4.3-1.1
Beitragsreglement für die Schulzahnpflege
vom 18.06.2014 (Stand 01.08.2014)
Gestützt auf Art. 12 Abs. 9 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur vom 20. Januar 2014 (nachfolgend Schulzahnverordnung genannt) erlässt der Stadtrat folgendes Beitragsreglement für die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Beitragsberechtigung für konservierende zahnärztliche Behandlungen und/oder kieferorthopädische Massnahmen von Kindern im Volksschulalter.
Art. 2 Massgebendes Einkommen und Vermögen
Das massgebende Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen der Erziehungsberechtigten werden jährlich überprüft, sofern bei ihrem Kind anlässlich des Untersuchs ein Behandlungsbedarf festgestellt wird.
Art. 3 Beitragsberechtigte Obergrenzen
Die beitragsberechtigten Obergrenzen für das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Erziehungsberechtigten an die Kosten der konservierenden Behandlungen richten sich nach den für Verheiratete bzw. eingetragene Partner/-innen und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern festgelegten oberen Einkommens- und Vermögensgrenzen der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für die Krankenversicherung des Kantons Zürich.
Die beitragsberechtigten Obergrenzen für das satzbestimmende Gesamt-einkommen und Gesamtvermögen der Erziehungsberechtigten an die Kosten der kieferorthopädischen Massnahmen werden auf 80% der in Abs. 1 geregelten Obergrenzen festgelegt.
Eine Beitragsberechtigung besteht nur, wenn die massgebenden Obergrenzen des Gesamteinkommens und Gesamtvermögens nicht überschritten sind.
Art. 4 Nachvollzug der Obergrenzen und Berechnungsgrundlagen
Der Nachvollzug der vom Regierungsrat festgesetzten Berechtigungsgrenzen beim Einkommen und Vermögen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) und die damit zusammenhängenden Berechnungsgrundlagen werden auf das dem Beschluss nachfolgende Schuljahr vom Departement Schule und Sport umgesetzt.
Art. 5 Steuersimulation
In denjenigen Fällen, in denen keine letztgültige Steuerveranlagung des Kantons Zürich vorgelegt werden kann, wird das massgebende Einkommen und Vermögen aufgrund aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise analog der Steuererklärung ermittelt.
Art. 6 Beiträge an die kieferorthopädischen Massnahmen
Städtische Beiträge an die kieferorthopädischen Massnahmen richten sich nach Art. 14 der Schulzahnverordnung.
Eine sozialmedizinische Behandlungsindikation liegt vor, wenn der Behandlungsindikationsgrad 3 oder 4 gemäss der Empfehlung für Kieferorthopädie der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) vom Fachzahnarzt oder der Fachzahnärztin attestiert wird.
Besteht im Zeitpunkt vor Einsetzen einer vollen festsetzenden Apparatur nicht mehr mindestens eine Indikation Grad 3, wird die Beitragsbewilligung für eine weitere Behandlung entzogen.
Art. 7 Berechnung des städtischen Beitrags
Die Stadt entrichtet Beiträge nur für diejenigen Kosten, welche von der Versicherung nicht gedeckt sind. Wenn keine Versicherung besteht, sind nur 75% des Rechnungsbetrages beitragsberechtigt.
Der städtische Beitrag berechnet sich nach der Formel:Beitragsberechtigter Betrag gemäss Abs. 3 multipliziert mit dem errechneten individuellen Rabatt gemäss Abs. 4.
Der beitragsberechtigte Betrag berechnet sich nach der Formel: Rechnungsbetrag für die Behandlung abzüglich Leistungen der Versicherung.
Der individuelle Rabatt berechnet sich nach der Formel: (Massgebendes Gesamteinkommen der Erziehungsberechtigten multipliziert mit dem Belastungsfaktor für konservierende Behandlungen oder mit dem Belastungsfaktor für kieferorthopädische Massnahmen) + maximaler Rabatt.
Der maximale Rabatt von 75% gemäss Art. 12 Abs. 7 Schulzahnverordnung wird bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0 gewährt. Ab einem steuerbaren Gesamteinkommen gemäss Art. 3 beträgt der beitragsberechtigte Rabatt 0%.
Art. 8 Selbstbehalt
Die Erziehungsberechtigten tragen in jedem Fall pro Rechnung einen Selbstbehalt von 30 Franken.
Art. 9 Keine Ausrichtung von Kleinstbeiträgen
Betragen die städtischen Beiträge pro Abrechnung 10 Franken oder weniger, werden sie den Erziehungsberechtigten weder zurückerstattet noch gutgeschrieben; sie verfallen unverzüglich.
Art. 10 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf 1. August 2014 in Kraft.
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