung der Massnahme von der integrierten zur separativen Sonderschulung kann bei Einigkeit der Klassenlehrperson, den Fachpersonen, der Schulleitung, der Leitung Bildung und den Erziehungsberechtigten ohne Durchführung eines neuen standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) angeordnet werden.
Art. 21 Einzelunterricht
Der Ausschuss Sonderpädagogik informiert das Schulamt über die Anordnung von Einzelunterricht. Dieses setzt die Massnahme um, insbesondere durch die Beauftragung einer Lehrperson oder einer qualifizierten Fachperson.
…
9 Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 2008/2009 in Kraft.
…
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse und Beschlüsse werden auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglements aufgehoben:
Reglement über die Stütz- und Fördermassnahmen in Winterthur vom 1. März 1991 mit Anhängen 1 bis 4, ausgenommen Art. 3 Abs. 2 von Anhang 4,
Beschluss des Schulrates betr. Materialverbrauch und Lehrmittel für die Deutschnachhilfe vom 28. Oktober 1994,
Beschluss des Schulrates betr. Gleichbehandlung von Schülerinnen-/Schüleraufnahmen in den Kleinklassen C analog den restlichen Kleinklassen in der Stadt Winterthur vom 4. März 1999,
Beschluss des Schulrates betr. Einführung von ISF vom 5. Dez. 1996,
Beschluss der Zentralschulpflege betr. Projektbeschrieb «Integrative Schulungsform Winterthur» vom 12. Dez. 2003,
Ziff. 2 des Beschlusses des Schulrates betr. Erfahrungsbericht ISF Töss vom 4. März 1999,
Leitfaden zum Aufnahmeverfahren in die Kleinklasse C vom 6. Jan. 2004,
Beschluss der Zentralschulpflege betr. Materialkredit IF Sekundarstufe vom 20. März 2007.
Art. 3 Abs. 2 von Anhang 4 des Reglements über die Stütz- und Fördermassnahmen vom 1. März 1991 wird auf Beginn des Schuljahres 2011/12 ausser Kraft gesetzt.
Dieses Reglement geht allfälligen widersprüchlichen Regelungen in den sonderpädagogischen Konzepten der Stadt Winterthur vor.
A1 Anhang 1: Zuweisung zu sonderpädagogischen Massnahmen
Art. A1-1 …
A2 …
A3 …
Art. A3-1 Geltungsbereich
Art. A3-2–A3-3 …
Art. A3-4 Aufgaben
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