4.2.1-3
Reglement über die Schule für Berufsvorbereitung Winterthur
vom 13.07.2022 (Stand 22.08.2022)
Art. 1 Grundlagen
Dieses Reglement regelt das Angebot der Schule für Berufsvorbereitung Winterthur, die Aufgabenteilung zwischen Stadtrat und Kommission Berufsvorbereitung, die Mitwirkung von Lernenden und der Eltern sowie das Schulgeld.
Die Schule für Berufsvorbereitung Winterthur wird Profil. genannt.
Art. 2 Angebot
Die Schule für Berufsvorbereitung Winterthur stellt folgende Angebote zur Verfügung:
schulisches Angebot,
praktisches Angebot,
betriebliches Angebot,
integrationsorientiertes Angebot.
Art. 3 Stadtrat
Der Stadtrat ist für die Aufsicht über die Schule für Berufsvorbereitung Winterthur zuständig.
Er beschliesst alle Behördenanträge an das Stadtparlament und das Volk und genehmigt die Rahmenvereinbarungen mit dem Kanton.
Art. 4 Zusammensetzung Kommission Berufsvorbereitung
Die Kommission besteht aus 6–8 Mitgliedern. Das Departement Schule und Sport muss mindestens mit einem Mitglied vertreten sein.
Als Präsidentin oder Präsident ist eine unabhängige Fachperson oder ein Mitglied des Stadtrats zu wählen.
An den Sitzungen nehmen die Schulleitung sowie die Vertretung der Schulkonferenz mit beratender Stimme teil. Das Teilnahmerecht kann für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
Art. 5 Aufgaben Kommission Berufsvorbereitung
Die Kommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr:
Mitwirkung bei der strategischen Ausrichtung und Weiterentwicklung der Schule,
Stellungnahme zu Erlassen für die Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote zuhanden des Stadtparlaments und des Stadtrats,
Mitwirkung bei Ernennung und Entlassung der Schulleitung zuhanden des zuständigen Departementes,
Genehmigung des Leitbildes,
Kenntnisnahme der Jahresplanung,
Periodische Schulbesuche.
Die Kommission kann für besondere Aufgaben beratende Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
Art. 6 Organisation Kommission Berufsvorbereitung
Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet.
Die Kommission wird in Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten geführt.
Die Kommission wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Das Aktuariat wird von der Schulleitung sichergestellt.
Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet zusammen mit der Schulleitung die Jahresvereinbarungen mit dem Kanton.
Art. 7 Schulleitung
Die Schulleitung ist für die administrative, personelle, finanzielle und pädagogische Führung der Schule verantwortlich und sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der weiteren Anordnungen der übergeordneten Behörden.
Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,
Vorbereitung und Umsetzung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton,
Festlegung der Organisation und Erteilung von Verwaltungsaufträgen, insbesondere der Abteilungsleitungsfunktion,
Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen,
Anstellung und Entlassung der weiteren Mitarbeitenden,
Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen und der weiteren Mitarbeitenden,
Führung des Finanzwesens der Schule,
Disziplinarwesen,
Vollzug sämtlicher dazugehörigen Aufgaben, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind.
Art. 8 Abteilungsleitungen
Die Abteilungsleitungen führen ihre Abteilungen fachlich, personell und finanziell.
Sie unterstützen und beraten die Schulleitung in der Leitung der Schule als Ganzes.
Art. 9 Departement Schule und Sport
Das Departement Schule und Sport unterstützt die Kommission in rechtlichen und administrativen Belangen und koordiniert deren Geschäfte mit anderen Stellen.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements ist zuständig für die Kommunikation gegenüber dem Stadtparlament sowie der zuständigen Direktion für das Bildungswesen des Kantons Zürich.
Alle Sitzungseinladungen, Traktandenliste, Anträge sowie die Protokolle der Kommission werden dem Departement Schule und Sport zu Händen des Stadtrats unmittelbar vor bzw. nach den Sitzungen zugestellt.
Art. 10 Schulkonferenz
Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung oder stellvertretend von einer Abteilungsleitung einberufen und geleitet.
Alle Lehrpersonen, die Abteilungsleitungen und die von der Schulleitung bezeichneten weiteren Mitarbeitenden der Schule bilden die Schulkonferenz.
Art. 11 Aufgaben der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist zuständig für:
Stellungnahme zu wesentlichen Fragen, welche die Schule für Berufsvorbereitung betreffen,
Verabschiedung des Leitbilds unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission,
Information und Koordination innerhalb der Schule,
Bezeichnung ihrer Vertretung in der Kommission.
Art. 12 Verantwortung und Mitwirkung der Lernenden
Die Lernenden tragen entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand eine Mitverantwortung für das Erreichen der Zielsetzung des Angebots und haben entsprechende Mitwirkungsrechte.
Die Mitwirkung der Lernenden betreffend dem Schulbetrieb erfolgt über die Klassenvertretungskonferenz.
Die Lernenden haben das Recht, bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden vorzubringen.
Art. 13 Klassenvertretungskonferenz
Die Klassenvertretungskonferenz besteht aus den Klassenvertretungen der einzelnen Klassen. Jede Klasse wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Die Klassenvertretungskonferenz vertritt die Lernenden gegenüber der Schulleitung. Sie dient der Information und dem Meinungsaustausch.
Art. 14 Elternmitwirkung
Die Schule informiert die Eltern laufend über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Lernenden.
Die Eltern können sich mit Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die zuständigen Lehrpersonen wenden.
Art. 15 Schulgeld
Von Lernenden aus Winterthur oder deren Eltern wird ein Schulgeld entsprechend dem vom Kanton festgelegten Höchstbetrag inklusive einer Anmeldegebühr erhoben.
Das Departement Schule und Sport regelt den Erlass in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung der Kommission Profil. – Berufsvorbereitung Winterthur vom 12. August 2015 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf Schuljahr 2022/2023 in Kraft.
2022-17